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PKG 2003 19 • KG GR PKG 2003 19 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Appear at Trial vs. Procedural Applicability

Geschäftsnummer PKG 2003 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether an appeal against a summary penalty order should be dismissed due to the appellant's unexcused failure to appear at the main hearing before the district court, as suggested by the literal text of a specific procedural article concerning objections to penalty orders. The court reasoned that this article applies only to the investigation stage, not the main trial stage, and that procedures outlined in other articles governing non-appearance at trial—which mandate the court to proceed to judgment based on the file or compel attendance—must be followed instead, meaning the appeal should not have been dismissed, and the case should be remanded for a decision on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 175 StPO, Art. 175 Abs. 3 StPO, Art. 122 StPO, Art. 122 Abs. 2 StPO, Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art. 9 Abs. 2 StGB; Appeal Dismissal for Failure to Appear at Trial vs. Procedural Applicability: The court reasoned that this article applies only to the investigation stage, not the main trial stage, and that procedures outlined in other articles governing non-appearance at trial—which mandate the court to proceed to judgment based on the file or compel attendance—must be followed instead, meaning the appeal should not have been dismissed, and the case should be remanded for a decision on the merits.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstandsverfahren Pflicht zum persönlichen Erscheinen Abwesenheitsverfahren Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 175 StPO
Art. 175 StPO gilt denn auch nur für das Stadium der Untersuchung, nicht aber mit Bezug auf die Vorladung zur Hauptverhandlung ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.
Art. 175 Abs. 3 StPO
The court determined that this provision, which causes the appeal to lapse upon non-appearance, only applies to the investigation phase and not the main hearing, thereby justifying the appeal's allowance.
Art. 122 StPO
The court applied this provision to determine the proper procedure when the appellant failed to appear at the main hearing, concluding that the procedure should follow this article instead of Art. 175 para. 3 StPO.
Art. 122 Abs. 2 StPO
The court cited this specific paragraph in its reasoning for remitting the case, noting the lower court could have either decided the case in the appellant's absence or ordered his appearance.
Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG
b) Bei einer Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art.
Art. 9 Abs. 2 StGB
5 ANAG handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB, welches mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft wird und mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden kann; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is typically cited for the decision on costs, although the specific dispositive for costs is not explicitly detailed in the provided text snippet, this type of provision is included if costs are mentioned in the ruling.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 StPO

The court applied this provision to determine the proper procedure when the appellant failed to appear at the main hearing, concluding that the procedure should follow this article instead of Art. 175 para. 3 StPO.

Art. 122 Abs. 2 StPO

The court cited this specific paragraph in its reasoning for remitting the case, noting the lower court could have either decided the case in the appellant's absence or ordered his appearance.

Art. 175 Abs. 3 StPO

The court determined that this provision, which causes the appeal to lapse upon non-appearance, only applies to the investigation phase and not the main hearing, thereby justifying the appeal's allowance.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically cited for the decision on costs, although the specific dispositive for costs is not explicitly detailed in the provided text snippet, this type of provision is included if costs are mentioned in the ruling.

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Volltext

PKG 2003 19

19 – Strafmandatsverfahren; Verfahren bei Einsprache ( Art.

175 StPO ). Art. 175 Abs. 3 StPO, wonach die Einsprache dahin fällt, wenn der Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet, gilt nur für das Untersuchungsund nicht für das Gerichtsverfahren. Erscheint der Einsprecher nach erfolgter Untersuchung und Anklageerhebung nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss, ist nach Art. 122 f. StPO zu verfahren und ein Urteil zu fällen.

Aus den Erwägungen:

2. a) Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage, ob das Bezirksgericht Plessur zu Recht gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO das Verfahren wegen unentschuldigtem Nichterscheinen von L. an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2003 abgeschrieben hat. Der Wortlaut des Art. 175 Abs. 3 StPO legt eine solche Auslegung nahe, da diese Norm bestimmt, dass eine gegen ein Strafmandat erhobene Einsprache dahinfalle, «wenn der Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet». Dieser Wortlaut steht jedoch

– wenigstens was die Vorladung zur Hauptverhandlung betrifft – in Widerspruch mit den Bestimmungen des Art. 122 StPO, die festlegen, wie zu verfahren ist, wenn ein einer Übertretung bzw. eines leichteren Vergehens oder Verbrechens Angeklagter der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht nachkommt. Art. 175 StPO gilt denn auch nur für das Stadium der Untersuchung, nicht aber mit Bezug auf die Vorladung zur Hauptverhandlung ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 453 ).

Abs. 1 des Art. 122 StPO besagt, dass dem einer blossen Übertretung Angeklagten das persönliche Erscheinen zur Gerichtsverhandlung freigestellt ist. Wo sich das Verfahren nur um Übertretungen dreht, wird somit das Fernbleiben schlechthin gestattet und es hat nach der ebenso eindeutigen Vorschrift des Abs. 3 desselben Artikels nicht die Einstellung des ordentlichen Verfahrens und das Wiederaufleben des Strafmandates zur Folge; Folge ist vielmehr, dass das Gericht in diesem Falle sein Urteil nur aufgrund der Akten und der Parteivorträge zu fällen hat, und dass das Urteil trotz der Abwesenheit des Angeklagten nicht als Abwesenheitsurteil gilt. Auch in dem Falle, da die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen lautet und eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder gar nur Haft oder Busse beantragt wird, besagt Art. 122 Abs. 2 StPO nicht, dass die Einsprache gegen ein zuvor ergangenes Strafmandat dahinfalle und dieses Mandat rechtskräftig werde, wenn der Angeklagte der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe; es wird im Gegenteil festgehalten, dass das Gericht bei diesen Voraussetzungen entweder wie bei blossen Übertretungen vorgehen oder

19 PKG 2003

aber den Angeklagten zur Verhandlung vorführen lassen könne. Es ist also auch hier ein Urteil zu fällen ( PKG 1976 Nr. 44 ).

b) Bei einer Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB, welches mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft wird und mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden kann; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Der Untersuchungsrichter hat in der Ergänzung der Anklageschrift vom 19. Dezember 2002 eine Busse von Fr. 2000.– beantragt.

L. hat der Vorladung vom 9. Januar 2003 unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Da Art. 175 Abs. 3 StPO sich nur auf das Untersuchungsverfahren bezieht und im vorliegenden Falle die Vorschriften von Art. 122 StPO betreffend die Durchführung der Hauptverhandlung zur Anwendung gelangen, hätte das Bezirksgericht Plessur das Verfahren nicht abschreiben dürfen. Die Vorinstanz hätte entweder in Abwesenheit des Einsprechers in der Sache selbst entscheiden oder falls notwendig denselben vorführen lassen können ( Art. 122 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist daher gutzuheissen, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. SB 03 9 Urteil vom 26. März 2003