Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2003 13 • KG GR PKG 2003 13 KI-generiert

Indigency Standard for Free Legal Aid Determination

Geschäftsnummer PKG 2003 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party receiving public social assistance is automatically deemed indigent for the purpose of free legal aid; however, if no such aid is received, the court must determine the procedural subsistence level autonomously based on the enforcement law subsistence level (as per the supervisory authority's directive for calculating the debtor's minimum existence), expanded to include currently paid taxes, plus a 20% surcharge on the enforcement law basic amount, clarifying that the standard for free legal aid is distinct from general social welfare entitlement and is designed to ensure access to justice by covering basic needs plus a margin for limited social participation, rather than debt repayment or past tax arrears.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 42 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 77 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 VRPG, Art. 47 ZPO; Indigency Standard for Free Legal Aid Determination: Steuerschulden zu sichern. Ebenso wie im SchKG ist soweit als möglich zu vermeiden, bei der Prüfung und mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in die Schuldenstruktur des Gesuchstellers einzugreifen. Steuerschulden zahlen ist keine existentielle Notwendigkeit im Sinne von Art. 93 SchKG und/ oder Art. 42 ZPO. Solches ist weder im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts für die Weiterexistenz des Schuldners unabdingbar, noch stellt dies einen Aspekt der beim prozessualen Notbedarf hinzutretenden, beschränkten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben dar.

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Schuldentilgung Bedürftigkeit betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 ZPO

This article defines the condition of indigence (prozessuale Mittellosigkeit) required for granting free legal aid and is used as the basis for the calculation method established in the final orders.

Art. 93 SchKG

The calculation of the necessary living expenses for free legal aid is based on the debt enforcement minimum requirement (betreibungsrechtlicher Notbedarf) according to this article.

Art. 64 LTF

Although the text does not contain a standard LTF citation for costs, the entire decision deals with the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which corresponds to the subject matter of Art. 64 LTF concerning legal aid, which the court is implicitly applying or referencing through the ZPO provisions.

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Volltext

13 PKG 2003

13 – Unentgeltliche Rechtspflege (Art.42 ff. ZPO); Bedürftigkeit ( Prozessarmut). Wer öffentliche Sozialhilfe bezieht, gilt allein aufgrund dieser Tatsache ohne weiteres als prozessarm. Bezieht der Ansprecher aus welchen Gründen auch immer keine Sozialhilfe, ist für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs im Sinne einer Richtlinie abzustellen auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses ( Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG ), erweitert um die laufenden Steuern unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden – sowie um einen Zuschlag von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag ( Präzisierung der Rechtsprechung ).

Erwägungen:

3) ) Strittig und zu prüfen ist somit nur, ob das laufende Einkommen des Beschwerdeführers derart ungenügend ist, dass ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung ( Marginale) für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt das primär anwendbare kantonale Recht ( Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO ) wie folgt:

«Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.»

Diese Bestimmung will neben der allgemeinen staatlichen Sozialfürsorge und dem Zwangsvollstreckungsrecht ( SchKG) einen eigenständigen Begriff von Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit prägen, nämlich jenen der prozessualen Mittellosigkeit oder der Prozessarmut. Die Wendung «oder» im Gesetzeswortlaut macht klar, dass es sich bei den beiden Voraussetzungen des Bezugs von öffentlicher Sozialhilfe auf der einen und beim sonstigen finanziellen Unvermögen auf der anderen Seite um zwei unterschiedliche Elemente handelt. Zwischen ihnen besteht eine Entweder-oder-Beziehung, die sie zu alternativen Anspruchsvoraussetzungen macht. Es genügt, wenn eine erfüllt ist. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass sich die Elemente «öffentliche Sozialhilfe beziehen» und «sonst nicht in der Lage sein...» inhaltlich beziehungsweise funktionell unterscheiden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ansonsten eines von beiden gesetzgebungstechnisch überflüssig wäre. Ein weiterer Grund für eine unterschiedliche Bewertung liegt darin, dass die zweitgenannte Alternativvoraussetzung dem Richter die Abklärung aufträgt, wie hoch die für den Lebensunterhalt des Ansprechers und seiner Angehörigen konkret notwendigen Mittel sind, wohingegen ihn PKG 2003 13

die erstgenannte davon entbindet. In Letzterem liegt gerade der Zweck der Voraussetzung «Partei, die öffentliche Fürsorge bezieht». Was andere Behörden schon geprüft und dabei festgestellt haben, dass der Betroffene in allgemeiner Weise bedürftig ist, soll der Richter nicht für die spezifischen Belange eines Prozesses nochmals ( vorfrageweise) prüfen müssen. Wenn es schon fürs tägliche Leben nicht reicht, liegt zudem auch sachlich auf der Hand, dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren nicht aufzubringen sind.

Der Entscheid, ob es jemandem zumutbar ist, einen bestimmten Prozess selbst zu finanzieren, muss sich letztlich aus einer Gegenüberstellung der aus eigener Kraft erwirtschaftbaren Mitteln und den zu erwartenden Prozesskosten ergeben. Aus dem blossen Umstand, dass jemand öffentliche Sozialhilfe bezieht, geht jedoch nicht hervor, welche Mittel ihm aus eigener Kraft ( ohne Sozialhilfe) zur Verfügung stehen würden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Bestimmung der Zivilprozessordnung sein, dass der Richter die von Verwaltungsbehörden geprüften Voraussetzungen für den Anspruch auf allgemeine öffentliche Fürsorge nachprüft, beziehungsweise numerisch eruiert, wieviel der Sozialhilfebezüger aus eigener Kraft tatsächlich erwirtschaftet oder bei gutem Willen zu erwirtschaften fähig wäre. Der Passus «öffentliche Sozialhilfe beziehen» ist in diesem Zusammenhang somit als reine Tatsache zu verstehen. Es wird auf der Basis des tatsächlichen Bezugs von öffentlicher Sozialhilfe die Rechtsvermutung aufgestellt, dass eine solche Partei gleichzeitig ausserstande ist, für die erforderlichen Kosten eines konkreten Prozesses aufzukommen. Bezieht ein Ansprecher im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung von seiner Wohnsitzgemeinde öffentliche Fürsorgeleistungen in materiellem Sinne, das heisst in Form von Geldund/oder Sachleistungen ( Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden ( Sozialhilfegesetz), BR 546.100; Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger ( Kantonales Unterstützungsgesetz), BR 546.250 ), so ist ohne weiteres und solange sich nicht das Gegenteil herausstellt, davon auszugehen, dass er auch prozessarm ist. Der für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Richter hat alsdann nicht zu prüfen, ob eine Person, die tatsächlich öffentliche Sozialhilfe bezieht, neben dem für sich und ihre Angehörigen notwendigen Lebensunterhalt die erforderlichen Prozesskosten aufbringen kann. Es hat diesfalls als erstellt zu gelten, dass sie dazu nicht in der Lage ist.

Aus der eben dargelegten unterschiedlichen Bedeutung der beiden Elemente «öffentliche Sozialhilfe beziehen» und «sonst nicht in der Lage sein...» ergeben sich weitere Konsequenzen. Bezieht ein Ansprecher – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich keine öffentliche Sozialhilfe, hat der Richter nicht abzuklären, ob der Ansprecher nach den gesetzlichen Grundlagen über die öffentliche Fürsorge Anspruch auf materielle öffentliche Sozialhilfe hätte, wenn er solche beantragen würde ( vgl. PVG 1985

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Nr. 13 E. 2 a/ b). Mit dem Resultat einer solchen hypothetischen Anspruchsprüfung wäre nicht automatisch die Frage nach dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beantwortet. Hätten dem Gesetzgeber für die beiden Institute der allgemeinen Sozialhilfe und der spezifischen Prozesskostenhilfe die identischen Wertmassstäbe vorgeschwebt, würde die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 ZPO wesentlich einfacher lauten, nämlich: Wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder zu beziehen berechtigt ist, dem ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Gesetz will es anders. Sozialhilfe will die Verelendung allgemein verhindern; unentgeltliche Rechtspflege bezweckt demgegenüber bloss die spezifische Kostenhilfe in einem konkreten rechtlichen Verfahren. Es ist einer Person, die ein Verfahren anstrebt, unter Umständen zuzumuten, auf einen Teil dessen, was unter allgemeinen sozialen Gesichtspunkten für eine aktive Teilhabe am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben als wünschenswert erscheint, für eine beschränkte Zeit zu verzichten. Dass der soziale ( Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes) und der prozessuale Bedürftigkeitsbegriff ( Art. 42 Abs. 1 ZPO ) nicht den selben Inhalt haben, legt schliesslich auch Art. 1 Abs. 3 lit. f des kantonalen Unterstützungsgesetzes nahe, der ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung nicht als Unterstützung gelten. Unentgeltliche Rechtspflege hat formell und materiell eine andere Grundlage. Wird tatsächlich keine öffentliche Sozialhilfe bezogen, ist somit losgelöst vom Recht der öffentlichen Sozialund Unterstützungshilfe, das heisst autonom nach der lex specialis von Art.

42 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die betreffende Person «nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen.» Anspruchsprüfung und Bemessung der materiellen öffentlichen Sozialhilfe ( Geldund/ oder Sachleistungen) erfolgen anhand der so genannten SKOS-Richtlinien ( Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe), welche in breit anerkannter Form das fürsorgerechtliche oder soziale Existenzminimum definieren. Ihre Anwendung im Bereich der Sozialhilfe ist für die Gemeinden im Kanton Graubünden seit dem 1. Juli 2002 verbindlich ( Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 3. Juni 2002 ). Ist der unbestimmte Rechtsbegriff des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO jedoch ein eigenständiger, bedeutet dies, dass dafür nicht auf die SKOS-Richtlinien abzustellen ist ( zur Nichtanwendbarkeit für die Bestimmung der Bedürftigkeitsrente nach altArt. 152 ZGB vgl. auch BGE 121 III 49 ).

4) ) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung, ob jemand in der Lage sei, für seine Prozessund Anwaltskosten aufzukommen, sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Praxis um 20 % zu erhöhen. Eine kantonsweit einheitliche Praxis in diesem Sinne gibt es PKG 2003 13

nicht – weder in Bezug auf die Frage nach der Berechnungsgrundlage noch hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Zuschlags. Das Verwaltungsgericht hat unter seiner früheren allgemeinen Zuständigkeit im Rekursverfahren gegen Verfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements und der Gemeinden auf das soziale Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien ( früher SKöF-Richtlinien) abgestellt ( PVG 1996 Nr. 17 E. 3 ). Seit der auf

1. Januar 2001 geänderten Zuständigkeitsordnung ( Art. 43 Abs. 1 / 47a ZPO; AGS 2000 S. 4588 ff. / 4637 ff., Gesetz über die Änderung der Gerichtsorganisation vom 12. März 2000 ) hat der Kantonsgerichtsausschuss im Rechtsmittelverfahren verschiedentlich darauf hingewiesen, dass praxisgemäss ein Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf erfolge ( nicht publiziertes Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 7. November 2001 i.S. S.M., ZB 01 12

E. 3 ; PKG 2002 Nr. 15). Die Fragen der Zuschlagsbasis und der Zuschlagshöhe hat er bislang weder einlässlich behandelt, noch im Sinne einer allgemeinen einzuhaltenden Richtlinie beantwortet.

a) Art. 42 Abs. 1 ZPO legt eine Armutsgrenze fest; wer sie nicht erreicht oder – in Relation zu den mutmasslichen Verfahrenskosten – nur geringfügig überschreitet, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Schon der Wortlaut «. . . nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen» legt einen Bezug nahe zum betreibungsrechtlich geschützten Notbedarf wie ihn Art. 93 Abs. 1 SchKG – Einkommen kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist – und die dazugehörigen Berechnungsrichtlinien ( Kreisschreiben Kantonsgerichtsausschuss Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [ Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) festlegen. Zwecks Bestimmung des prozessualen Notbedarfs wird in der Praxis der Kantone mit einer Ausnahme zunächst überall auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf als Ausgangsbasis abgestellt ( Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofes und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2002 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinne von Art. 77 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG, samt Erläuterungen zur Revision vom

21. Januar 2002, zugänglich unter www.be.ch/ OG und ZBJV 2000 s. 590 ff.; RBOG TG 2001 S. 15 f.; LGVE 1999 I Nr. 29; BJM 1995 S. 274 E. 2 ; ZR 101 Nr. 14 E. 4 ; SOG 1990 Nr. 17; RBUR 1994 Nr. 3, E. 3 ; AGVE 1998 S. 438; RVJ 2000 S. 129; NGVP 1997 – 2000 Nr. 2, E. 2b; Alfred Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 645 f ). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keine Notwendigkeit, von dieser praktisch unisono angewendeten Methode abzuweichen, nachdem die Anwendung der SKOS- Richtlinien wegen der unterschiedlichen Zwecke der beiden Institute

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fragwürdig erscheint. Soweit ersichtlich werden die SKOS-Richtlinien in keinem Kanton als Grundlage für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs herangezogen oder gar das soziale Existenzminimum nach SKOS-Richtlinien dem prozessualen Existenzminimum gleichgestellt.

b. Die beiden Institute von einander abgrenzend, ist festzustellen, dass das SchKG mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf einen Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner herbeiführt und dabei insbesondere das schuldnerische Interesse an einer Weiterexistenz im Auge hat. Er bezweckt bloss, den betroffenen Schuldner mit einer Vollstreckungsgrenze vor Bedrängung durch private Dritte zu schützen; damit sollen also den ansonsten weitgehend Vorrang geniessenden Gläubigerinteressen Schranken gesetzt werden. Anders steht bei der unentgeltlichen Rechtspflege das einseitige beziehungsweise dem Staat gegenüber tretende Interesse des Gesuchstellers im Zentrum, ein rechtliches Verfahren ohne Beschränkung einer bescheidenen Lebenshaltung bestreiten zu können.

Die Chancenund Waffengleichheit aller Menschen vor dem Recht, unter Beibehalt ihrer Versorgung mit den lebensnotwendigen Gütern, ist die innere Rechtfertigung für die unentgeltliche Rechtspflege. Sie ist eine Leistung des sozialen Rechtsstaates, welcher die Überlegung zugrunde liegt, dass die Herstellung von Gerechtigkeit nicht von vorneherein am Geld scheitern darf. Der prozessuale Notbedarf hat also die Funktion, dem Betroffenen eine Anspruchsgrenze für Leistungen gegenüber dem Staat zu setzen. Im Gegensatz zu der unter gleichgestellten Teilnehmern am Wirtschaftsleben geltenden Vollstreckungsschranke des SchKG kann beim unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch davon ausgegangen werden, dass der Staat etwas grosszügiger sein und die Ansprecher nicht dazu zwingen will, ihre letzten Reserven einzusetzen ( LGVE 1984 I Nr. 20, E. 1 ).

Dies nicht zuletzt deshalb, weil das erklärte Ziel – Chancengleichheit durch Garantie des Zugangs zum Recht – allgemein von grundlegender Bedeutung ist. Die ausgewogene Lösung ist, wenn dem Betroffenen einerseits zugemutet wird, auf den gewohnten Lebensstandard für die absehbare Zeit, welche das Verfahren dauert, zu verzichten. Andererseits soll er eine beschränkte Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben pflegen dürfen, ohne deswegen gleich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen zu werden. Die Grenze des prozessualen Notbedarfs muss daher höher sein als jene des zwangsvollstreckungsrechtlichen Notbedarfs.

Dem Ansprecher ist über den vollstreckungsrechtlichen Zwangsbedarf hinaus ein Zuschlag im Sinne eines Freibetrages zu gewähren, der seine prozessuale Bedürftigkeit nicht ausschliesst ( Bühler, AJP, a. a. O., S. 645 ).

c) Ist zwecks Ermittlung der prozessualen Armutsgrenze der betreibungsrechtliche Notbedarf als Basis zu nehmen und ein Zuschlag zu gewähren, stellt sich zunächst die Frage, auf welchen Teilen des betreibungs-

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rechtlichen Notbedarfs der Zuschlag zu erfolgen hat. Dies wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, wobei im Wesentlichen 2 beziehungsweise 3 Methoden auszumachen sind: Zuschlag auf dem betreibungsrechtlichen Gesamtnotbedarf ( ZH: ZR 101 Nr. 14 E. 4, AG, GE ), oder Zuschlag auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, sei es ohne ( BS, LU, UR, NW ), oder mit erweiterten Positionen zum Notbedarf ( BE, SO, TG, SG ). Bei der letztgenannten, gemischten Methode sollen zu den betreibungsrechtlichen Notbedarfspositionen namentlich die laufenden Steuern, Steuerschulden, Prämien für Haftpflichtund Mobiliarversicherung, Radio- TV und Telefongebühren, freiwillige Versicherungsprämien ( Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung, Taggeld-, Unfallund Berufsvorsorgeversicherung von Selbständigerwerbenden, Lebensversicherungen), Ausund Weiterbildungskosten für den Ansprecher und seine Kinder, sowie regelmässig erfüllte Schuldverpflichtungen auch für Nichtkompetenzstücke, wenn sie ohne erhebliche Nachteile nicht aufgehoben oder sistiert werden können, hinzu treten ( SOG 1990 Nr. 17 Ziff. D lit. b; LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2 ; ZBJV 1982 S. 59; Bühler, AJP, a. a. O., S. 650 – 658 ).

Die Methode des Zuschlags auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Notbedarf, wie dies auch der Beschwerdeführer beantragt, ist aus grundsätzlichen Überlegungen der Gleichbehandlung der Ansprecher und im Licht des Zwecks der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen. Die Betreibungsbehörden haben bei der Bemessung des Notbedarfs im Bereich der Ziff. II des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ( Wohnung, Sozialbeiträge, erwerbsbedingter Gewinnungsaufwand, Schulung der Kinder, Sonderauslagen für medizinische Versorgung und Wohnungswechsel) ein gewisses Ermessen. Wer dieses Ermessen auszureizen weiss, indem er zum Beispiel eine etwas zu teure Wohnung hat, die es betreibungsrechtlich nicht zu künden lohnt, weil die grundsätzlich anrechenbaren Umzugskosten die Einsparnis konsumieren würden, würde sich auf diese Weise bei der unentgeltlichen Rechtspflege einen Vorteil gegenüber anderen verschaffen ( vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 E. 1 ). Überhaupt ist festzustellen, dass die wenigsten der betreibungsrechtlichen Zuschläge nach Ziff. II des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf etwas mit der «beschränkten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben», welche unter dem Gesichtswinkel der unentgeltlichen Rechtspflege zugestanden werden will, zu tun haben. Deren Zweck ist vielmehr die Existenzerhaltung auf einem tieferen Niveau. Als solches sind sie die falsche Basis für die Definition/ Bemessung dessen, was man unter bescheidener Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu verstehen hat. Es ist zum Beispiel nicht einzusehen, warum jener, der aussergewöhnliche und im betreibungsrechtlichen Notbedarf anzurechnende, weil seine physische Existenz betreffende Auslagen für Arzt/ Zahnarzt hat, eher in den Genuss der

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unentgeltlichen Rechtspflege kommen soll, als jener der keine solchen Auslagen hat. Sind die Voraussetzungen gegeben, sind derartige Auslagen als solche wohl ohne weiteres auch im prozessualen Notbedarf anzurechnen. Hingegen wäre zweckwidrig und rechtsungleich davon einen bestimmten Prozentsatz bei der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich als notwendigen Lebensunterhalt zu belassen. Die Überlegung, dass im Unterschied zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum bei der unentgeltlichen Rechtspflege eine beschränkte Teilhabe des Ansprechers am gesellschaftlichen und kulturellen Leben unangetastet bleiben soll, spricht für die Methode des Zuschlags zum reinen betreibungsrechtlichen Grundbetrag, denn schon die betreibungsrechtliche Praxis sagt, dass Bedürfnisse nach Geselligkeit und Konsum von Kultur im weitesten Sinne ( Telekommunikation, Medien, Theater und Konzertbesuch, Ausflüge, private Vereinsbeiträge und dergleichen) aus dem pauschalierten Grundbetrag zu befriedigen sind ( Kreisschreiben Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde SchKG zum Notbedarf, Ziffer I; LGVE 1984 I Nr. 20 E. 3 ; ZR 101 ( 2002 ) Nr. 14 E. 4 ; Kreisschreiben Nr. 18 OGer BE, Erläuterungen C. Ziff. 1 ).

d) Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden offene Verlustscheine gegen ihn in Höhe von rund 67 000 Franken. Da er diese Schulden «früher oder später» zu bezahlen haben werde, müssten sie in seinem Notbedarf berücksichtigt werden. Das ist nach feststehender Praxis schon deshalb abzulehnen, weil unverbindliche Absichtserklärungen in diesem Zusammenhang nicht genügen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz können

– abgesehen vom pauschalierten Grundbedarf – sämtliche Notbedarfspositionen nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als sie tatsächlich anfallen, tatsächlich bezahlt wurden und werden. Voraussetzung ist zudem, dass der Betreffende glaubhaft macht, dass er diese Verpflichtungen auch inskünftig erfüllen wird. Diese Grundsätze gelten sowohl uneingeschränkt im Betreibungsrecht als auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie müssten ferner gleichermassen bei einer allfälligen Berücksichtigung von betreibungsrechtlich nicht geschützten Ausgaben ( ohne betreibungsrechtliche Kompetenzqualität) bei der unentgeltlichen Rechtspflege Anwendung finden ( vgl. Bühler, AJP, a. a. O., S. 647, 656 ). Bereits aus denselben Überlegungen ist auch das Begehren des Beschwerdeführers um Anrechnung eines monatlichen Betrages von 300 Franken an die laufenden Steuern abzulehnen. Seine Argumentation, es dürfe aus dem Umstand, dass er seit Jahren seine Steuern nicht bezahle, nicht abgeleitet werden, dass er sie auch in Zukunft nicht bezahlen werde, geht an der Sache vorbei.

Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschuss gibt es indessen schon aus grundsätzlichen Überlegungen keine Veranlassung, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zulässigen Positionen für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege um weitere Positionen zu

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ergänzen. So sind die Auslagen für Radiound Fernsehgebühren und Telekommunikation ( entgegen SOG 1990 Nr. 17 Ziff. D ) im betreibungsrechtlichen Grundbetrag bereits inbegriffen ( vgl. auch Kreisschreiben Nr. 18 OGer BE, Erläuterungen C Ziff. 1 ). Der Unterhalt der Wohnungseinrichtung ist nach feststehender Praxis im betreibungsrechtlichen Grundbedarf gleichfalls eingeschlossen ( Kreisschreiben Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde SchKG, Ziff. I ), so dass die separate Berücksichtigung der Prämien für Hausratversicherungen im prozessualen Notbedarf einer erneuten und daher doppelten Aufrechnung gleich käme. Steuerschulden sowie regelmässig erfüllte Schuldverpflichtungen auch für Nichtkompetenzstücke sind ebensowenig im prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, denn damit würde einerseits unzulässigerweise in die Schuldenstruktur des Ansprechers eingegriffen und zum anderen bestünde keine Gewähr, dass er die ihm belassenen Beträge stets zweckentsprechend verwenden würde. Würde man die Abzahlung von angehäuften Steuerschulden berücksichtigen, entstünden im Verhältnis verschiedener Steuerhoheiten kaum zu rechtfertigende Belastungen. Beim Argument, es spiele keine Rolle, ob der Staat seine Steuern bekomme und unentgeltliche Rechtspflege bezahlen müsse, oder ob er die Steuern nicht bekomme und keine unentgeltliche Rechtspflege bezahlen müsse, wird übersehen, dass jene Gebietshoheit, die Steuergläubiger ist, und der Kostenträger im Sinne von Art. 47 ZPO nicht übereinzustimmen brauchen. Es fiele schwer, den Steuerzahlern eines Kantons oder einer Gemeinde plausibel zu machen, dass sie aus allgemeinen Steuermitteln den Prozess eines Einwohners finanzieren müssen, weil dieser zuerst seine angehäuften Steuerschulden in einem anderen Kanton/ Gemeinde soll bezahlen können. Gemäss urnerischer Praxis wird die Anrechnung von fälligen Steuerschulden und laufenden Steuern im prozessualen Notbedarf abgelehnt unter Hinweis auf die Möglichkeiten der Stundung und des Erlasses ( vgl. RBUR 1994 Nr. 3 E. 3 ; ablehnend gegenüber Steuern nunmehr auch das Handelsgericht Zürich in ZR 101 ( 2002 ) Nr. 14, E. 4 ).

Wenn argumentiert wird, es sei ausschlaggebend, ob eine Partei unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, wozu auch ihre sämtlichen finanziellen Verpflichtungen gehören, in der Lage sei, Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und nachgewiesene Zahlungen an Steuerschulden deshalb zum zivilprozessualen Zwangsbedarf gehörten ( Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in SJZ 1998 S. 225 ff/ S. 229 f. ), wird verkannt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, ebensowenig wie die Vollstreckungsschranke des SchKG, weder direkt noch indirekt der Sanierung und wirtschaftlichen Erholung des Schuldners/ Gesuchstellers dienen soll. Die unentgeltliche Rechtspflege will einzig zum Nutzen des Ansprechers finanzielle Hindernisse auf dem Weg zum Recht beseitigen. Sie hat nicht fällige

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Steuerschulden zu sichern. Ebenso wie im SchKG ist soweit als möglich zu vermeiden, bei der Prüfung und mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in die Schuldenstruktur des Gesuchstellers einzugreifen. Steuerschulden zahlen ist keine existentielle Notwendigkeit im Sinne von Art. 93 SchKG und/ oder Art. 42 ZPO. Solches ist weder im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts für die Weiterexistenz des Schuldners unabdingbar, noch stellt dies einen Aspekt der beim prozessualen Notbedarf hinzutretenden, beschränkten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben dar.

Aber auch andere Positionen neben den Steuerschulden sind zum einen nicht zuzulassen, und es soll andererseits bei den betreibungsrechtlich zulässigen Positionen in punkto Höhe nicht eine laschere Handhabung als im Zwangsvollstreckungsrecht stattfinden. Es kann schon aus Gleichbehandlungsgründen, aber auch zur Vermeidung einer übermässigen Belastung der Staatsfinanzen nicht Sache der Allgemeinheit sein, durch Vermittlung der unentgeltlichen Rechtspflege indirekt Luxus der Ansprecher zu finanzieren ( Kreisschreiben Nr. 18 OGer BE, Erläuterungen C Ziff. 2 lit. a). Unentgeltliche Rechtspflege bezweckt allein, einen Prozess zu ermöglichen, ohne dass die ersuchende Person das Notwendige entbehren muss ( ZBJV 2000, S. 596 ). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kann ebensowenig wie das Vollstreckungsrecht zum Ziel haben, die Forderungen irgendwelcher Gläubiger zu befriedigen, deren Leistungen in keinem Zusammenhang zum aktuellen und notwendigen Lebensunterhalt des Ansprechers beitragen. So kann es nicht in Frage kommen, im prozessualen Notbedarf die Abzahlungsund andere Schuldverpflichtungen für Nichtkompetenzstücke «die tatsächlich erfüllt werden oder ohne grössere Nachteile nicht aufgehoben oder sistiert werden können» zu berücksichtigen. Damit würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet und der Redliche bestraft. Das Bundesgericht hat in BGE 124 I 1 zur unentgeltlichen Rechtspflege ( noch im Licht von Art. 4 BV ) festgehalten, es seien bei der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit die Aufwendungen für den nicht lebensnotwendigen Bedarf selbstverständlich nicht zu berücksichtigen. Nachdem einerseits Art. 29 Abs. 3 BV in seiner materiellen Tragweite nicht über das hinausgeht, was bislang schon in Auslegung von Art. 4 BV rechtens war, und andererseits Art.

42 ZPO nicht über die Mindestgarantien der Verfassung hinausgehen will ( PVG 1998 Nr. 27 E. 3 ), hat der Kantonsgerichtsausschuss keinen Anlass, an diesem höchstrichterlichen ( Selbst-) Verständnis zu rütteln.

e) Wenn gesagt wurde, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf nicht um eine Position Steuern zu erweitern ist, so gilt dies uneingeschränkt für fällige Steuerschulden vergangener Steuerperioden ( Steuerrückstände). Hingegen sind im Sinne einer Ausnahme Rückstellungen für die Bezahlung der laufenden Steuern im prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen. Dies

– nach dem Effektivitätsgrundsatz – stets unter der Voraussetzung, dass

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der Ansprecher die Steuern in der Vergangenheit bezahlt hat und Anlass für die Überzeugung besteht, dass er sie auch in Zukunft bezahlen wird. Sicher ist es so, dass Steuern zahlen rein subjektiv nicht Voraussetzung für die menschliche Existenz ( Nahrung, Kleidung, Obdach, Gesundheitsversorgung, Erhalt der Erwerbsmöglichkeit) ist. Ein wesentlicher Unterschied zu den übrigen, meist vertraglich eingegangen ( Abzahlungs-)Verpflichtungen, liegt nun darin, dass Steuern zahlen unfreiwillig ist. Der Vergleich zu den regelmässig erfüllten, auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden und zu den aus « moralischen» Gründen freiwillig erfüllten Unterhaltsverpflichtungen drängt sich auf. Was der Ansprecher, auf Grund anerkannten Rechts im Einzelfall oder von Gesetzes wegen, schuldet und erfüllt, soll ihm nicht indirekt aberkannt werden. Denn es wäre – nicht zuletzt im Sinn einer widerspruchsfreien Rechtsordnung und -anwendung – kaum einsichtig, den Ansprecher bei der Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege dafür zu bestrafen, dass er genau das tut, was ihm die Rechtsordnung andernorts auferlegt, beziehungsweise ihn zu animieren, seine löbliche Haltung aufzugeben, nur um früher in den Genuss unentgeltlicher Rechtspflege zu kommen. In diesem Sinne gehört die Anerkennung, dass der Ansprecher seine laufenden Steuern bezahlt, zu seinem Notbedarf, wie dies auch auf anderen Rechtsgebieten bereits festgestellt wurde ( BGE 121 III 49 E. 1c). Den gleichen Schluss legt auch ein Vergleich mit der Notbedarfsposition Krankenkasse nahe. Unter dem engen Gesichtswinkel der Existenzsicherung ist nicht unabdingbar, dass der Ansprecher seine Grundversicherungsprämien ( selber) bezahlt, sondern nur, dass er seinen Versicherungsschutz nicht verliert. Obwohl man auf Grund der Gesetzgebung zur Krankenversicherung ( Art. 9 der eidgenössischen Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [ KVV ], SR 832.102; Art. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [ KPVG] vom 18. März 1994, BR 542.100 ) zur Auffassung gelangen muss, dass der Versicherte seinen Krankenversicherungsschutz gar nicht verlieren kann, weil letztlich die Gemeinde dafür gerade stehen muss, wird auch dort nicht argumentiert, dass die Anrechnung der Grundversicherungsprämie im prozessualen Notbedarf aus diesem Grund unnötig ist und daher zu unterbleiben habe.

Im übrigen ist festzustellen, dass die Erweiterung der Notbedarfspositionen um die laufenden Steuern auch verbreitet Praxis in den anderen Kantonen ist ( Kreisschreiben Nr. 18 OGer BE, Ziff. C.2.; RBOG TG 2001

S. 15 f.; LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2 ; SOG 1990 Nr. 17 Ziff. D.b., Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar ZPO SG, St. Gallen 1999, N 3c zu Art. 281 ).

f) Die Höhe des Zuschlags zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag soll einen Kompromiss darstellen zwischen dem Partikulärinteresse des Ansprechers und dem Allgemeininteresse der Tragbarkeit für den Fiskus. Im Vergleich der Kantone variiert der Zuschlag zwischen 15 % und 30 %

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( BS, LU: 15 %; UR, SO, NW: 20 %, BE, TG, SG: 30 %). Für die bedarfsgerechte Deckung einer bescheidenen Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss ein Zuschlag von 20 % als ausreichend. Dieses Bedürfnis sollten ein Alleinstehender mit Fr. 220.–, ein kinderloses Ehepaar mit Fr. 310.– und ein Ehepaar mit 2 Kindern im Alter von 10 und 13 Jahren mit Fr. 480.– monatlich angemessen decken können.

5) ) Zusammenfassend ist der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO ( prozessualer Notbedarf) fortan wie folgt zu errechnen:

– betreibungsrechtlicher Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ( Notbedarf ) nach Art. 93 SchKG;

– erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden;

– Zuschlag von 20 % auf dem / den betreibungsrechtlichen Grundbetrag / Grundbeträgen gemäss Ziff. 1 des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf.

Dabei handelt es sich um eine Richtlinie und praxisorientierte Berechnungshilfe, die den Zielen einer vereinfachten Handhabung und möglichst gleichmässigen Rechtsanwendung dienen soll, ohne in einen allzu starren Schematismus zu verfallen. Ihrer eingeschränkten Bedeutung für die Rechtsanwendung entsprechend kann die Richtlinie insbesondere nicht von der Prüfung der individuell konkreten Situation in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen entbinden, und es muss dementsprechend vorbehalten bleiben, dass bei Vorliegen besonderer Umstände mit stichhaltiger Begründung von ihr abgewichen werden kann. ZB 02 14 Urteil vom 10. Februar 2003