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PKG 2003 2 • KG GR PKG 2003 2 KI-generiert

Admissibility of New Divorce Claims After Deadline in First Instance

Geschäftsnummer PKG 2003 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings, new claims under the relevant federal statute (Art. 138 Abs. 1 ZGB) are admissible in the first-instance procedure, even after the deadline set by procedural rules, provided the opposing party is afforded the opportunity to request an adjournment with associated costs. The court reasoned that the federal provision granting broader rights to introduce new facts and evidence in the higher cantonal instance limits any stricter cantonal rules (eventual maxime) because divorce cases often involve existential claims necessitating the determination of material truth. Furthermore, while the federal statute itself only applies to the second instance, cantons are free to adopt its provisions for the first instance; in this jurisdiction, the cantonal implementing act expressly permits new claims after the deadline, allowing only for a postponement request by the counterparty, which was not made here.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 1 ZGB, Art. 5d EG, Art. 98 Ziff. 1 ZPO, Art. 138 ZGB, Art. 139 ZGB, Art. 4 EGzZGB; Admissibility of New Divorce Claims After Deadline in First Instance: 138 Abs. 1 ZGB) are admissible in the first-instance procedure, even after the deadline set by procedural rules, provided the opposing party is afforded the opportunity to request an adjournment with associated costs. The court reasoned that the federal provision granting broader rights to introduce new facts and evidence in the higher cantonal instance limits any stricter cantonal rules (eventual maxime) because divorce cases often involve existential claims necessitating the determination of material truth. Furthermore, while the federal statute itself only applies to the second instance, cantons are free to adopt its provisions for the first instance; in this jurisdiction, the cantonal implementing act expressly permits new claims after the deadline, allowing only for a postponement request by the counterparty, which was not made here.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Zuständigkeitsbestimmung güterrechtliche Hinzurechnung Eintritt der Rechtskraft Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5d EG zum ZGB

Cited in the context of allowing new claims in the first instance proceedings after the deadline set by Art. 98 ZPO, and establishing the consequence (possibility for the counterparty to request postponement).

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Volltext

2 PKG 2003

2 – Ehescheidung; Verfahren ( Art. 138 Abs. 1 ZGB; Art. 5d EG zum ZGB ). Im erstinstanzlichen Verfahren können neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB auch nach Ablauf der gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO angesetzten Frist gültig gestellt werden. Die Gegenpartei kann diesfalls die Verschiebung der Hauptverhandlung unter Kostenfolge beantragen.

Erwägungen:

2 ) Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt ( vgl. Schwenzer, Praxiskommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 6 zu Art. 138 ZGB; Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 138 ZGB ). Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Recht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt ( vgl. Schwenzer, a. a. O., N 1 zu Art. 138 ZGB ). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht. Im Scheidungsprozess geht es, namentlich beim ehelichen Unterhalt, oft um existentielle Ansprüche. Es ist deshalb unerlässlich, dass das Scheidungsurteil soweit als möglich den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Der Ermittlung der materiellen Wahrheit kommt eine erhöhte Bedeutung zu. Art. 138 Abs. 1 ZGB will verhindern, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche an zivilprozessualem Formalismus scheitert ( vgl. Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 7 zu Art. 138 ZGB; Schwenzer, a. a. O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen).

Der Geltungsbereich von Art. 138 Abs. 1 ZGB beschränkt sich gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren gibt es keine bundesrechtliche Einschränkung der Eventualmaxime (vgl. Sutter/Freiburghaus, a. a. O., N 10 zu Art. 138 ZGB mit Hinweisen). Damit ist klar, dass F. im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl neue Anträge stellen als auch neue Urkunden einreichen kann und das Kantonsgericht als obere kantonale Instanz den von ihm eingelegten Arztbericht vom 19. November 2002 gestützt auf Art. 138 Abs. 1 ZGB ins Recht nehmen muss. Demgegenüber lässt sich nach dem Gesagten aus der Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB keine Pflicht zur Entgegennahme neuer Anträge und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht ableiten. Den Kantonen steht es jedoch frei, Art. 138 Abs. 1 ZGB für das erstinstanzliche Verfahren inhaltlich zu übernehmen und so das Novenrecht dem Verfahren vor zweiter

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Instanz anzupassen. Dies erscheint insbesondere auch aus prozessökonomischer Sicht angezeigt, kann dadurch doch ein Gleichlauf zwischen erstund zweitinstanzlichem Novenrecht sichergestellt werden (vgl. Sutter/Freiburghaus, a. a. O., N 11 zu Art. 138 ZGB; Schwenzer, a. a. O., N 4 zu Art. 138 ZGB).

Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 4 EGzZGB hält zunächst im Sinne einer generellen Regelung fest, dass der Richter in Eheund Unterhaltssachen den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus und macht von allen zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismitteln Gebrauch ( Art. 4 EGzZGB,

2. Satz). In Art. 5d Abs. 1 EGzZGB wird sodann festgelegt, dass neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB im erstinstanzlichen Verfahren zulässig sind, aber innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO angesetzten Frist geltend gemacht werden müssen. Werden neue Anträge nach Ablauf dieser Frist gestellt, hat dies nicht deren Ablehnung zur Folge. Die Gegenpartei erhält dadurch lediglich die Möglichkeit, die Verschiebung der Hauptverhandlung zu beantragen. Eine solche hat die Berufungsbeklagte weder vor Bezirksgericht noch in ihrer Stellungnahme ans Kantonsgericht verlangt. Damit steht aber fest, dass die Vorinstanz das von F. als neues Beweismittel angebotene Arztzeugnis zu Unrecht nicht abgenommen hat. Ebenso wird deutlich, dass das Bezirksgericht den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens in Anbetracht der zitierten Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht mit der Begründung ablehnen konnte, dass der entsprechende Antrag zu spät erfolgt sei. ZF 03 21 Urteil vom 8. Juli 2003