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PKG 2003 20 • KG GR PKG 2003 20 KI-generiert

Alimony Garnishment Priority Over Debtor's Subsistence Level After Waiver of Modification Rights

Geschäftsnummer PKG 2003 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A former spouse initiated wage garnishment proceedings for unpaid alimony following a court-approved divorce agreement that stipulated an unchangeable monthly support amount, even if the obligor remarried and formed a new family. The lower court found that the bailiff incorrectly dismissed the garnishment because the obligor's net income fell below the minimum subsistence level for him and his new family, ruling that the bailiff must re-calculate the attachable wage portion based on the principles applicable to garnishment for maintenance claims, where the creditor's need takes precedence. The court reasoned that the obligor's agreement, as confirmed by the divorce decree, specifically waived any right to seek modification based on his remarriage and new family, thereby precluding an invocation of general protective provisions to prevent the established priority of the maintenance claim, which entitles the creditor to a proportional share of the debtor's income above the minimum subsistence level for the essential needs of the debtor and his immediate family.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 127 ZGB, Art. 27 ZGB, Art. 92 SchKG, Art. 27 Abs. 2 ZGB; Alimony Garnishment Priority Over Debtor's Subsistence Level After Waiver of Modification Rights: The lower court found that the bailiff incorrectly dismissed the garnishment because the obligor's net income fell below the minimum subsistence level for him and his new family, ruling that the bailiff must re-calculate the attachable wage portion based on the principles applicable to garnishment for maintenance claims, where the creditor's need takes precedence. The court reasoned that the obligor's agreement, as confirmed by the divorce decree, specifically waived any right to seek modification based on his remarriage and new family, thereby precluding an invocation of general protective provisions to prevent the established priority of the maintenance claim, which entitles the creditor to a proportional share of the debtor's income above the minimum subsistence level for the essential needs of the debtor and his immediate family.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Abänderung des Scheidungsurteils Einkommensveränderung Einkommensverzicht betreibungsrechtliches Existenzminimum Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 III 177
die «engere» Familie) einerseits und die Unterhaltsgläubigerin andererseits prozentual die gleiche Einbusse erleiden ( BGE 71 III 177 E.
BGE 123 III 333
3 und ständige Rechtsprechung, bestätigt in BGE 123 III 333 E.
BGE 67 III 138
3 mit Hinweis auf BGE 67 III 138, 68 III 28; bestätigt in BGE 111 III 16 E.
BGE 111 III 16
3 mit Hinweis auf BGE 67 III 138, 68 III 28; bestätigt in BGE 111 III 16 E.
BGE 107 III 77
Die Unterhaltsgläubigerin muss zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners angewiesen sein, was im Zweifel zu vermuten ist ( BGE 107 III 77 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

Cited in the reasoning to explain the general principle of wage garnishment, which the court applies in relation to maintenance claims.

Art. 127 ZGB

Cited in the reasoning regarding the parties' agreement on the irrevocability of spousal maintenance.

Art. 27 ZGB

Cited in the reasoning when addressing the debtor's argument that the maintenance commitment violated this provision.

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Volltext

PKG 2003 20

d) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Aufsichtsverfahren)

20 – Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche ( Art. 93 SchKG ).

Verhältnis zwischen der vereinbarten Unabänderlichkeit des Unterhaltsbeitrages des Ehegatten ( Art. 127 ZGB ) und der Schuldbetreibung; Anwendung der für die Pfändung für Unterhaltsansprüche geltenden Grundsätze unter Berücksichtigung des Vorrechts des Unterhaltsgläubigers auf Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners und seiner ( neuen ) Familie.

Aus dem Sachverhalt:

In Ziffer 3 der am 29. Mai 2001 gerichtlich genehmigten und ins Urteilsdispositiv aufgenommenen Ehescheidungskonvention verpflichtete sich der Beklagte A.A., der Klägerin M.A. an den nachehelichen Unterhalt eine lebenslängliche Rente von Fr. 1000.– pro Monat zu bezahlen; in Absatz 2 wurde im Sinne von Art. 127 ZGB vereinbart, dass die Rente bei einer allfälligen Wiederverheiratung des Beklagten samt Familiengründung nicht abgeändert werden kann. In den von M.A. für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Mai sowie Juni und Juli 2002 eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Oberengadin am 10. Dezember 2002 Verlustscheine aus, da beim Schuldner kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und auch kein künftiger Lohn habe gepfändet werden können, nachdem das ausgegewiesene Nettoeinkommen von Fr. 3 919.75 unter dem Existenzminimum des Schuldners und seiner neuen Familie von Fr. 4 172.20 liege.

M.A. liess dagegen Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss einreichen mit den Antrag, es sei eine Lohnpfändung von Fr. 1 000.– pro Monat anzuordnen; denn bei der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Notbedarfs sei gemäss Ziffer 3 Absatz 2 der Scheidungskonvention die erfolgte Wiederverheiratung und Familiengründung des A.A. nicht zu berücksichtigen. A.A. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragen; Ziffer 3 der Scheidungskonvention beinhalte nicht die Einwilligung zu einem Eingriff in sein Existenzminimum und würde so verstanden gegen Art. 27 ZGB verstossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde dahingehend gut, dass das Betreibungsamt angewiesen wurde, die pfändbare Lohnquote nach den für die Pfändung für Unterhaltsansprüche geltenden Grundsätzen zu ermitteln.

20 PKG 2003

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Massgabe von Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieser Grundsatz wird relativiert im Falle der Betreibung für Unterhaltsbeiträge: benötigt die Unterhaltsgläubigerin den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung ihres Notbedarfs, und verdient der Schuldner nicht genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss der Unterhaltsgläubigerin ( d.h. den Notbedarf der «weiteren» Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des Schuldners so zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu unterhaltenden Personen mit Ausschluss der Unterhaltsgläubigerin ( d.h. die «engere» Familie) einerseits und die Unterhaltsgläubigerin andererseits prozentual die gleiche Einbusse erleiden ( BGE 71 III 177 E. 3 und ständige Rechtsprechung, bestätigt in BGE 123 III 333 E. 1 ; 116 III 12 E. 2 ; 111 III 13

E. 5; 106 III 19 E. 1; Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. A., Bern 1997,§ 23 N 67 ff. ).

b) Das Einkommen des Schuldners ( E ) muss in einem solchen Falle so verteilt werden, dass sich der der Unterhaltsgläubigerin zufallende Teilbetrag ( X ) zu dem von ihr als Notbedarf zu beanspruchenden Unterhaltsbeitrag ( U ) gleich verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag ( E – X ) zum Notbedarf der engen Familie, oder wie das Einkommen des Schuldners ( E ) zu dem aus dem Notbedarf der engen Familie ( N ) und dem Unterhaltsbeitrag ( U) zusammengesetzten Notbedarf der weiten Familie ( N+ U ); es gilt mithin die Formel: X = E.[ U /( N + U )] ( BGE 71 III 177 E. 3 mit Hinweis auf BGE 67 III 138, 68 III 28; bestätigt in BGE 111 III 16 E. 5b).

c) Das Vorrecht der Unterhaltsgläubigerin auf Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners gilt für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls ( BGE 123 III 333 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Unterhaltsgläubigerin muss zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners angewiesen sein, was im Zweifel zu vermuten ist ( BGE 107 III 77 E. 1 ; 89 III 66 f. mit Hinweisen). Bei der Berechnung der pfändbaren Quoten sind auch diese Voraussetzungen vom Betreibungsamt zu prüfen.

3. a) Der Beschwerdegegner lässt einwenden, er habe mit seiner Einwilligung zu Ziffer 3 der Scheidungskonvention keineswegs einem Eingriff in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf zugestimmt; wäre dem so, käme Art. 27 ZGB zum Zuge.

b) Die Ehegatten können in ihrer Scheidungsvereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen

PKG 2003 20

( Art. 127 ZGB ). Das haben sie im vorliegenden Fall getan ( kB 01 / 5, S. 4 sub 3, zweiter Absatz), und zwar gerade für den seither eingetretenen Fall der Wiederheiratung des Beschwerdegegners samt Familiengründung. Dieser gemeinsame Parteiwille, der die erforderliche richterliche Genehmigung im Scheidungsurteil erfuhr, darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze ( wie etwa Art. 27 ZGB ) unterlaufen werden; eine Abänderung aufgrund der clausula rebus sic stantibus kann deshalb nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden ( PraxKomm/ Schwenzer, Art. 127 N 11; ähnlich Sutter/ Freiburghaus Art. 127 N 14 ). Zudem führt selbst eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ( mehr) zu ( Teil-)Nichtigkeit, sondern zu Herabsetzbarkeit der betreffenden Verpflichtung ( BGE 4C.

246 / 2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2 ). Eine solche Herabsetzung darf nicht vom Betreibungsbeamten verfügt werden, sondern müsste dem Sachrichter beantragt werden ( BGE 123 III 333 f. E. 2 ).

c) Die Berufung des Beschwerdegegners auf Art. 27 ZGB stösst daher ins Leere.

4 ) Mithin sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Sache an das Betreibungsamt Oberengadin zurückzuweisen, mit der Anweisung, die pfändbare Quote im Sinne der obigen Erwägungen zu ermitteln. Dabei sind die versteuerten Einnahmen aus Marroni-Verkäufen dem Schuldner aufzurechnen. SKA 02 33 Entscheid vom 11. Februar 2003

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2003 nicht ein.