Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2003 14 • KG GR PKG 2003 14 KI-generiert

Composition Agreement Procedure: Bankruptcy Judge's Limited Role in Disputed Claim Determination

Geschäftsnummer PKG 2003 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a composition agreement procedure where a company sought a debt adjustment, the court affirmed that the bankruptcy judge (Nachlassrichter), whose role is procedural, cannot definitively rule on the existence, extent, or rank of a disputed claim; only the civil court has material jurisdiction over such disputes. The proper action for the bankruptcy judge when a claim, particularly a privileged employee claim, is disputed by the debtor is to set a deadline for the creditor to file a lawsuit under the relevant statute, as the composition agreement's confirmation is contingent upon the security of undisputed claims or those whose material validity has been judicially determined elsewhere.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 315 SchKG, Art. 315 Abs. 1 SchKG, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 305 Abs. 3 SchKG; Composition Agreement Procedure: Bankruptcy Judge's Limited Role in Disputed Claim Determination: The proper action for the bankruptcy judge when a claim, particularly a privileged employee claim, is disputed by the debtor is to set a deadline for the creditor to file a lawsuit under the relevant statute, as the composition agreement's confirmation is contingent upon the security of undisputed claims or those whose material validity has been judicially determined elsewhere.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachlassvertrag im Konkurs bestrittene Forderung Zuständigkeitsbestimmung Betriebsvereinbarung gesetzliche Verfahrensfrist Betreibung auf Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 315 SchKG
14 – Nachlassvertrag ( Prozentvergleich); Behandlung bestrittener Nachlassforderungen ( Art. 315 SchKG ).Allein der Zivilrichter kann materiell über eine nach Bestand, Umfang oder Rang bestrittene Forderung entscheiden und nicht der Nachlassrichter, der den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen gemäss Art.
Art. 315 Abs. 1 SchKG
The court's final order directed remitting the case to set a deadline for litigation (Klagefristansetzung) according to this provision, as the court cannot definitively rule on the merits of contested claims.
Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
2 SchKG und der Vorschrift der vorgängigen Sicherstellung des Vollzugs gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist zu schliessen, dass die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Arbeitnehmerforderungen im Sinne von Art.
Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG
2 SchKG ist zu schliessen, dass die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Arbeitnehmerforderungen im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG eine materielle Bedingung für die Bestätigung des Nachlassvertrages darstellt.
Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
9 ), da in diesem Fall die Bestätigungsvoraussetzung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in Frage steht.
Art. 305 Abs. 3 SchKG
2 SchKG, noch Art. 305 Abs. 3 SchKG noch die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung von Art.
Art. 306 Abs. 3 SchKG
3 SchKG noch die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung von Art. 306 Abs. 3 SchKG, liefern für letzteres eine Handhabe.
Art. 305 Abs. 3 Satz
b) Die vom Sachwalter in seinem Bericht vorzubereitende und vom Nachlassrichter bei der Bestätigung zu treffende Entscheidung gemäss Art. 305 Abs. 3 Satz 1 SchKG ist nur hinsichtlich der Feststellung des verfahrensrechtlich notwendigen Zustimmungsquorums massgebend ( Ludwig, a.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 III 154
Social Security Claim Priority in Post-Moratorium Succession: Application of Old vs. New Law
BGE 76 I 286
250 SchKG gegen den Kollokationsplan beziehungsweise gegen die einen Bestandteil des Plans bildende abweisende Kollokationsverfügung ( BGE 76 I 286 ), hier durch Anerkennungsklage nach Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 315 Abs. 1 SchKG

The court's final order directed remitting the case to set a deadline for litigation (Klagefristansetzung) according to this provision, as the court cannot definitively rule on the merits of contested claims.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

PKG 2003 14

b) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden ( Gerichtsverfahren)

14 – Nachlassvertrag ( Prozentvergleich); Behandlung bestrittener Nachlassforderungen ( Art. 315 SchKG ).Allein der Zivilrichter kann materiell über eine nach Bestand, Umfang oder Rang bestrittene Forderung entscheiden und nicht der Nachlassrichter, der den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen gemäss Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Klagefrist anzusetzen hat.

Aus dem Sachverhalt:

J.W. und M.S. waren in der Spielsaison 2001 / 2002 Eishockeyspieler beim Eishockeyclub X. Angestellt waren sie mit schriftlichem Arbeitsvertrag durch die EHC X. AG. Am 21. Juni 2002 gewährte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur der EHC X. AG eine Nachlassstundung von

6 Monaten, die in der Folge um weitere 6 Monate bis am 21. Juni 2003 verlängert wurde. M.S. meldete am 5. August 2002 eine Forderung von Fr. 35 391.– an, welche die Sachwalterin mit «Kollokationsverfügung» vom

20. Dezember 2002 im Betrage von Fr. 6124.50.– in der 1. Klasse und im Betrage von Fr. 27 500.– in der 3. Klasse anerkannte. J.W. meldete am

4. September 2002 eine Forderung von Fr. 25 100.– an, welche die Sachwalterin mit «Kollokationsverfügung» vom 20. Dezember 2002 im Betrage von Fr. 15 100.– in der 3. Klasse anerkannte. Bei den in die 3. Klasse verwiesenen Ansprüchen handelte es sich um Transfergeld und Reisekosten, die nach Ansicht der Sachwalterin keine privilegierte Lohnforderungen darstellten. Mit

Urteil vom 19. Mai 2003 bestätigte der Bezirksgerichtsausschuss den ihm unterbreiteten, von 85 % der stimmberechtigten Gläubiger mit 84,12 % der Nachlassforderungen angenommenen Nachlassvertrag ( Prozentvergleich) mit einer Nachlassdividende von 10 %. In Ziffer 1 und 2 des Dispositivs ergänzte der Bezirksgerichtsausschuss dabei den Nachlassvertrag dahingehend, dass die in der 1. Klasse privilegierte Forderung von J.W. auf Fr. 15 100.– und die in der 1. Klasse privilegierte Forderung von M.S. auf Fr. 33 624.50.– festgesetzt wurde. Dies mit der Begründung, dass es sich bei diesen Ansprüchen unzweifelhaft um privilegierte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis handle. Die von der EHC X. AG gegen die Ziffern 1 und 2 des Bestätigungsentscheids erhobene Beschwerde hiess der Kantonsgerichtsausschuss dahingehend gut, dass diese Ziffern ersatzlos aufgehoben und die Sache zur Klagefristansetzung gemäss Art. 315 SchKG an M.S. und J.W. an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

14 PKG 2003

Aus den Erwägungen:

2) ) Das Nachlassverfahren ist eine Art Vollstreckungsersatz. Die konkursrechtlichen Vorschriften von Art. 219 f. SchKG gelten auch im Nachlassverfahren ( Peter Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung [ Liquidationsvergleich], Bern 1970, S. 89 ). Aus den Bestimmungen von Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1, 220 Abs. 2, 305 Abs. 2 SchKG und der Vorschrift der vorgängigen Sicherstellung des Vollzugs gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist zu schliessen, dass die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Arbeitnehmerforderungen im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG eine materielle Bedingung für die Bestätigung des Nachlassvertrages darstellt. Die Gläubiger mit konkursrechtlich privilegierten Forderungen müssen im Nachlassverfahren gegen ihren Willen keine Abstriche an ihren Forderungen hinnehmen ( Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Fribourg 1996, N 950 ). Für das Zustandekommen des Nachlassvertrages ist folglich vorauszusetzen, dass die rechtzeitig angemeldeten, unbestritten gebliebenen sowie die rechtzeitig angemeldeten, nach Bestreitung gerichtlich festgestellten privilegierten Gläubigerforderungen voll befriedigt werden ( Art. 305 Abs. 2, 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 125 III 154 E. 3b, 76 I 282 E. 2.; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II Zürich 1993 ,§ 73 Rz 20; Ludwig, a. a. O., S. 43; Hardmeier, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 305; Andreas Coradi, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG, Diss. Zürich 1973, S. 67 ).

3) ) Verfahrensrechtlich verhält es sich dabei so, dass ein durch den Schuldner anerkanntes oder allenfalls richterlich festgestelltes, materiellrechtliches Nachlassprivileg zwar vom Nachlassrichter zu bestätigen ist, und er dabei für dessen angemessene Sicherung und Vollziehung zu sorgen hat. Ihm dürfte auch gestattet sein, einer nach seiner Einschätzung missbräuchlichen schuldnerischen Forderungsanerkennung im Interesse der übrigen Gläubiger keine Folge zu geben und dem betroffenen Gläubiger statt dessen Klagefrist anzusetzen ( Fritzsche/ Walder, a. a. O., § 73 Rz. 9 ), da in diesem Fall die Bestätigungsvoraussetzung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in Frage steht. Hingegen hat er weder im einen noch im anderen Fall – sei es auf Antrag, sei es von Amtes wegen – die materiellrechtliche Berechtigung als solche festzustellen. Weder Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, noch Art. 305 Abs. 3 SchKG noch die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung von Art. 306 Abs. 3 SchKG, liefern für letzteres eine Handhabe.

a) Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt unschwer erkennen, dass die «angemeldeten privilegierten Gläubiger» dort quasi als Tatsache vorausgesetzt sind. Der Zweck der Norm besteht offensichtlich nicht darin, durch den Nachlassrichter feststellen zu lassen, wer in diesem Sinne materiell berech- PKG 2003 14

tigt ist, sondern lediglich darin, den Vollzug des Nachlassvertrages dahin zu

14 PKG 2003

gewährleisten, dass es für diese privilegierten, voll zu befriedigenden Forderungen hinlängliche Sicherstellung gibt. Dass der Nachlassrichter, gleichsam einem Sachrichter, Natur, Bestand, Umfang und/ oder Rang dieser zivilrechtlichen Ansprüche vorab auch gleich selbst – definitiv oder provisorisch – festzustellen habe, kann daraus mitnichten abgeleitet werden. Die auf ersten Blick irritierende Formulierung der Kommentatoren Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann ( Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A.

Zürich 1997 / 2001, N 39 [ Satz 1 ] zu Art. 306 ), es sei Sache des Nachlassrichters darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine angemeldete Forderung als privilegiert zu betrachten und daher sicherzustellen sei, dürfte sich ausschliesslich auf den Aspekt der Sicherstellung beziehen – nicht auf die verbindliche Feststellung des Privilegs als solches. Denn hat der Schuldner das Privileg bestritten, ist dem betreffenden Gläubiger ohne weiteres Frist nach Art. 315 SchKG anzusetzen ( Jaeger / Walder / Kull/ Kottmann, ebenda). Eindeutig auch Hardmeier (a. a. O., N 21 zu Art. 306, mit Hinweis auf Fritzsche/ Walder, a. a. O., § 74 Rz 11 ): Der Nachlassrichter hat die ( materiellrechtlichen) Privilegien nicht von Amtes wegen zu wahren. Im Gegenteil, es findet sich in Art. 305 Abs. 3 SchKG eine Norm, welches dies geradezu verbietet.

b) Die vom Sachwalter in seinem Bericht vorzubereitende und vom Nachlassrichter bei der Bestätigung zu treffende Entscheidung gemäss Art. 305 Abs. 3 Satz 1 SchKG ist nur hinsichtlich der Feststellung des verfahrensrechtlich notwendigen Zustimmungsquorums massgebend ( Ludwig, a. a. O., S. 84 ). Sie ist bloss eine – rein verfahrensrechtlichen Zwecken dienende – Wahrscheinlichkeitsentscheidung ( Hunkeler, a. a. O., N 961 ). Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils unbedenklich. Hingegen hat sie sich über die gesetzliche Vorgabe hinweggesetzt, dass dieser Entscheidung keinerlei materielirechtliche Tragweite zukommen kann. Letzteres ergibt sich zwanglos aus Satz 2 von Art. 305 Abs. 3 SchKG. Über den materiellen Bestand bestrittener Forderungen entscheidet vielmehr ausschliesslich der ordentliche Zivilund Sachrichter ( Hunkeler, a. a. O., N 962, 1048 – 1050 insbeso. Anm. 705, N 962; Jürg Guggisberg, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 315; Alexander Vollmar, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 300; Hardmeier, a. a. O., N 34 zu Art. 305; Ludwig, a. a.

O., S. 84; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 39 zu Art. 305; Coradi, a.

a. O., S. 69 / 82; Fritzsche/ Walder, a. a. O., § 75 Rz 16 ). Die Vorinstanz – und beide Parteien – haben übersehen, dass Vollstreckungsbehörden nie definitiv über den materiellen Bestand von Forderungen entscheiden können. Ein Nachlassrichter kann folglich nicht in Anwendung von Art. 219 Abs. 4 SchKG entscheiden, ob und/ oder inwieweit es sich bei eingegebenen Nachlassforderungen um solche von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Es erübrigt sich daher auf die durchwegs materiellrechtlichen Be-

PKG 2003 14

trachtungen in den Rechtsschriften der Parteien einzugehen.

c) Die Vorinstanz hat ferner angenommen, sie sei in Anwendung von Art. 306 Abs. 3 SchKG, worin bestimmt wird, dass der Nachlassrichter eine ungenügende Nachlassregelung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen ergänzen könne, dazu berufen, den Umfang der Privilegierung der Forderungen von W. und S. festzusetzen. Auch dies ist unzutreffend. Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 keine Ergänzungen des Nachlassvertrages darstellen, sondern materielrechtliche Abänderungen gegen den erklärten Willen der Nachlassschuldnerin. Das ist im Bestätigungsverfahren unzulässig. Wegleitend ist vielmehr die klare Linie, dass der Nachlassrichter nicht – und schon gar nicht, wie vorliegend im Falle der Forderung S.s geschehen, von Amtes wegen – über den Bestand oder die Höhe oder die Privilegierung von Forderungen entscheiden kann. Dies ist, wie dargelegt, ausschliesslich dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten. Art. 306 Abs. 3 SchKG hat einen anderen, beschränkten Zweck, der darin besteht, Unklarheiten in Nebenpunkten, namentlich den Vollzug betreffend ( vgl. Hunkeler, a. a. O., N 1038 – 1049, 1086 ), zu beseitigen. In den materiellrechtlichen Gehalt des Nachlassvertrages zwischen Schuldner und Gläubiger greift der Nachlassrichter nicht ein ( Hardmeier, a. a. O., N 27 zu Art. 306, Hunkeler, a. a. O., N 1037 ).

Der Nachlassvertrag ist vorliegend nicht unvollständig in dem Sinne, dass eine notwendigerweise zu regelnde Frage ungeregelt blieb. Er ist vollziehbar, ob nun der materiellrechtliche Standpunkt der Nachlassschuldnerin oder jener der Eishockeyspieler W. und S. zutrifft. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist auch nicht «unklar», ob die Nachlassschuldnerin und/ oder die Sachwalterin die ( volle) Privilegierung bestritten haben. Es ist davon auszugehen, dass die «Verfügungen» der Sachwalterin vom 20. Dezember 2002 auf Erklärungen der Schuldnerin zu den Forderungseingaben beruhen. Die EHC X. AG hat letztere teilweise nicht anerkannt und somit im entsprechenden Umfang bestritten. Im Falle S.s ist ferner festzustellen, dass die Schuldnerin die eingegebene Forderung nicht nur ihrem Rang nach teilweise bestritten hat, sondern im Umfang von Fr. 1 766.50.– ( Zinshöhe und -dauer) teilweise auch ihrem Bestand nach. Die stillschweigende Annahme der Vorinstanz, das Schweigen S.s auf den Vorschlag der Sachwalterin vom

16. Oktober 2002 gelte als teilweiser Rückzug der Forderungsanmeldung, ist nicht haltbar.

Falls man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass es im Zeitpunkt des Bestätigungsentscheides an einer hinreichend eindeutigen und/ oder persönlichen Erklärung der Schuldnerin im Sinne einer Anerkennung beziehungsweise Bestreitung von Bestand/ Höhe/ Rang der Forderungen von

W. und S. ( Art. 300 Abs. 2 SchKG) mangelte, könnte man allenfalls mit Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann ( a. a. O., N 37 zu Art. 300 ) annehmen, dass das

14 PKG 2003

Nachlassgericht nachträglich die schriftliche und begründete ( vgl. Vollmar, a. a. O., N 10 zu Art. 300 ) Erklärung der Schuldnerin dazu hätte einholen müssen. Dies scheint mittlerweile obsolet, angesichts der klaren Position in der Beschwerde der Nachlassschuldnerin.

d) Massgebend ist vielmehr Art. 315 SchKG, wie die Vorinstanz aufgrund ihrer Ausführungen in Erwägung 6a selbst sagt und nach welchen sie weiteren 17 Gläubigern mit bestrittenen Forderungen Klagefrist angesetzt hat. Im Gegensatz zum Konkurs und zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ( Liquidationsvergleich, Art. 321 SchKG) gibt es zwar beim ordentlichen Nachlassvertrag ( Dividendenvergleich, Stundungsvergleich)

kein formelles Kollokationsverfahren, doch ist klar, dass es auch hier ein Instrument geben muss, das zur Bestimmung von Bestand, Höhe und Rang der unversicherten Nachlassforderungen, eingeteilt in privilegierte und nicht-privilegierte, geben und den Weg vom Vollstreckungsverfahrensrecht zum Sachrichter weisen muss. Art. 315 SchKG erfüllt beim ordentlichen Nachlassvertrag die Funktion der Spezialanzeige an den abgewiesenen Gläubiger gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG/ Art. 68 KOV, in welcher auf die 20-tägige Klagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hinzuweisen ist. Analog wie im Konkurs und im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist auch im ordentlichen Nachlassverfahren der rein materiellrechtliche Streit über den umstrittenen Rang einer angemeldeten Nachlassforderung vor dem Zivilrichter auszutragen – dort durch Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG gegen den Kollokationsplan beziehungsweise gegen die einen Bestandteil des Plans bildende abweisende Kollokationsverfügung ( BGE 76 I 286 ), hier durch Anerkennungsklage nach Art. 315 SchKG ( Guggisberg, a. a. O. N 16;

Coradi, a. a. O., S. 43 / 69 zu altArt. 310 SchKG). Bei der Bestätigung des Nachlassvertrages hat der Nachlassrichter somit einfach allen Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner in irgendwelcher Hinsicht bestritten hat, Klagefrist gemäss Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen ( Vollmar, a. a. O., N 11 zu Art. 300 ). Es können auch nur die Privilegien bestritten sein; dann ist auch in Bezug auf sie in gleicher Weise, das heisst nach Art. 315 SchKG, vorzugehen ( Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 6 zu Art. 315 ). Davon scheint ursprünglich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

W. wenigstens teilweise ausgegangen zu sein, hat er doch der Sachwalterin nahe gelegt, auf ihre Verfügung vom 20. Dezember zurückzukommen und den Betrag von Fr. 15 100.– in der 1. Klasse zuzulassen, andernfalls er beauftragt sei, «beim Nachlassrichter die notwendigen Eingaben zu machen und allenfalls die korrekte Rangordnung gerichtlich feststellen zu lassen».

Richtig daran ist, dass nur der Sachrichter autoritativ die korrekte Rangordnung feststellen kann. Die Sachwalterin konnte auf ihre «Verfügung» vom

20. Dezember 2002 nicht zurückkommen, weil sie nichts zu verfügen hatte;

ihre Aufgabe beschränkte sich auf die Protokollierung der schuldnerischen

PKG 2003 14

Bestreitung. Auch der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2003 an den Nachlassrichter war insofern verfehlt, als er das Begehren enthielt, die Forderung von Fr. 15 100.– gesamthaft in der 1. Klasse anzuerkennen. Wohl kann ein Gläubiger im Bestätigungsverfahren Einwendungen gegen den Nachlassvertrag erheben ( Art. 304 Abs. 3 SchKG). Diese Einwendungen können gegen den Nachlassvertrag an sich sowie zu allen Sachverhalten, die Grundlage für den Entscheid des Nachlassrichters bilden, erhoben werden ( Vollmar, a. a. O., N 13 zu Art. 304 ). Weil es nicht Gegenstand seiner Entscheidung ist, kann unter diese «Einwendungen» somit von vorneherein nicht das Begehren auf Anerkennung einer vom Schuldner bestrittenen Forderung fallen, beziehungsweise nur insoweit, als dem Nachlassrichter beantragt werden kann, Sicherstellung beziehungsweise Hinterlegung anzuordnen und dem abgewiesenen Gläubiger die Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen.

Diese Klagefristansetzung hat im übrigen unabhängig davon zu erfolgen, ob und zu welchem Betrag der Nachlassrichter die bestrittenen Forderungen bei der Berechnung der Quoren gemäss Art. 305 SchKG gezählt hat. Frist ist auch denjenigen Gläubigern anzusetzen, deren materielle Berechtigung nach summarischer Einschätzung als nicht wahrscheinlich oder gar inexistent angesehen und denen aus diesem Grund die Sicherstellung gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu verweigern ist ( Guggisberg, a. a. O., N

18 zu Art. 315, N 20 zu Art. 306 ). Der Kläger hat Klage auf Anerkennung im ordentlichen Verfahren gegen den Schuldner am Ort des Nachlassverfahrens zu erheben. Gegenstand dieser Klage, die eine Leistungsklage ist, ist die bestrittene Forderung als solche und/ oder das beanspruchte und bestrittene Privileg (Guggisberg, a. a. O., N 5 – 7 zu Art. 315 ). SKG 03 25 Urteil vom 20. Oktober 2003