Hunter Fails to Immediately Self-Report Taking of Animal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hunter who developed doubts about the legality of a harvested animal's taking while butchering it, recorded the doubt in his log, but waited approximately two and a half hours before contacting the responsible game warden, was found to have violated the legal duty to immediately self-report. The court determined, through grammatical, systematic, historical, and teleological interpretation of the relevant statute requiring "immediate" notification upon doubt, that the two-and-a-half-hour delay, without any justifiable extenuating circumstances, did not meet the standard of immediacy required by law, leading to a conviction for violating the self-reporting obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 15 Abs. 3 KJG, Art. 15 Abs. 3 Satz, Art. 15 KJG, Art. 47 Abs. 2 KJG, Art. 49 KJG, Art. 49 lit. a KJG; Hunter Fails to Immediately Self-Report Taking of Animal: The court determined, through grammatical, systematic, historical, and teleological interpretation of the relevant statute requiring "immediate" notification upon doubt, that the two-and-a-half-hour delay, without any justifiable extenuating circumstances, did not meet the standard of immediacy required by law, leading to a conviction for violating the self-reporting obligation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for holding the appellant guilty of violating the duty to immediately report doubts about the game's huntability.
Cited in connection with the requirements for granting immunity from punishment, which were not met due to the improper self-reporting.
Volltext
PKG 2003 17
17 – Jagdrecht; Pflicht zur unverzüglichen Selbstanzeige bei Zweifel über die Jagdbarkeit des erlegten Tiers (Art. 15 Abs. 3 KJG ). Der Jäger, der erst zweieinhalb Stunden nach dem Aufkommen der Zweifel den Jagdaufseher anruft, obwohl er früher hätte anrufen können und auch sonst keine das Zuwarten rechtfertigende Umstände bestehen, verletzt die Pflicht zur unverzüglichen Selbstanzeige.
Erwägungen:
4. a) Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres, hat der Jäger die Beute gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Diese Selbstanzeigepflicht wird in Art. 33 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz ( ABzKJG) konkretisiert, wonach der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit « . . . den Abschuss mit dem Vermerk «zur Kontrolle» einzutragen und die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen» hat. Diese Bestimmung verlangt mit anderen Worten einen besonderen Eintrag in der Abschussliste des Jägers sowie eine umgehende Anzeige beim zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher.
b) Als P. C. am Morgen des 17. September 2002 in der Metzgerei in
F. dem erlegten Hirschtier den Kopf abtrennen wollte, beschlichen ihn wegen des Zahnbildes und der Form des Hauptes plötzlich Zweifel bezüglich dessen Jagdbarkeit. Aufgrund dieser Zweifel trug er in seiner Abschussliste umgehend den Vermerk «zur Kontrolle» ein. Mit anderen Worten vermerkte der Berufungsbeklagte seine Zweifel mit dem entsprechenden Eintrag in der Abschussliste, womit er die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen vollends erfüllte ( vgl. Art. 33 Abs. 2, 1. Teilsatz ABzKJG). Im Hinblick auf das gesamte Erscheinungsbild des erlegten Tieres erscheint es im übrigen durchaus glaubhaft, dass P. C. bei der abends zuvor vorgenommenen, routinemässigen Begutachtung noch nicht daran zweifelte, ein jagdbares Tier erschossen zu haben.
Der Berufungsbeklagte verliess in der Folge die Metzgerei, begab sich zurück in sein Geschäft und nahm anschliessend das Mittagessen ein. Um 12.30 Uhr schliesslich, nach Konsultation der kantonalen Jagdbroschüre, telefonierte P. C. dem zuständigen Jagdaufseher und teilte ihm den möglichen Fehlabschuss mit. Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass P. C. eigenen Aussagen zufolge seinen Arbeitsund Wohnort E. gegen 09.00 Uhr verliess, um in die Metzgerei in F. zu fahren, dürfte es zwischen 09.30 und 10.00 Uhr gewesen sein, als er erstmals an der Jagdbarkeit des von ihm erlegten Hirschtieres zweifelte. Bis zum Telefonat an den Jagdund Fischereiaufseher verstrichen somit gut zweieinhalb Stunden. Damit stellt sich die Frage, ob
17 PKG 2003
P. C. seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ordnungsgemäss nachgekommen ist.
5) ) Das Gesetz verlangt wie erwähnt, dass die Beute dem zuständigen Jagdaufseher oder Wildhüter nach dem Aufkommen erster Zweifel umgehend zur Kontrolle vorgezeigt wird ( vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG). Ob der vorliegend zwischen den ersten Zweifeln und der Meldung an den Jagdaufseher verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Stunden unter den Begriff « umgehend» subsumiert werden kann, ist durch Auslegung der betreffenden Gesetzesnorm zu ermitteln. Dabei kommen die in Lehre und Praxis anerkannten Auslegungsmethoden nebeneinander zur Anwendung ( vgl. Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
3. Auflage 1993, N 64 und 74 ).
a) Die grammatikalische Auslegung ist in der Praxis von grosser Bedeutung und dient als Ausgangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf den Wortlaut, den Wortsinn und den Sprachgebrauch ab ( Häfelin/ Haller, a. a. O., N 75 und 80 ).
Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG hat der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Der Begriff «umgehend» wird gemäss Duden, Das Bedeutungswörterbuch ( 3. Auflage 2002 ), mit «sofort, bei der ersten Gelegenheit» umschrieben, Der Sinn des Wortes deutet demnach darauf hin, dass keinerlei Aufschub geduldet werden soll. Gleiches gilt für die Verwendung des Wortes im täglichen Gebrauch, insbesondere im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. P. C. befand sich in der Dorfmetzgerei in F., als ihn erste Zweifel bezüglich der Jagdbarkeit des erlegten Tieres beschlichen. Es ist somit anzunehmen, dass er bereits vor Ort erste Gelegenheit gehabt hätte, den Jagdaufseher anzurufen und ihm die Beute anschliessend zur Kontrolle vorzuzeigen. Selbst wenn man die Möglichkeit ausser Acht lässt, dass der Berufungsbeklagte über ein Mobiltelefon verfügen könnte, so hätte er in der Metzgerei doch zumindest um Benützung des Festanschlusses nachsuchen können. Mit Sicherheit aber steht fest, dass der um
12.30 Uhr erfolgte Telefonanruf des Berufungsbeklagten nicht als umgehende Meldung gelten kann, da P. C. schon viel eher Gelegenheit dazu gehabt hätte. So hätte er spätestens während seines Aufenthaltes in seinem Geschäft Zugang zu einem Telefonapparat gehabt, weshalb er die erforderliche Anzeige ohne weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt hätte vornehmen können. Die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ergibt mit anderen Worten, dass P. C. die Selbstanzeige zu spät vorgenommen hat.
b) Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt ( vgl. Häfelin / Haller, a. a. O., N 82 ).
PKG 2003 17
Der hier auszulegende, zweite Satz von Art. 15 Abs. 3 KJG ist im Zusammenhang zu sehen mit dem ganzen dritten Absatz von Art. 15 KJG. Dieser dritte Absatz besteht seinerseits aus drei Sätzen und befasst sich zur Hauptsache mit der Selbstanzeigepflicht des Jägers. Als erstes wird der Fall geregelt, wo der Jäger ( mit Sicherheit) einen Fehlabschuss getätigt hat. Hier verlangt das Gesetz eine unverzügliche Anzeigeerstattung ( vgl. Art. 15 Abs.
3 Satz 1 KJG ). Im Unterschied dazu wird bei Zweifeln an der Jagdbarkeit das umgehende Vorweisen der Beute zwecks Kontrolle verlangt ( vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ). Der dritte Satz schliesslich befasst sich mit dem Verändern der Beute zwecks Täuschung ( Art. 15 Abs. 3 Satz 3 KJG ) und ist im Folgenden nicht weiter von Bedeutung. Das Gesetz scheint also das vom Jäger nach einem eindeutigen Fehlabschuss verlangte Verhalten deutlich zu unterscheiden von jenem Verhalten, welches nach dem Abschuss eines nur möglicherweise nicht jagdbaren Tieres verlangt wird. Entgegen anderslautenden, im Rahmen der Gesetzgebung gefallenen Voten im Grossen Rat des Kantons Graubünden liegt diese Unterscheidung jedoch nicht in der Verwendung der Worte «unverzüglich» beziehungsweise «umgehend» ( vgl. GRP Februar/ März 89, 713 ff. ). Gemäss Duden, Das Bedeutungswörterbuch, sind beide Begriffe vielmehr gegenseitig als Synonyme zu verwenden und beispielsweise mit dem Begriff « sofort» gleichzusetzen. Damit ist insbesondere erstellt, dass der Begriff « umgehend» nicht eine Verschärfung gegenüber dem Begriff « unverzüglich» darstellt. Die einzige Unterscheidung in Art. 15 Abs. 3 KJG liegt demnach darin, dass bei Zweifeln an der Jagdbarkeit ein sofortiges Vorweisen der Beute an den Jagdaufseher oder Wildhüter, bei eindeutigem Fehlabschuss hingegen lediglich eine sofortige Anzeige verlangt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung an den Jagdaufseher zweieinhalb Stunden nachdem der Berufungsbeklagte die Möglichkeit eines Fehlabschusses erkannt hat. Das Vorweisen des geschossenen Tieres geschah somit zu einem noch späteren Zeitpunkt. Wie bereits ausgeführt, hätte der Berufungsbeklagte schon viel eher Gelegenheit gehabt, den Jagdaufseher zu informieren und ihm die Beute zur Kontrolle vorzuweisen. Die vorliegend über zweieinhalb Stunden nach dem Aufkommen erster Zweifel stattfindende Begutachtung des geschossenen Tieres durch den Jagdaufseher kann demnach keinesfalls unter den Begriff « umgehend» subsumiert werden. Die systematische Auslegung des Gesetzestextes führt damit ebenfalls zum Schluss, dass die Selbstanzeige des Berufungsbeklagten zu spät erfolgte.
c) Die historische Auslegungsmethode stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war ( vgl. Häfelin/ Haller, a. a. O., N 86 ). Um diesen Sinn zu ermitteln, werden die Materialien zur Entstehung der betreffenden Gesetzesnorm beigezogen; im vorliegenden Fall das Pro-
17 PKG 2003
tokoll des Grossen Rates des Kantons Graubünden vom Februar/ März 1989.
Die Formulierung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Die Befürworter der jetzigen Norm argumentierten im Rahmen der grossrätlichen Diskussion, dass vom Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit erwartet und verlangt werden müsse, dass er umgehend auf die weitere Jagd verzichte und alles daran setze, zunächst einmal den mit dem Abschuss gesetzten Tatbestand auf die Rechtsmässigkeit bzw. Widerrechtlichkeit abklären zu lassen. Der Jäger sei zur Ehrlichkeit zu erziehen. Die Gegner der geltenden Formulierung argumentierten demgegenüber, dass an das Verhalten des Jägers unverhältnismässige Anforderungen gestellt würden. Der Begriff «umgehend» verlange, dass der Jäger bei einem abends vorgenommenen, möglichen Fehlabschuss die Jagdhütte verlasse und ins Tal hinuntersteige ( vgl. GRP Februar/ März 89, 713 ff ). Die damaligen Voten im Grossen Rat machen deutlich, dass mit der geltenden Wortwahl eine Selbstanzeige auf dem kürzest möglichen Weg angestrebt wurde. Verstand der Gesetzgeber den Begriff «umgehend» in dem Sinne, dass der Jäger für die korrekte Selbstanzeige – unter dem Vorbehalt besonderer Umstände wie etwa aussergewöhnliche Gefahrensituation für den Jäger – gar den nächtlichen Abstieg ins Tal vorzunehmen hat, so muss von einem sich in einer Ortschaft befindlichen Jäger konsequenterweise ebenfalls verlangt werden, dass er keine Zeit verstreichen lässt, um die Beute zur Kontrolle vorzuzeigen. Unter diesem Gesichtspunkt wird deutlich, dass die Anzeige des Berufungsbeklagten auch bei Auslegung des Gesetzestextes nach der historischen Auslegungsmethode zu spät erfolgte.
d) Die teleologische Auslegung schliesslich stellt auf die Zweckvorstellung ab, welche mit der auszulegenden Rechtsnorm verbunden ist ( vgl. Häfelin/ Haller, a. a. O., N 99 ).
Mit der Pflicht des Jägers zur sofortigen Selbstanzeige im Falle eines ( denkbaren) Fehlabschusses soll möglichen Missbräuchen vorgebeugt werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass der Abschuss eines nicht jagdbaren Tieres vertuscht wird ( vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Mai 1989, SB 25 / 89, S. 6 ). Mittels einer möglichst kurzen zeitlichen Begrenzung wird der Jäger bestmöglich daran gehindert, nach dem Fehlabschuss noch ein jagdbares Tier zu erlegen ( oder ein bereits geschossenes Tier zu organisieren), um dann dieses dem Jagdaufseher vorzuweisen.
Zu beachten ist auch, dass eine ungenügende Selbstanzeige gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zwar einen Straftatbestand darstellt, eine korrekt vorgenommene Selbstanzeige hingegen zur Straflosigkeit trotz widerrechtlich erlegtem Wild führen kann ( vgl. Art. 49 lit, a KJG ). Mit anderen Worten ist die Selbstanzeige nach dem kantonalen Jagdgesetz mitunter eine Voraussetzung für Straffreiheit. Durch
PKG 2003 17
das Erfordernis der «umgehenden» Selbstanzeige wird vom Jäger jedoch offensichtlich ein gewisses Engagement erwartet. Da die geforderte Anzeige den Jäger in der Folge entlastet, darf von ihm denn auch ohne weiteres verlangt werden, dass er sie ohne weiteren Aufschub vornimmt. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, wurde bereits mehrfach erörtert. Daraus erhellt, dass P. C. auch nach der teleologischen Auslegung des Gesetzestextes keine rechtzeitige Anzeige vorgenommen hat.
e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der zwischen dem Aufkommen erster Zweifel und dem Telefonat an den Jagdaufseher verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Stunden im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff «umgehend» subsumiert werden kann. Zu beachten ist auch, dass der Berufungsbeklagte keinerlei besondere Umstände geltend macht, welche sein Zuwarten allenfalls erklären könnten; P. C. hat mit anderen Worten dem zuständigen Jagdaufseher zu spät Meldung erstattet und damit gegen Art. 15 Abs. 3 KJG verstossen. Die nicht ordnungsgemäss vorgenommene Selbstanzeige bedeutet gleichzeitig auch, dass der Berufungsbeklagte eine der von Art. 49 KJG für die Anordnung von Straffreiheit geforderten Verhaltensweisen nicht erfüllt hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der Berufungsbeklagte ist der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 KJG schuldig zu sprechen. SB 03 26 Urteil vom 18. Juni 2003