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PKG 2003 29 • KG GR PKG 2003 29 KI-generiert

Estate Liability for Costs of Investigation into Self-Caused Fatal Accident

Geschäftsnummer PKG 2003 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a criminal investigation into an unusual death, such as a fatal traffic accident, is terminated due to a lack of third-party culpability, the costs are borne by the deceased person's estate if the investigation was initiated due to the decedent's own reprehensible or reckless behavior, pursuant to the applicable procedural law; the court reasoned that the estate is liable under the broader interpretation of "accused" to include one whose reckless act caused the event prior to formal investigation, and this liability is strictly limited to the assets of the estate, not imposing personal liability on the heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 159 Abs. 1 StPO, Art. 156 Abs. 1 StPO, Art. 159 StPO, Art. 156 StPO, Art. 9 Abs. 1 Medizinalverordnung; Estate Liability for Costs of Investigation into Self-Caused Fatal Accident: 1 der Verordnung ). In diesem Falle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung. Kann also auf Grund eines Prima-facie-Beweises ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten.

Schlagwörter

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tödlicher Unfall Nachlass des Erblassers Kostenauflage Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten gesetzliche Unfallversicherung Opfermitverantwortung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 159 Abs. 1 StPO

The court used this provision to hold the deceased's estate liable for procedural costs that could have been imposed on the deceased.

Art. 156 Abs. 1 StPO

The court referenced this provision as the basis for determining the circumstances under which the estate can be charged with costs when an investigation is discontinued due to the deceased's culpable behavior.

Art. 9 Abs. 1 Medizinalverordnung

The court used this provision to confirm that the estate must bear the costs of recovery, post-mortem examination, autopsy, and investigation when no third-party fault is established.

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Volltext

29 PKG 2003

29 – Aussergewöhnlicher Todesfall; Kostentragung durch den Nachlass des Verstorbenen ( Art. 9 V über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle; Art. 159 Abs. 1 StPO ).

– Wird eine Strafuntersuchung eröffnet, dann aber mangels eines Fremdverschuldens eingestellt, richtet sich die Kostentragung nach Art. 159 Abs. 1 StPO und haftet der Nachlass des Vorstorbenen für die Verfahrenskosten, wenn das Verfahren im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen des Verstorbenen veranlasst worden ist ( Erw. 1, 2a )

– Die Haftung des Nachlasses ist auf das Nachlassvermögen beschränkt; eine persönliche Haftung der Erben mit ihrem eigenen Vermögen besteht nicht ( Erw. 2b )

Erwägungen:

II.1 ) Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 eröffneten Strafuntersuchung bildet der tödliche Verkehrsunfall zum Nachteil von C., also ein aussergewöhnlicher Todesfall im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3. Oktober 1974 über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle. Nach dieser sogenannten Medizinalverordnung liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall unter anderem dann vor, wenn dieser die Folge einer Gewalteinwirkung ist ( Bst. a: Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt ). In einem solchen Falle hat die Kantonspolizei nach Art. 5 der genannten Verordnung die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen, und die Organe der Staatsanwaltschaft haben in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalpersonen die Todesursache zu ermitteln und die Verschuldensfrage abzuklären. Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurückzuführen ist, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon eröffnet wurde – das Verfahren eingestellt ( Art. 8 Abs.

1 der Verordnung ). In diesem Falle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung. Kann also auf Grund eines Prima-facie-Beweises ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten.

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Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf Grund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege ( Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verfahren aufgrund der förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt fortgesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob materiell ein solches Verfahren eingeleitet wird, mit anderen Worten, ob Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die darauf gerichtet sind, den Verdacht eines Fremdverschuldens zu erhärten und die verantwortlichen Dritten zu ermitteln.

Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass der Tod auf ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Verstorbenen allein zurückzuführen ist, oder dass ein solches Verhalten mit einem Fremdverschulden konkurriert, richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten oder Angeklagten hätten überbunden werden können. Diese Bestimmung ist zwar primär auf den Fall zugeschnitten, in dem ein Angeschuldigter oder ein Angeklagter während des Strafverfahrens stirbt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Tode besteht.

Das Wort « Angeschuldigter» darf allerdings nicht zu eng ausgelegt werden. Zwar kann streng logisch betrachtet nicht Angeschuldigter sein, wer stirbt, bevor gegen ihn Ermittlungen einsetzen. Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich mit der strafbaren Tat. Das muss entgegen der in dieser Beziehung zu engen Betrachtungsweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass mit Bezug auf Art. 159 StPO auch als Angeschuldigter oder Angeklagter zu betrachten ist, wer nach einer verwerflichen oder leichtfertigen Handlung, die ihn in den Verdacht einer Straftat bringen könnte – es ist vor allem an Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang für den Unfallverursacher zu denken – , vor dem Einsetzen von Ermittlungen stirbt.

Ist somit Art. 159 StPO in diesem weiteren Sinne auch auf den verstorbenen Angeschuldigten anwendbar, gegen den noch keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, so bestimmt sich nach Art. 156 Abs. 1 StPO, unter welchen Voraussetzungen der Nachlass mit Kosten belastet werden darf. Dies ist nach der genannte Bestimmung dann der Fall, wenn die Untersuchung ergeben hat, dass der Verstorbene durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet hat. Dabei ist nicht etwa erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch geendet hätte, wenn der Verstorbene das Gegenstand der Untersuchung bildende Ereignis überlebt hätte, regelt doch Art. 156 StPO gerade die Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung.

Es

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genügt also, dass der Verstorbene das Verfahren verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat.

2.

a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung eröffnet und im Rahmen des Verfahrens eingehend geprüft, ob einem der direkt am Unfall Beteiligten, namentlich der Lenkerin des Personenwagens, F., und dem Traktorfahrer G., aber auch den dem verunglückten C. vorausbeziehungsweise nachfahrenden Motorradlenkern B. und E. eine Verkehrsregelverletzung und damit ein strafrechtlich relevantes Verschulden angelastet werden kann. Der Untersuchungsrichter konnte diese Frage auf Grund der Aktenlage verneinen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Verkehrsunfall vermutlich auf ein Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen sei.

Dieser Schluss drängte sich entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zwingend auf. Es steht nach den Feststellungen in der verkehrstechnischen Unfallexpertise fest, dass C. vor dem Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit – es wird von einer absoluten Minimalgeschwindigkeit von 100 km/ h gesprochen – gefahren ist. Dass dies noch unmittelbar vor dem Unfallgeschehen so gewesen sein muss, ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen des Gutachters, sondern auch aus den Aussagen des Mitfahrers D., der erklärte, vor der Linkskurve hätten sie noch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Motorrad gehabt, nach der Kurve habe sich der Abstand auf ca. 5 m verringert.

Nach der Linkskurve habe C. gebremst, so dass er ( D .) seitlich nach vorn geflogen sei. Der Grund für den Sturz liege im Abbremsen durch C.. Angesichts dieser Beweislage gibt es überhaupt keine Zweifel darüber, dass der Verunfallte mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist, weil er dieses aus hoher Geschwindigkeit zu brüsk abgebremst und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Dies sind die Fakten; die in der Beschwerde genannten Hypothesen sind rein spekulativer Natur. Es steht demnach für die Beschwerdekammer fest, dass als Sturzursache ein als Verkehrsregelverletzung zu qualifizierender Fahrfehler C.s angenommen werden muss, der – hätte der Motorradlenker den Unfall überlebt – vermutlich zu einem Schuldspruch geführt und ihn damit kostenpflichtig gemacht hätte.

Dies wäre nach dem oben Gesagten angesichts des in jedem Falle als leichtfertig zu betrachtenden Verhaltens selbst im Falle der Einstellung der Untersuchung der Fall gewesen ( Art. 156 Abs. 1 StPO). Da der Strafund damit auch der Kostenanspruch des Staates bereits durch das Verhalten des Verstorbenen zu Lebzeiten entstanden ist ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 409 ) und es folglich, wie schon oben festgestellt wurde, nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene rein formell gesehen bereits Angeschuldigter oder Angeklagter war, haftet gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen hätten

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überbunden werden können. Diese Regelung ist keineswegs unbillig, wäre doch nicht einzusehen, weshalb im Falle, dass ein fehlbarer Motorfahrzeuglenker einen selbst verschuldeten Unfall überlebt und folglich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, während im gegenteiligen Fall, der nicht vom Verhalten des Betroffenen beeinflusst wird, sondern weitgehend vom Zufall abhängt, der Staat diese Kosten zu tragen hätte. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten somit zu Recht dem Nachlass überbunden und es kann von einer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keine Rede sein.

b) Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens eines ausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung bei Fehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem in dieser Bestimmung festgesetzten Grundsatz , sondern rügt einzig, die Staatsanwaltschaft setze sich mit den in Abs. 2 von Art. 9 der Verordnung erwähnten Billigkeitsgründen nicht auseinander, sondern halte lediglich fest, dass die aufgelaufenen Kosten gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden seien. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse sich auf den Nachlass, und nicht auf die finanzielle Situation der Erben zu beziehen habe; eine gesetzliche Grundlage, Verfahrenskosten, selbst wenn sie durch den Verstorbenen verursacht worden seien, auf die Erben zu verlegen, bestehe nicht. Dieser Einwand ist an sich berechtigt, doch vermag er an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten, von denen übrigens der grösste Teil auf die von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Unfallexpertise des Strassenund Schifffahrtsamtes St. Gallen entfallen, ausdrücklich dem Nachlass und nicht etwa den Erben des Verunfallten belastet. Damit haftet – wie es sowohl von Art. 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung als auch von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung vorgesehen wird – einzig das Nachlasssubstrat, und es können Kosten nur soweit erhoben werden, als solches vorhanden ist. Die Erben haften mit anderen Worten nicht mit ihren eigenen Mitteln für diese Nachlassschuld, wie der etwas unglücklichen Formulierung in der Einstellungsverfügung, wo auf die familiären und finanziellen Verhältnisse Bezug genommen wird, entnommen werden könnte. Da Billigkeitsgründe, welche die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde

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im Ergebnis damit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 der Medizinalverordnung als unbegründet und ist folglich abzuweisen. BK 03 18 Entscheid vom 18. Juni 2003