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PKG 2003 15 • KG GR PKG 2003 15 KI-generiert

Continuation of Bankruptcy Proceedings Against Decedent's Estate

Geschäftsnummer PKG 2003 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a debtor dies after bankruptcy proceedings have begun, the bankruptcy should not be simply discontinued by the bankruptcy office or court; instead, creditors must be given a deadline to declare whether they wish to continue the bankruptcy against the estate. The court reasoned that while the bankruptcy against the deceased person personally ceases, the special provisions of the law allow for the continuation of proceedings against the estate (Erbschaft) under certain conditions, even if the bankruptcy was initiated without prior enforcement proceedings, and the mere death of the debtor is not a statutory ground for immediate termination. Furthermore, the court found that the lower court erred by unilaterally ordering the cessation of the proceedings without a request from any party, whereas the creditors' intent to continue against the estate was evident from their submissions, requiring the original bankruptcy to be continued against the estate.

Legislator-Regeste

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Art. 193 SchKG, Art. 59 Abs. 2 SchKG, Art. 193 Abs. 1 SchKG, Art. 597 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Continuation of Bankruptcy Proceedings Against Decedent's Estate: The court reasoned that while the bankruptcy against the deceased person personally ceases, the special provisions of the law allow for the continuation of proceedings against the estate (Erbschaft) under certain conditions, even if the bankruptcy was initiated without prior enforcement proceedings, and the mere death of the debtor is not a statutory ground for immediate termination. Furthermore, the court found that the lower court erred by unilaterally ordering the cessation of the proceedings without a request from any party, whereas the creditors' intent to continue against the estate was evident from their submissions, requiring the original bankruptcy to be continued against the estate.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachlass des Erblassers Fortsetzung der Betreibung gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensabschreibung Masseverbindlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 193 SchKG
Konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft ( Art. 193 SchKG ).
Art. 59 Abs. 2 SchKG
The court ordered the continuation of the bankruptcy proceedings against the estate based on this provision concerning the continuation of proceedings initiated against the deceased.
Art. 193 Abs. 1 SchKG
) Gemäss Art. 193 Abs. 1 SchKG ordnet das Konkursgericht auf Benachrichtigung der zuständigen Behörde hin die konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft in zwei Fällen an, nämlich wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist ( Art.
Art. 597 ZGB
und 573 ZGB), oder wenn eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist ( Art. 597 ZGB).
Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
a) Der Fall von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist hier schon deshalb nicht weiter zu prüfen, weil weder behauptet wurde noch sonst ersichtlich ist, dass eine erbrechtliche amtliche Liquidation nach schweizerischem Recht ( Art.
Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG
b) Der Fall von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt nicht vor, weil der Sohn A.
Art. 566 ZGB
1 SchKG eingeflossene Vermutung von Art. 566 ZGB bezieht sich auf die Tatsache der Ausschlagung als Erklärung, nicht auf den ihr allenfalls zugrunde liegende materiellen Beweggrund der Überschuldung.
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG
193 SchKG geht in seinen Wirkungen nicht über die Konkurse hinaus, welche aus einem anderen Grund, wie hier gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, eröffnet wurden ( vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 SchKG

The court ordered the continuation of the bankruptcy proceedings against the estate based on this provision concerning the continuation of proceedings initiated against the deceased.

Art. 65 Abs. 3 SchKG

Cited regarding the possible subsequent task to the creditor to name the representative of the estate for service of documents.

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Volltext

PKG 2003 15

15 – Konkurs; Tod des Schuldners nach Konkurseröffnung.

Konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft ( Art. 193 SchKG ). Fortsetzung des gegen den Erblasser eröffneten Konkurses gegen die Erbschaft ( Art. 49, Art. 59 Abs. 2 SchKG)

– Zu den – vorliegend nicht gegebenen – Voraussetzungen der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Erw.3)

– BeimTod des Schuldners darf der gegen ihn eröffnete Konkurs nicht – weder vom Konkursamt noch vom Konkursrichter – einfach eingestellt werden, sondern das Konkursamt muss den Gläubigern eine Frist zur Erklärung ansetzen, ob sie den Konkurs gegen die Erbschaft fortsetzen oder ihn fallen lassen wollen ( Erw. 3 )

Erwägungen:

3) ) Gemäss Art. 193 Abs. 1 SchKG ordnet das Konkursgericht auf Benachrichtigung der zuständigen Behörde hin die konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft in zwei Fällen an, nämlich wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist ( Art. 566 ff. und 573 ZGB), oder wenn eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist ( Art. 597 ZGB).

a) Der Fall von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist hier schon deshalb nicht weiter zu prüfen, weil weder behauptet wurde noch sonst ersichtlich ist, dass eine erbrechtliche amtliche Liquidation nach schweizerischem Recht ( Art. 593 ff. ZGB) oder eine zweckentsprechende Vorkehr nach französischem Recht beantragt oder durch die zuständigen Behörden angeordnet worden wäre. Die Anordnung der amtlichen Liquidation im Sinne des Erbrechts ( Art. 593 ff. ZGB) ist formelle Voraussetzung für einen Konkurs nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG/ Art. 553 ff. ZGB. Letzterer wäre jedenfalls nach dem schweizerischen Eröffnungsstatut durchzuführen. Eine Erörterung der Frage, ob die erbrechtliche Anordnung der amtlichen Liquidation nach dem schweizerischen Eröffnungsstatut ( Art. 593 ff. ZGB) oder vergleichbare Massnahmen nach dem französischen Erbschaftsstatut ( vgl. Schmid, Basler Kommentar zum SchKG, N 18 zu Art. 49 ) zu erfolgen hätten, erübrigt sich, nachdem keinerseits behauptet wurde, es seien entsprechende Massnahmen angeordnet worden.

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass eine erbrechtliche Anordnung der amtlichen Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB erfolgt wäre, welche nicht mit der konkursamtlichen Liquidation gemäss Art. 193 SchKG zu verwechseln ist ( vgl. Brunner, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 zu Art. 193; Jaeger/ Walder/

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Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, 1997 / 1999, N 7 zu Art. 49 ), die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG fehlten. Denn wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Erbschaft von P. S. sel. nicht überschuldet. Die dortige Feststellung, es läge kein Verlustschein vor, ist zwar tatsachenwidrig, weil die Beschwerdeführerin im Besitz eines Pfändungsverlustscheins ist. Doch ist die aus einem Pfändungsverlustschein hervorgehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit vorliegend zuverlässig beseitigt, nachdem die Gegenüberstellung von Konkursaktiven und -passiven einen erklecklichen Überschuss ausweist ( zur Nichtberücksichtigung von durch die Erben nicht anerkannten Schulden vgl. Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 17 zu Art. 193 ). Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, wenn ihr anwaltlich vertretener Ehemann tatsächlich nicht überschuldet gewesen wäre, hätte er ohne Zweifel den Widerruf gemäss Art. 395 [ recte: 195 ] SchKG beantragt, geht an der Sache vorbei. Die Widerrufsgründe sind unabhängig von den Fragen der Überschuldung und Zahlungsfähigkeit. P. S. war finanziell in der Lage, die ehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, aber er wollte sie nicht ( freiwillig) erfüllen. Von einer amtlich festgestellten oder offensichtlichen Überschuldung des Nachlasses S. kann auch derzeit nicht die Rede sein.

b) Der Fall von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt nicht vor, weil der Sohn A. S. ausdrücklich die Annahme der Erbschaft seines Vaters erklärt hat ( act. 03. 3 ). Die Beschwerdegegner haben behauptet und die Vorinstanz ist davon ausgegangen, es sei Annahme der Erbschaft erfolgt; die Beschwerdeführerin hat es nicht bestritten. Damit haben nicht alle Erben im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 1. Halbsatz SchKG ausgeschlagen, womit gleichzeitig die Vermutung einer Ausschlagung im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 2. Halbsatz SchKG logischerweise beseitigt ist. Die in Art. 193 Abs. 1 SchKG eingeflossene Vermutung von Art. 566 ZGB bezieht sich auf die Tatsache der Ausschlagung als Erklärung, nicht auf den ihr allenfalls zugrunde liegende materiellen Beweggrund der Überschuldung. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Annahmeerklärung von A. S. sei nach schweizerischem Erbrecht oder dem allenfalls nach Erbschaftsstatut anwendbaren französischen Recht unwirksam. Im übrigen ist – wie bereits dargelegt – weder amtlich festgestellt noch offenkundig, dass die Erbschaft

S. überschuldet ist. Nach dem derzeitigen Stand der Kollokation ist vielmehr das Gegenteil der Fall.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie daher bereits aus diesen Gründen abzuweisen.

c) Im weiteren stellt sich die Frage, ob der Antrag auf Anordnung

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der konkursamtlichen Liquidation gemäss Art. 193 SchKG nicht auch als nutzlose Rechtsvorkehr abzuweisen wäre. Was die Beschwerdeführerin verlangt, ist im Grunde überflüssig. Der Konkurs nach Art. 193 SchKG geht in seinen Wirkungen nicht über die Konkurse hinaus, welche aus einem anderen Grund, wie hier gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, eröffnet wurden ( vgl. dazu Brunner, a. a. O., N 4 und 9 zu Art. 193 ). Für die erbrechtliche Wirkung der Trennung von Erbschaftsvermögen und Erbenvermögen mit der Haftungsbegrenzung auf das Erbschaftsvermögen ( Art. 593 Abs. 3 ZGB) ist die Anordnung der erbrechtlichen amtlichen Liquidation durch den zuständigen Kreispräsidenten unumgänglich. Solange – wie vorliegend – eine amtliche Liquidation nach Art. 593 ff. ZGB nicht angeordnet wurde, ist nicht ersichtlich, welches Interesse ein Gläubiger haben könnte, den gestützt auf Art. 190 SchKG gegen einen Schuldner eröffneten und – wie noch zu zeigen sein wird – gegen den Schuldner Nachlass weiter laufenden Konkurs einzustellen, um ihn gleichzeitig gestützt auf Art. 193 SchKG wieder eröffnen zu lassen. In den Wirkungen ändert sich für einen Gläubiger – abgesehen vom Zeitverlust zu seinem Nachteil – nichts. Der unterschiedliche Konkursgrund allein liefert jedenfalls kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für ein solches Manöver.

4) ) Der Vorderrichter hat den Konkurs «infolge Tod des Schuldners eingestellt» und dazu erwogen, das Gesetz sehe nicht explizit vor, was mit einem Konkurs zu geschehen habe, wenn ein Schuldner während des hängigen Konkursverfahrens sterbe. Hingegen bestimme Art. 59 Abs. 3 SchKG, dass die Fortsetzung einer gegen den Schuldner bereits zu Lebzeiten angehobenen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die Erben grundsätzlich ausgeschlossen sei, unabhängig davon, ob auch der Erbe der Konkursbetreibung unterliege. Es sei diesfalls vielmehr die Einleitung einer neuen Betreibung gegen die Erben erforderlich. Im Konkurs handle es sich um den gleichen Schuldner wie in der Betreibung, weshalb analog dazu auch die Fortführung des Konkurses gegen einen Erblasser nicht mehr möglich sei. Der Konkurs werde infolge Tod des Schuldners hinfällig und müsse daher eingestellt werden.Andernfalls würden die Gläubiger beim Tod eines Schuldners im Konkursverfahren besser gestellt als im Betreibungsverfahren, wenn ein solches Konkursverfahren ungeachtet des Hinschieds des Schuldners automatisch weitergeführt würde.

a) Der automatische Schluss, weil einerseits die konkursamtliche Liquidation ( zutreffenderweise) abzuweisen sei, und andererseits die Fortführung des Konkurses gegen einen Erblasser unmöglich sei, müsse zwangsläufig der Konkurs eingestellt werden, ist ein Trugschluss. Das Argument, im Falle der Weiterführung des Konkurses würden die Gläubiger beim Tod eines Schuldners im Konkursverfahren besser gestellt als im Betreibungsverfahren, ist nicht stichhaltig. Zum einen findet kein Wechsel vom Be-

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treibungsverfahren ins Konkursverfahren statt, und zum anderen vergrössert sich auch das Haftungssubstrat nicht. Der am Tag vor dem Tod bestehende Umfang der Konkursaktiven ist identisch mit den am Tag nach dem Tod vorhandenen Nachlassaktiven. Das SchKG sieht nirgends ausdrücklich vor, dass der Tod des Gemeinschuldners ein Grund für die Konkurseinstellung ist. Entgegen dem Vorderrichter kann es auch nicht systematisch aus ihm abgeleitet werden. Gemäss Pra 84 Nr. 128 E. 1a soll eine Betreibung ausschliesslich gegen eine existierende natürliche oder juristische Person eingeleitet oder fortgesetzt werden können. Das ist zu eng. Richtig ist, dass einer Betreibung gegen eine nicht existierende natürliche oder juristische Person keine Folge zu geben ist, jedoch eine neue Betreibung und Fortsetzung einer eingeleiteten Betreibung gegen das hinterlassene Vermögen einer verstorbenen Person zulässig ist. Dieses Sondervermögen ( Erbschaft, Nachlass, Hinterlassenschaft,Verlassenschaft) ist zwar bloss ein Rechtsobjekt, das ausnahmsweise aber wie ein Rechtssubjekt zu behandeln ist. In diesem eingeschränkten Sinne sind also nicht nur Betreibungen gegen real existierende Personen möglich. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 59 Abs. 3 SchKG ( Konkursfortsetzung gegen die Erben persönlich) sind zwar zutreffend, vorliegend aber nicht aktuell, weil weder die Beschwerdeführerin noch andere Gläubiger die Fortführung des Konkurses gegen J., A., G. und X. S. oder einzelne von ihnen persönlich verlangt haben. Dass die Fortsetzung der Konkursbetreibung gegen den verstorbenen Erblasser persönlich nicht mehr möglich ist, ist klar und wird nicht beantragt; dass die Fortführung des Konkurses gegen die Erben nicht möglich ist, ist ebenso klar, wie nicht beantragt. Übersehen wurde hingegen, dass gemäss der Spezialvorschrift von Art. 59 Abs. 2 SchKG eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung gegen die Erbschaft fortgesetzt werden kann ( vgl. Helmut F. Spinner, Die Rechtsstellung des Nachlasses in den Fällen seiner gesetzlichen Vertretung ( ZGB 517, 554, 595, 602 III ), Diss. Zürich 1966, S. 70 ff.; Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. Zürich 1911, N 6 zu Art. 49, N 1 – 8 zu Art. 59; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I Zürich 1984 ,§ 9 Rz 3 ff., und § 11 Rz 10 f., Thomas Bauer, Basler Kommentar, N 3 / 7 zu Art. 59 SchKG; BGE

113 111 81 E. 3 ; 51 III 98 ). Für die Fortsetzung einer bereits gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen die Erbschaft gelten dieselben Voraussetzungen, die Art. 49 SchKG für die Anhebung der Betreibung gegen die Erbschaft festlegt ( Bauer, a. a. O., N 7 zu Art. 59 ). Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG handelt. Das Vollstreckungssubstrat wird ausschliesslich aus den Vermögenswerten der Erbschaft, das heisst unter Ausschluss jener der Erben, gebildet. Die – erstmalige Einleitung nach dem Tod ( Art. 49 SchKG) und die Fortsetzung einer bereits vor dem Tod

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eingeleiteten ( Art. 59 Abs. 2 SchKG) – Betreibung ist so lange möglich, als die Erbschaft ( das Sondervermögen) als solches betreibbar ist. Dies gilt auch für eine Betreibung auf Konkurs und ist so lange der Fall, als die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet und eine amtliche Liquidation ( vgl. BGE 99 III 51, 72 III 33 ) nicht angeordnet worden ist ( Art. 49 SchKG). Keiner dieser Hinderungsgründe trifft vorliegend zu. Allseits unbestritten und durch rechtskräftiges Urteil erstellt sind sodann die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 49 SchKG, dass gegen P. S. zur Zeit seines Todes der Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 SchKG an seinem Wohnsitz im Bezirk Maloja zulässig war. Eine eingeleitete Betreibung erlischt nicht automatisch durch den Tod des Betriebenen ( BGE

116 III 4 E. 2a, 102 II 385 E. 2 S. 388; Schmid., a. a. O., N 10 zu Art. 49 ).

b) Die Anwendung der rein vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der Art. 49 / 59 Abs. 2 SchKG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass P. S. seinen Nachlass seinem französischen Heimatrecht unterstellt hat. Sie sind anzuwenden auf all diejenigen Erbschaften, für welche die Eröffnung des Erbganges in der Schweiz stattfindet ( Art. 538 ZGB, Art. 23 IPRG; Schmid, a. a. O., N 18 zu Art. 49; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 10 zu Art. 49 ).

c) Ist Betreibung/ Konkurs gegen das Erbschaftsvermögen erst nach dem Tod des Erblasser-Schuldners erhoben worden ( Art. 49 SchKG), müssen sie vom Gläubiger ausdrücklich gegen die Erbschaft, die Erbmasse oder Hinterlassenschaft beziehungsweise in einer sonst deutlichen Bezeichnung verlangt werden, die keinen Zweifel darüber offen lässt, dass nicht einzelne Erben betrieben werden wollen ( Jaeger, a. a. O., N 1 und 6 zu Art. 49 ). Bleibt das Begehren diesbezüglich unklar, muss das Betreibungsamt in jedem Fall abklären, was gewollt ist ( Fritzsche/ Walder, a. a. O., § 11 Rz 11 ). Erfolgt, wie vorliegend, die Betreibung beziehungsweise der Konkurs vor dem Tod des Schuldners, stellt sich die Situation insofern anders dar, als der Konkurs bereits läuft. Der Gläubiger – sofern er denn anders als über die Konkursverwaltung vom Tod des Schuldners erfährt – ist nicht gehalten, aus eigenem Antrieb Erklärungen dazu abzugeben. Über das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Fortsetzung der Betreibung nach Art. 59 SchKG hat sich das Betreibungsamt von Amtes wegen zu überzeugen ( Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 8 zu Art. 59 ). Das Konkursamt kann beziehungsweise muss dannzumal verlangen, dass die Gläubiger eine Erklärung dazu abgeben, ob sie den zu Lebzeiten eingeleiteten Konkurs nach dem Tod gegen die Erbschaft fortsetzen oder ihn fallen lassen wollen. Ein solcher Fortsetzungswille ist zunächst zu vermuten ( Pra 84 Nr. 128 E. 1b; s.a. Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann N 14 zu Art. 59, wonach dem Gläubiger Frist zur Erklärung anzusetzen ist, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen angenommen werde, er wolle die Betreibung ( bloss) gegen die Erbschaft fortsetzen). Auf

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jeden Fall darf nicht ohne Interpellation der Gläubiger – weder vom Konkursamt noch vom Konkursrichter – ein Verzicht auf den Konkurs angenommen und seine Einstellung verfügt werden. In concreto kommt spätestens in der Beschwerdeschrift der hinreichend klare Wille der Gläubigerin und Beschwerdeführerin J. S. zum Ausdruck, das Recht gemäss Art. 59 Abs.

2 SchKG für sich in Anspruch nehmen zu wollen, wenn dort ausgeführt wird «die Einstellung des [ laufenden] Konkurses wäre nur denkbar, wenn gleichzeitig die [ konkurs]amtliche Liquidation der Erbschaft angeordnet wird.» Daraus ist e contrario der Wille abzuleiten, dass der laufende Konkurs fortzusetzen ist, falls nicht die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft – was nunmehr feststeht – angeordnet wird.

d) In Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1 ist weiter festzustellen, dass der Konkursrichter dabei entgegen dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 1 SchKG ohne jeden Antrag tätig geworden ist. Weder die Konkursverwaltung, noch die Beschwerdeführerin oder andere Gläubiger, noch ein Erbe, noch die nach Erbrecht für die Anordnung der amtlichen Liquidation nach Art. 593 ff. ZGB zuständige Behörde haben ihm die Einstellung des Konkurses beantragt ( vgl. Werner Baumann, a. a. O., S. 86 f. ). Ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Betreibung oder die Fortsetzung einer Betreibung gegen eine Erbschaft im Sinne von Art. 49 / Art. 59 Abs. 2 SchKG gegeben sind, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen respektive deren Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden ( Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 4 zu Art. 49, N 8 zu Art. 59 ).

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin dies verlangt, erübrigt sich. Die Sache ist spruchreif. Der gegen P. S. eröffnete und teilweise durchgeführte Konkurs ist gegen die Erbschaft P. S. sel. fortzusetzen. Allenfalls ist die Gläubigerin noch konkursamtlich aufzufordern, den Vertreter der Erbschaft, oder falls ein solcher nicht bekannt ist, denjenigen Erben zu bezeichnen, welchem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind ( vgl. Art. 65 Abs. 3 SchKG; Schmid, a. a. O., N 12 zu Art. 49 ). SKG 02 43 Urteil vom 12. Mai 2003