Investigating Judge's Authority to Unseal Tax Evasion Evidence Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the investigating judge's authority to issue an order for the unsealing of evidence seized during a tax evasion investigation, reasoning that while the cantonal criminal procedure code does not explicitly address sealing/unsealing, the practice is permissible when secrecy interests are asserted, and federal law does not preclude the investigating judge from deciding such matters, provided an appeal to a judicial body is available. Furthermore, the court ruled that auditors do not possess a right to refuse testimony or the production of documents under cantonal law, as the relevant procedural article only enumerates specific professional groups (clergy, doctors, lawyers, notaries) as privileged, thus invalidating any objection to unsealing based on testimonial privilege.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 StPO, Art. 90 Abs. 3 StPO, Art. 321 StGB, Art. 9 IRSG, Art. 77 BStrP; Investigating Judge's Authority to Unseal Tax Evasion Evidence Upheld: Furthermore, the court ruled that auditors do not possess a right to refuse testimony or the production of documents under cantonal law, as the relevant procedural article only enumerates specific professional groups (clergy, doctors, lawyers, notaries) as privileged, thus invalidating any objection to unsealing based on testimonial privilege.
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KI-generiertThe court used this provision to establish that auditors do not have a right to refuse testimony under cantonal law, which determined the outcome of the appeal regarding the unsealing of documents.
This provision, in connection with cantonal law, was considered to determine the right to refuse testimony for professionals, leading to the conclusion that auditors do not possess this right.
Volltext
PKG 2003 26
26 – Beschlagnahme von Beweisstücken; Siegelung und Entsiegelung ( Art. 95 StPO). Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass der Entsiegelungsverfügung ( Erw. 1, 2 )
– Revisoren steht im bündnerischen Strafprozess kein Zeugnisund Editionsverweigerungsrecht zu ( Art. 90 Abs. 3 StPO; Art. 321 StGB) ( Erw. 3 )
Erwägungen:
1) ) Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der drei auf Grund eines Rechtshilfeverfahrens der Staatsanwaltschaft M. in einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung gegen H. L. und
G. N. befragten Zeugen A., S. und F. ordnete der Untersuchungsrichter am
20. August 2002 an, es seien sämtliche in den Geschäftsräumen der Y. Corporation AG ( Y .) an der H. in C., beziehungsweise in den von dieser benutzten Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG beschlagnahmten Akten zu versiegeln. Am
29. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die versiegelten Unterlagen und am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozessordnung das Institut der Siegelung beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheimhaltungsinteressen geltend mache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz; über die Entsiegelung habe somit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der Folge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht habe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass ihm Bundesrecht nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenzordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersuchungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sichten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an eine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft
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unumgänglich. Dem Untersuchungsrichter stehe also auch im Kanton Graubünden keine wirkliche Entscheidkompetenz in Entsiegelungsfragen zu, weil er die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Siegels gegeben seien, mangels Einsicht in die Akten gar nicht beantworten könne. Die angefochtene Entsiegelungsverfügung stelle daher nichts anderes als eine Überweisung der Streitsache zum Entscheid an das Gericht dar, welches de facto erstinstanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in ihrer Duplik beide vom Beschwerdeführer erwähnten Voraussetzungen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersuchungsrichter habe die versiegelten Akten nicht gesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts eingeräumt worden.
2) ) Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung feststellte, regelt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Siegelung und die Entsiegelung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Institut auch im bündnerischen Strafverfahren seinen Platz hat; es wird denn auch bereits im Kommentar zur StPO ( mit Dienstanweisungen) vom 2. Januar 1981 des damaligen Staatsanwaltes Dr. Willy Padrutt ausdrücklich erwähnt ( S. 150 f. ). Völlig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung. Sie wird im Laufe eines Strafverfahrens auf Verlangen des von einer Beschlagnahme Betroffenen als gewöhnliche Untersuchungshandlung vom Untersuchungsrichter angeordnet, wenn Geheimhaltungsinteressen sie gebieten. Irgendwelcher Geheimnisschutz, der nach einer anderen Zuständigkeit rufen würde, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Frage kann sich erst bei der Entsiegelung stellen; bei dieser kann es für den Betroffenen von Interesse sein, dass gewisse in den beschlagnahmten Dokumenten enthaltene Fakten nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Dieses Interesse bildet jedoch gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung keinen Grund, dass der Untersuchungsrichter nicht auch für die Entsiegelung zuständig sein sollte. Als richterliche Behörden fielen hierfür einzig die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss in Betracht. Die Beschwerdekammer ist jedoch ausschliesslich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatorische Funktionen ausübt. Die Begründung der Zuständigkeit einer dieser beiden Gerichtsinstanzen für eine Entsiegelungsverfügung widerspräche demnach klar der geltenden Strafprozessordnung über deren Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung ist dennoch gewährleistet. Erlässt der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Entsiegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Von einer Zuweisung der Kompetenz zum Erlass
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von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder den Kantonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen.
3) ) Im zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung als Zeuge wegen seiner Stellung als Revisor der U. M. & F. C. AG durch den Untersuchungsrichter das Recht auf Zeugnisverweigerung zugestanden. Da sich nach Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet, müsste die Frage der Entsiegelung grundsätzlich nach den nämlichen Kriterien entschieden werden. Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt.
Die Auffassung von Padrutt ( Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225 ), auf die sich der Untersuchungsrichter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe in einem Entscheid vom 31. Januar 1996 in Auslegung von Art. 321 StGB festgehalten, dass sich die in dieser Bestimmung genannten Personen nur dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnten, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe ( Pr 85 [ 1996 ] S. 751 ff., S. 757 E. 3e).
Dies sei aber im Kanton Graubünden gerade nicht der Fall. In der Tat erwähnt Art. 90 Abs. 3 StPO lediglich Geistliche, Ärzte, Anwälte sowie Notare und ihre Hilfspersonen als Berufsleute, welche Mitteilungen von Tatsachen, die ihnen in ihrer Amtsoder Berufsstellung anvertraut worden sind, verweigern können. Das kantonale Recht, das nach dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichtes für die Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Berufsgruppe ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, massgebend ist, räumt dieses Recht – wie übrigens auch Art. 77 BStrP – also gerade den hier zur Diskussion stehenden Revisoren nicht ein.
Es trifft zwar zu, dass es Autoren gibt – so der schon zitierte Padrutt sowie Trechsel ( Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 35 zu Art. 321 StGB) – , welche sich auch zu Gunsten des Zeugnisverweigerungsrechts dieser Personen aussprechen. Sie befinden sich mit ihrer Auffassung aber in der Minderheit und stehen insbesondere im Widerspruch zu der für die Beschwerdekammer massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es kann daher an der vom Untersuchungsrichter anlässlich der Zeugenbefragung vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden, sondern es ist vielmehr festzuhalten, dass Revisoren im bündnerischen Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Mit dieser Feststellung ist aber das Schicksal der Beschwerde besiegelt. War J. S. grundsätzlich bereits zur Zeugenaussage verpflichtet, kann er sich auch nicht der Entsiegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen entgegensetzen. BK 02 11 Entscheid vom 29. Januar 2003