Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2003 22 • KG GR PKG 2003 22 KI-generiert

Auction Buyer Payment Deadline Extension Denial and Subsequent Auction Reversal

Geschäftsnummer PKG 2003 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The summary concerns an auction buyer who failed to meet the payment deadline for property acquired in enforcement proceedings and subsequently requested an extension from the enforcement office. The court reasoned that the buyer has no legal entitlement to an extension of the payment deadline, as this constitutes a right of disposition belonging solely to all involved parties, requiring their unanimous consent. Since one creditor conditioned their consent on the withdrawal of a complaint filed by related parties in a separate proceeding, and this condition was not met, the creditor's consent was invalid; consequently, the enforcement office correctly revoked the award and ordered a new auction, as the office lacks the authority to grant extensions against the will of any involved party.

Legislator-Regeste

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Art. 143 SchKG, Art. 63 Abs. 1 VZG, Art. 156 Abs. 1 SchKG, Art. 102 VZG, Art. 63 VZG, Art. 143 Abs. 1 SchKG; Auction Buyer Payment Deadline Extension Denial and Subsequent Auction Reversal: The court reasoned that the buyer has no legal entitlement to an extension of the payment deadline, as this constitutes a right of disposition belonging solely to all involved parties, requiring their unanimous consent. Since one creditor conditioned their consent on the withdrawal of a complaint filed by related parties in a separate proceeding, and this condition was not met, the creditor's consent was invalid; consequently, the enforcement office correctly revoked the award and ordered a new auction, as the office lacks the authority to grant extensions against the will of any involved party.

Schlagwörter

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Ersteigerer Zahlungsfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung Gläubigerversammlung Ausdehnung des Verfahrens Ausschluss eines Anbieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 SchKG

Cited as the primary legal basis for the decision concerning the revocation of the award due to the bidder's default on payment.

Art. 63 Abs. 1 VZG

Cited as the primary legal basis regulating the revocation of the award due to the bidder's default on payment in this specific context.

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Volltext

22 PKG 2003

22 – Verwertung der Grundstücke; Zahlungsverzug des Ersteigerers; Verlängerung der Zahlungsfrist ( Art. 143 SchKG;

Art. 63 Abs. 1 VZG ). Die – vom Ersteigerer beizubringende – Einwilligung sämtlicher Beteiligten zur Verlängerung der Zahlungsfrist stellt ein bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht der Beteiligten dar; der Ersteigerer hat weder einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Einwilligung noch hat das Betreibungsamt diesbezüglich irgendwelche Entscheidungskompetenz.

Aus dem Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 ersuchte die Ersteigerin X. das Betreibungsamt, die gemäss den Steigerungsbedingungen am

31. Dezember 2002 ablaufende Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2003 zu erstrecken. Mit Rundschreiben vom 3. Januar 2003 gab das Betreibungsamt den Beteiligten Kenntnis vom Fristerstreckungsbegehren und forderte sie auf, sich innert 10 Tagen zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Erstreckung gelte. Vernehmen liess sich einzig die Bank Z., und zwar dahin, dass die Bank ihr Einverständnis nur dann erteile, wenn die – mit der X. verwandten bzw. verschwägerten – Erben E. die von ihnen in einem anderen Betreibungsverfahren beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde bis am

16. Januar 2003 zurückziehen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 hob das Betreibungsamt den Zuschlag auf und ordnete eine neue Versteigerung an. Die gegen die Aufhebung des Steigerungszuschlags erhobene Beschwerde der X. wies der Kantonsgerichtsausschuss ab aufgrund folgender

Erwägungen:

2) ) Vorbehältlich besonderer Bestimmungen gelten in der Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Durchführung der Verwertung die entsprechenden Vorschriften des Pfändungsverfahrens ( Art. 156 Abs. 1 SchKG, Art. 102 VZG ), mit Bezug auf die hier interessierende Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen Zahlungsverzugs des Ersteigerers daher insbesondere die Bestimmungen von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG. Art. 143 Abs. 1 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG sehen vor, dass das Betreibungsamt den Zuschlag aufhebt und eine neue Versteigerung anordnet, wenn sich der Ersteigerer ohne Zustimmung der Beteiligten im Zahlungsverzug befindet und allfällig von ihm geleistete Sicherheiten nicht sofort liquidiert werden können. Damit soll zum einen ein Druckmittel, ein indirekter Zwang gegenüber dem Ersteigerer geschaffen werden, die akzeptierten Steigerungsbedingungen zu erfüllen; zum anderen soll ein einfaches und rasches Verfahren zur Hand sein, um die Liegenschaft erneut zu verwerten, PKG 2003 22

wenn dieses Druckmittel nichts fruchtet und die Zahlung ausbleibt ( Häusermann/ Stöckli/ Feuz, Basler Kommentar zum SchKG, N 2 zu Art. 143 ). Die Gläubiger sollen nämlich möglichst bald zu ihrem Geld kommen, und die zwangsvollstreckungsrechtliche Eintreibung des Zuschlagspreises beim Ersteigerer würde dem auf rasche Liquidation geoder verpfändeter Vermögenswerte gerichteten Grundgedanken des Schuldbetreibungsrechts widersprechen ( BGE 75 III 11 E. 3 ; Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 6 zu Art. 136; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 143; Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2002 i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Thurgau, 7B.139 / 2002, E. 2.2 ).

a) Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist ein Verfalltag im Sinne des Obligationenrechts, nach dessen Nichtbenutzung der Ersteigerer ohne weiteres, namentlich ohne Mahnung seitens des Betreibungsamtes, in Verzug gerät. Darauf, ob der Ersteigerer schuldhaft oder ohne Verschulden in Verzug gerät, kommt ebenfalls nichts an ( BGE 75 III 11 E. 3; Häusermann/ Stöckli/ Feuz , a. a. O., N 5/6 zu Art. 143 ). Die Zahlungsfrist für den Restkaufpreis von Fr. 4 366 768.05 lief vorliegend gemäss Ziff. 13 Abs. 1 der Steigerungsbedingungen am 31. Dezember 2002 ab. Unbestritten ist ferner, dass die Ersteigerin den Reststeigerungspreis bis zu diesem Tag nicht bezahlt hat, so dass sie sich ab dem 1. Januar 2003 in Zahlungsverzug befand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie am 27. Dezember 2002 ein Fristerstreckungsgesuch stellte; dieses hob ihren Verzug nicht auf Zusehen hin auf.

b) Eine Ausnahme von der betreibungsamtlichen Aufhebung des Zuschlags bei Zahlungsverzug behält das Gesetz für den Fall vor, dass sämtliche Beteiligte – betreibende Gläubiger, bar zu befriedigende Pfandgläubiger, zu Verlust gekommene Pfandgläubiger, Schuldner ( vgl. Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 10 zu Art. 143; BGE 75 III 11 E. 3 ) – ihre Einwilligung zu einer Verlängerung der in den Steigerungsbedingungen rechtskräftig festgesetzten Zahlungsfrist erteilen. Am 27. Dezember 2002, vier Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist, ersuchte die Ersteigerin das Betreibungsamt, ihr die Frist bis am 31. Januar 2003 zu erstrecken. Davon gab das Amt den Beteiligten am 3. Januar 2003 Kenntnis. Die Bank Z. machte dafür zur Bedingung, dass die Erbengemeinschaft E. bis am 16. Januar 2003 eine Ende Dezember 2002 an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde zurückziehe; insoweit stimmte sie einer Fristverlängerung bis am 16. Januar 2003 bedingungslos zu ( act. 03.10 ). Für die Erstreckung bis am 31. Januar 2003 trat die Bedingung dann aber nicht ein, da die Erben E. ihre Beschwerde nicht zurückzogen. Die Aufsichtsbehörde entschied sie am 10. Februar 2003 ( SKA 02 32, Entscheid i.S. Erben E. gegen Betreibungsamt Maienfeld und Bank Z. betreffend Verwertungsbegehren).

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Warum die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch an das Betreibungsamt stellte, ist unerfindlich, denn das Amt kann nicht über die Köpfe der Beteiligten hinweg befinden. Es sind ausschliesslich die Beteiligten, die darüber entscheiden. Sprechen sich alle für eine Fristerstreckung aus, kann das Amt sie nicht verweigern; spricht sich einer von ihnen – aus welchen Gründen auch immer – gegen die Fristerstreckung aus, so kann das Amt sie nicht bewilligen. Was den Schuldnerverzug des Ersteigerers und dessen Folgen anbelangt, ist die gesetzliche Regelung von Art. 63 VZG strikte ( BGE 109 III 37 E. 2.a/ b), geht aber nicht über das hinaus, was bei der freiwilligen Versteigerung ( Art. 233 Abs. 3 OR ) oder einem sonstigen Fixgeschäft nach Art. 108 Ziff. 3 OR gilt ( BGE 75 III

11 E. 3 a.E.). Der säumige Ersteigerer hat keinerlei Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zahlungsfrist ( BGE 75 III 11 E. 3.). Das Betreibungsamt hat diesbezüglich weder im Grundsatz noch im Ausmass irgendwelche Entscheidungskompetenz oder Ermessensspielraum im Sinne einer die gegenläufigen Interessen abwägenden Entscheidung. Die Aufgabe des Amtes beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob ein Zahlungsverzug vorliegt ( Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 27 zu Art. 143 ), allenfalls den Widerruf des Zuschlags auszusprechen und eine neue Versteigerung anzuordnen ( Antoine Favre, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 213 f. ). In der Frage der Zahlungsfristverlängerung vollzieht es lediglich den Entscheid der übrigen Beteiligten, durch die Feststellung, dass eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Das ist auch gerechtfertigt, angesichts der Tatsachen, dass die Zahlungsfrist lange zum voraus definitiv festgelegt war und für einen Ersteigerer auch der Finanzierungsbedarf abschätzbar war. Bei der Gewährung einer Zahlungsfrist handelt es sich im Grunde um eine rückwirkende Modifikation rechtskräftiger Steigerungsbedingungen. Wenn der säumige Ersteigerer keinen Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zahlungsfrist hat, so ist der Entscheid über ein solches Entgegenkommen ins Belieben der übrigen Beteiligten gestellt; sie können die Interessenlage des Ersteigerers völlig ignorieren und frei entscheiden, was ihnen besser nützt. Das Amt hat auch keine Vermittlerrolle zwischen den gegensätzlichen Interessen. Es obliegt somit dem Ersteigerer, das Einverständnis bei den Beteiligten in geeigneter Form einzuholen und dem Amt zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem es ihr die Antwort der Bank Z. nicht übermittelt habe, ins Leere. Es war die Aufgabe der Beschwerdeführerin, mit den Beteiligten zu verhandeln und dem Amt das Ergebnis vorzulegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Amt habe durch sein Verhalten die Möglichkeit vereitelt, dass sie die Bedingung der Bank für die Fristerstreckung ( Rückzug der Beschwerde) habe erfüllen können, ist schliesslich auch deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdefüh-

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rerin diese Bedingung selbst nicht erfüllen konnte. Sie betraf das Prozessverhalten von Dritten ( Ehemann, Schwiegermutter, Schwager/innen) in anderen Vollstreckungsangelegenheiten. Diese waren nach übereinstimmender Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin über die Haltung der Bank rechtzeitig mündlich orientiert worden. Entscheidend ist, dass die Erben von dieser Bedingung gewusst haben, und im Wissen um die Folgen den Beschwerderückzug nicht erklärt haben Es darf ferner, ohne in Willkür zu verfallen, angenommen werden, dass auch die Beschwerdeführerin tatsächlich von der Bedingung der Bank Z. Kenntnis hatte, denn die Bank orientierte Fürsprecher A., den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher seine Ehefrau in der Steigerungsangelegenheit mit schriftlicher Anwaltsvollmacht vertrat.

c) Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, es handle sich um eine unsittliche Bedingung, weil ihr etwas Nötigendes anhafte, was nicht gerade für das Renommee der Bank Z. spreche. Auch das hilft ihr nicht. Der Betreibungsgläubiger kann die Einwilligung zur Zahlungsfristerstreckung auch «willkürlich» verweigern. Wenn der säumige Ersteigerer keinerlei Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zahlungsfrist hat, so kann der Gläubiger mit Rechtswirkung voraussetzungslos, das heisst ohne jede Begründung nein zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist sagen. Folglich konnte die Bank Z. ihre Einwilligung auch mit einer Begründung verweigern, respektive unter einer Bedingung einräumen, welche beim unbeteiligten Betrachter einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen mag.

d) Das Eigentum geht unmittelbar mit dem Zuschlag über. Zahlt der Ersteigerer innert Frist nicht, ist die Einwilligung zu einer Zahlungsfristverlängerung Voraussetzung dafür, dass ein Widerruf des Zuschlags unterbleibt. Da mit dem Widerruf des Zuschlags das Eigentum aufgehoben wird, betrifft folglich die Einwilligung zur Fristverlängerung mittelbar den Bestand eines subjektiven Rechts, womit die Einwilligung als empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu qualifizieren ist. Ist die Erteilung der Einwilligung zur Erstreckung der Zahlungsfrist strukturell ähnlich der Ausübung von einseitigen Gestaltungsrechten wie zum Beispiel einer Kündigung, der Annahme einer Offerte und dergleichen zu sehen, so ist daher die einmal erteilte Einwilligung unwiderruflich ( Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 12 / 13 zu Art. 143 ). Bei der Einwilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 VZG handelt es sich um ein rechtserhaltendes Gestaltungsrecht, denn durch eine solche Erklärung wird die Aufhebung eines ansonsten von Amtes wegen aufzuhebenden subjektiven Rechts ( Eigentumsrecht) verhindert. Diese Einwilligung muss ferner nach der Theorie der Ausübung von Gestaltungsrechten durch einseitige Willenserklärung, um der Klarheit der Verhältnisse willen, als bedingungsfeindlich angesehen werden ( Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,

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Band I, 7. A. Zürich 1998, Rz 154 f.; BGE 128 III 70 E. 2, 114 II 324 E. 2a, 111 II 480 E. lb, in Bezug auf Prozesshandlungen vgl. BGE 127 II 306 E. 6c; für Begehren und Rückzüge, die beim Betreibungsamt zu stellen sind, vgl. BGE

85 III 68 / 72 ). So sind zum Beispiel bei der arbeitsvertraglichen Kündigung, mit welcher das Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet wird, Bedingungen nur zulässig, soweit deren Eintritt ausschliesslich vom Willen des Gekündigten ( Erklärungsempfänger) abhängt, so dass sich dieser nicht in einer unsicheren Lage befindet ( BGE 128 III 129 E. 2a, 123 III 246 E. 3 ). Gerade letzteres traf hier nicht zu, war es doch vom Willen der Ersteigerin und Erklärungsempfängerin unabhängig, ob ihre Verwandtschaft die in einer anderen Vollstreckungssache hängige Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zurückzog oder nicht. Dieselbe Ansicht vertritt im übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie betont, es sei nicht ersichtlich, wie sie auf die Entscheidung der Erben E. betreffend den Beschwerderückzug hätte Einfluss nehmen können, weshalb die Bedingung der Gläubigerin für die Erstreckung der Zahlungsfrist «nichtig» sei ( act. 01 S. 4 ). Hingegen täuscht sie sich über die Rechtsfolgen. Es ist nicht die Bedingung nichtig und die Fristerstreckung infolge unbedingter Zustimmung der Gläubigerin erteilt, sondern es tritt die Gestaltungswirkung ( Einwilligung) nicht ein. Einerseits ist die von der Bank Z. nur bedingt erteilte Einwilligung rechtsunwirksam; andererseits kann nicht gesagt werden, die Bank habe durch Stillschweigen zugestimmt. Es herrscht mithin die Rechtslage, wie wenn sie weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Einwilligungserklärung abgegeben hätte. SKA 03 2 Entscheid vom 10. Februar 2003