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PKG 2003 12 • KG GR PKG 2003 12 KI-generiert

Access to Justice via Installment Court Cost Payments

Geschäftsnummer PKG 2003 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where an applicant cannot immediately afford a full court cost deposit but can finance the litigation over one to two years from disposable income exceeding basic needs, payment deadlines for installment payment of the deposit should be granted as a special form of granting legal aid, because denying this access to justice due to a temporary time-related financial inability contradicts the purpose of ensuring access to the courts; therefore, the lower court must determine the appropriate payment schedule.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 39 Abs. 1 ZPO, Art. 38 ZPO, Art. 42 ff. ZPO; Access to Justice via Installment Court Cost Payments: LGVE 1997 I Nr. 27 E. 1 ; Pra 87 [ 1998 ] Nr. 169 ). Der Zugang zum Recht darf nicht allein am Geld scheitern. Unentgeltliche Rechtspflege muss daher sämtliche Hindernisse beseitigen, die sich dem Rechtsuchenden wegen seiner finanziellen Lage in den Weg stellen, also auch temporäre. In einem ersten Schritt wird abgeklärt, was der Ansprecher entbehren kann ( Art. 42 Abs. 1, 3. Halbsatz: notwendiger Unterhalt für sich und seine Angehörigen). Ein Entscheid, ob er Hilfe braucht, kann aber immer erst nach einem zweiten Schritt getroffen werden, indem das Resultat der Bedürftigkeitsprüfung ins Verhältnis zu den gesamthaft im konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten gesetzt wird ( Art. 42 Abs. 1, 4.

Schlagwörter

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Ratenzahlungen Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege E-Justice Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 ff. ZPO

This provision governs legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which is the central issue addressed by granting payment deadlines as a special form of relief.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the context of the right to access justice due to the appellant's inability to pay the security deposit in time.

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Volltext

PKG 2003 12

12 – Unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 42 ff. ZPO ). Kann der Ansprecher den Prozess zwar nicht sofort, aber über eine Dauer von 1 – 2 Jahren aus seinem den prozessualen Notbedarf übersteigenden Einkommen finanzieren, so sind ihm – als besondere Form der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – Zahlungsfristen zur ratenweisen Tilgung des Gerichtskostenvorschusses zu gewähren.

Erwägungen:

6. Nicht zu übersehen ist vorliegend allerdings die Problematik, dass der Beschwerdeführer allein aus seinem laufenden Einkommen, das heisst ohne weitere liquide Mittel in grösserem Umfang, nicht in der Lage ist, den verfügten und in seiner Höhe unangefochten gebliebenen Kostenvorschuss vollumfänglich und sofort zu erbringen. Dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden 22 000 Franken aus seinem Vermögen aufzubringen in der Lage wäre, ist – wie dargelegt – nicht ersichtlich.

a) Wenn bei der Beurteilung der Frage der prozessualen Bedürftigkeit die Rechtsprechung darauf abstellt, ob ein Ansprecher finanziell in der Lage ist, einen Prozess über eine Dauer von 1 – 2 Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen, zu finanzieren, ist damit im Grunde vorgezeichnet, dass einem Ansprecher, welcher die Gesamtkosten zwar im Ergebnis finanzieren kann, dazu aber Zeit braucht, diese Zeit auch gewährt werden muss. Die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ist eine richterliche und daher erstreckbare Frist, so dass dem legitimen Bedürfnis nach einer ratenweise Tilgung des Gerichtskostenvorschusses durch Einräumung von Zahlungsfristen ohne weiteres entsprochen werden kann ( zur Problematik und zum Grundsatz, dass aus ähnlichen Überlegungen wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege Ratenzahlungen bei angeordneter Sicherstellung von Prozesskosten ( Kaution) als «modifizierte Fristerstreckungen» zu ermöglichen sind vgl. ZR 79 Nr. 28 E. 4b,

69 Nr. 27 E. 2, 52 Nr. 148, 42 Nr. 32 E. 5, Nr. 52 lit. o, S. 184; vgl. auch Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, S. 184 /Anm. 14 ). Gleiches ist dem Rechtsanwalt zuzumuten, sind doch nach der Honorarordnung ( Art. 12 ) nur «angemessene» Kostenvorschüsse zu verlangen. Hinsichtlich der Wirkungen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege spricht Art. 45 Abs. 1 ZPO zwar nur von der Befreiung von Kostenvorschüssen. Auch wenn es sich bei der Gewährung von Zahlungsaufschüben nicht um eine eigentliche Form der Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege handelt – dem Ansprecher wird nichts im Sinne der vom Gesetz in Art. 45 Abs. 1 / 46 ZPO ausdrücklich erwähnten Instrumente erlassen oder finanziert – so ist nicht zu übersehen, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers eine der un-

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entgeltlichen Rechtspflege verwandte Problematik ergibt. Nach thurgauischer Verfahrenspraxis wird denn auch die Bewilligung von Ratenzahlungen für Kostenvorschüsse als eine teilweise beziehungsweise befristete Befreiung im Sinne der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden ( Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 3 zu § 81; vgl. dazu weiter: Bühler/ Edelmann/ Killer, Kommentar zur ZZPOAG, Aarau 1998, N 1 zu § 127; Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 131, N 3 zu § 123;

LGVE 1997 I Nr. 27 E. 1 ; Pra 87 [ 1998 ] Nr. 169 ). Der Zugang zum Recht darf nicht allein am Geld scheitern. Unentgeltliche Rechtspflege muss daher sämtliche Hindernisse beseitigen, die sich dem Rechtsuchenden wegen seiner finanziellen Lage in den Weg stellen, also auch temporäre. In einem ersten Schritt wird abgeklärt, was der Ansprecher entbehren kann ( Art. 42 Abs. 1, 3. Halbsatz: notwendiger Unterhalt für sich und seine Angehörigen). Ein Entscheid, ob er Hilfe braucht, kann aber immer erst nach einem zweiten Schritt getroffen werden, indem das Resultat der Bedürftigkeitsprüfung ins Verhältnis zu den gesamthaft im konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten gesetzt wird ( Art. 42 Abs. 1, 4.

Halbsatz: für die Prozesskosten aufzukommen). Prozessarmut ist somit immer relativ. Wer Fr. 300.– monatlich entbehren kann, ist in der Lage, Prozesskosten von Fr. l 500.– zu finanzieren; wer 3 000.– monatlich entbehren kann, ist nicht in der Lage, Prozesskosten von Fr. 100 000.– zu finanzieren. Nun kann sich eine derartige relative Leistungsunzumutbarkeit oder -unmöglichkeit auch auf einen rein zeitlichen Faktor beziehen, Wenn der Beschwerdeführer monatlich «bloss» Fr. 3 733.– entbehren kann, ist offensichtlich, dass es ihm nicht nur unzumutbar, sondern geradezu objektiv unmöglich ist, aus eigener Kraft innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 22 000.– aufzubringen.

Die Grundidee der unentgeltlichen Rechtspflege – der Zugang zum Recht – steht im Fall eines derartigen zeitlichen Hindernisses ebenso auf dem Spiel. Dem Beschwerdeführer stehen nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung ( vgl. Art. 29 Abs. 3 BV), um den Kostenvorschuss ( fristgemäss) zu leisten, und die angedrohten Säumnisfolgen ( Abschreibung nach Art. 39 Abs. 1 ZPO, Verfügung vom 31. Mai 2002 ) wollen ihn vom Zugang zum Recht ausschliessen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfassung und Art. 42 ff. ZPO auch solche Rechtswegbarrieren im Auge haben.

Allenfalls liegt eine Lücke im System der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor, die, um dem Zweck dieses Instituts gerecht zu werden, vom Richter notwendigerweise zu füllen ist ( in diesem Sinne bereits: ZR 42. Nr. 32 E. 6 ), und zwar dahin, dass dem Leistungsvermögen des Gesuchstellers entsprechend Zahlungsfristen gewährt werden.

Der Zweck der gerichtlichen Kostenvorschüsse nach Art. 38 ZPO liegt darin, dass das Gericht für seinen Aufwand jederzeit gedeckt ist. Dabei

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trifft der Prozessleiter in der Regel zu Anfang des Verfahrens eine Prognose für den gesamten Aufwand bis zum Verfahrensabschluss und stellt diesen – unter Vorbehalt der Nachforderung – den Parteien je in Rechnung. Je komplexer, bedeutsamer ( Streitwert) und zeitraubender ein Verfahren voraussichtlich wird, desto höher wird der Kostenvorschuss ausfallen. Nun ist es offensichtlich nicht so, dass bei kostenintensiven Verfahren die gesamten Kosten tatsächlich in den ersten paar Wochen anfallen oder im ersten Stadium des Verfahrens ein überproportionaler Teil des Kostenvorschusses konsumiert wird. Nach Art. 11 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren ( BR 320.070 ), sind Kostenvorschüsse denn auch je nach Bedarf bei Klageeinreichung oder später ( Nachvertröstungen) zu erheben. Auch unter Berücksichtigung des richtig verstandenen Interesses der Justiz, für ihren tatsächlich getätigten Aufwand in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gedeckt zu sein, steht demnach der Einräumung von Zahlungsfristen/ Fristerstreckungen für hohe Kostenvorschüsse nichts entgegen. Der Prozess kann gleichwohl, dem Zahlungsstand des klägerischen Prozesskostenvorschusses entsprechend, vorangetrieben werden ( vgl. dazu ZR 69 Nr. 27 E. 2 ).

Der Vorderrichter wird demnach zu prüfen haben, welche Zahlungsfristen dem Kläger zu gewähren sind. ZB 02 23 Urteil vom 25. Februar 2003