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PKG 2003 27 • KG GR PKG 2003 27 KI-generiert

Indictment Validity Despite Concurrent Ruling on Late Evidence Requests

Geschäftsnummer PKG 2003 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation where the decision to close the investigation and issue an indictment was made concurrently with a ruling on the accused's requests for supplementary evidence, which were submitted after the official deadline for supplementing the case file had passed. The court reasoned that the procedural requirement, stipulating that the indictment must only be issued after the evidence supplementation period expires and any requested supplements are addressed, is merely a rule of order and not a rule of validity; therefore, issuing the indictment simultaneously with the ruling on these late evidence requests does not invalidate the indictment, especially since the appeal was substantively directed only against the evidential ruling contained within the indictment decision.

Legislator-Regeste

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Art. 98 StPO, Art. 175 StPO, Art. 76c Abs. 2 StPO, Art. 176a StPO, Art. 97 StPO, Art. 98 Abs. 1 StPO; Indictment Validity Despite Concurrent Ruling on Late Evidence Requests: a) Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/ Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentliche Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung keine Beweisergänzungsbegehren gekoppelt werden können ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung.

Schlagwörter

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Anklagezulassung gesetzliche Verfahrensfrist Gültigkeitserfordernis ergänzende Beweise Ermittlungsakten Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

27 PKG 2003

27 – Schlussverfügung, Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung (Art.97, Art.98 StPO). Dass die Anklageverfügung erst nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist zu erlassen ist, hat als blosse Ordnungsvorschrift nicht die Unwirksamkeit einer Anklageverfügung zur Folge, in welcher gleichzeitig über die Beweisergänzungsanträge des Angeschuldigten entschieden wird.

Aus den Erwägungen:

3 ) Mit Datum vom 3. September 2002, mitgeteilt am 6. September 2002, erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/ Davos die Strafuntersuchung für geschlossen. Mit Eingabe vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisergänzungsanträge, namentlich die Einvernahme weiterer Zeugen und die Edition von Originalakten aus den Händen des Tribunale di Rovereto sowie die Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung von Fotos des Unfallortes. In der Anklageverfügung vom

28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, hielt der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/ Davos fest, dass von den beantragten Ergänzungen der Untersuchung abgesehen werden könne, da die Angelegenheit auch ohne diese spruchreif erscheine. So würden die eingereichten Fotokopien der Akten des Tribunale di Rovereto ausreichen, so dass es sich erübrige, die Originalakten beizuziehen. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass M. F. bereits rechtshilfeweise in Italien als Zeugin einvernommen worden sei. Von einer Einvernahme der beiden übrigen Zeugen könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums abgesehen werden. Der Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins könne dem Bezirksgerichtsausschuss überlassen werden.

a) Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/ Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentliche Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung keine Beweisergänzungsbegehren gekoppelt werden können ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung.

b) Wird bei Übertretungen Einsprache gegen ein Strafmandat erhoben, hat der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 175 StPO die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren ( Art. 66 ff. StPO) zu ergänzen. In analoger Anwendung von Art. 76c Abs. 2 StPO steht dabei dem Verteidiger das Recht zu, dem Bezirksgerichtspräsidenten jeder-

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zeit Untersuchungshandlungen zu beantragen. Erscheinen dem Bezirksgerichtspräsidenten die Begehren berechtigt, hat er die beantragen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls hat er deren Anhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu beschweren ( vgl. PKG 1981 Nr. 52 ). Über jeden verweigerten Beweisantrag muss somit in einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden werden ( Padrutt, a. a. O., S. 256 ). Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist dem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklageschrift mitzuteilen ( PKG 1981 Nr. 52 ). Richtig handelt der Bezirksgerichtspräsident, wenn er vor der Anklageverfügung die Schlussverfügung nach Art. 97 StPO mit 10-tägiger Frist erlässt und die im Anschluss daran gestellten Beweisergänzungsbegehren behandelt, ehe er zur Anklageerhebung schreitet ( Padrutt, a. a. O., S. 451; PKG 1992 Nr. 56 ).

c) Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der obgenannten Vorschrift um eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Verletzung einer Ordnungsvorschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit der Handlung nicht, während eine Gültigkeitsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit zwingenden Charakter und eine Verletzung daher die Ungültigkeit der Handlung zur Folge hat. Die Rechtsprechung geht richtigerweise dazu über, den Formvorschriften nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Auf die strenge Gültigkeitsvorschrift sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet ( vgl. Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 166 ). In Art. 98 Abs. 1 StPO wird zwar ausgeführt, dass erst nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Untersuchung über die Erhebung der Anklage entschieden wird. Aus dem Gesetz geht jedoch nicht hervor, dass es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Die Vorschrift dient einzig der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs, weshalb sie als reine Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Eine Aufhebung der Verfügung wäre zudem nur dann angebracht, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen würden. Mit der Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittel gegen die in der Anklageverfügung mitenthaltene Beweisverfügung ist dies jedoch nicht der Fall. BK 02 75 Entscheid vom 29. Januar 2003