Cost Allocation Upon Denial of Legal Aid Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether costs should be imposed on an applicant whose request for legal aid (free legal assistance) is denied, noting that the specific provisions for legal aid do not address cost allocation upon rejection. Applying general procedural rules, the losing party is usually liable for costs; thus, the applicant who failed to demonstrate financial need generally must bear the costs of the distinct, non-contentious proceeding for legal aid review. However, based on equity, a substantially reduced fee, akin to a "social tariff," should be applied, acknowledging that such applicants are typically not in comfortable financial situations, unless the application was clearly vexatious or hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs. 1 ZPO, Art. 122 Abs. 1 ZPO, Art. 4b denn; Cost Allocation Upon Denial of Legal Aid Application: 4 ) Weiter gilt es zu prüfen, ob im Bewilligungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege dem abgewiesenen Gesuchsteller die Verfahrenskosten grundsätzlich auferlegt werden können. Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. So gelangen die allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dabei wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
PKG 2003 11
11 – Unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 42 ff. ZPO ); Auferlegung von Gerichtskosten bei Abweisung des Gesuchs. Das Bewilligungsverfahren ist grundsätzlich nicht unentgeltlich, doch ist ein tiefer Kostenansatz im Sinne eines «Sozialtarifs» zu veranschlagen.
Erwägungen:
4 ) Weiter gilt es zu prüfen, ob im Bewilligungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege dem abgewiesenen Gesuchsteller die Verfahrenskosten grundsätzlich auferlegt werden können. Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. So gelangen die allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dabei wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Weiter handelt es sich beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verfahren eigenständiger Prägung der sogenannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ( Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133 ), welches namentlich vom Hauptverfahren unabhängig ist, eine vom Hauptverfahren unabhängige Parteienkonstellation aufweist und in der Regel nur auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Die nichtstreitige oder auch freiwillige Gerichtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu. Im Kostentarif im Zivilverfahren ( KT, BR 320.075 ) sieht Art. 4b denn auch bei Anordnung von Verfügungen auf einseitigen Antrag einen Kostenrahmen für die Gerichtsgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 4 000.– vor, sofern nicht Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes bestehen. Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht.
Trotzdem besteht in gewissen Kantonen offenbar aus Billigkeitsgründen die Praxis, im Bewilligungsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege auch bei Ablehnung des Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben. Diese steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren nicht mutwillig angestrengt ist ( Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen ZPO vom 18. Dezember 1984, Aarau/ Frankfurt 1990, S. 135; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur ZPO des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 620; Merz, Die Praxis zur thurgauischen ZPO, Bern 2000 ,§ 80 N 30 ). Martin Schmid äussert in einem Aufsatz in der ZGRG ebenfalls in Bezug auf unseren Kanton die Auffassung, dass das Verfahren zur Prüfung der Gesuche unentgeltlich sei ( ZGRG 4 / 98, Die unentgeltliche Rechtspflege im Kanton Graubünden, S. 144 ). Sowohl Begründung als auch Hinweise auf entsprechende Entscheide oder Literaturstellen fehlen indessen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es je-
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doch nicht angebracht, den Gesuchsteller in jedem Falle aus Billigkeitsgründen von den Verfahrenskosten zu befreien. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem bedürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat eine Person von den durch sie verursachten Verfahrenskosten befreien sollte. Weiter verdient ein Antragsteller keine Schonung, wenn er sich eine offensichtlich mutwillige oder aussichtslose Prozessführung vorwerfen lassen muss und zusätzlich ein Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gang setzt. Diese Überlegungen führen dazu, dass bei einer Ablehnung des Gesuchs die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich vom Gesuchsteller zu tragen sind.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines «Sozialtarifs» zur Anwendung gebracht wird ( vgl. ZB 02 14, Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Februar 2003 ). Dieses Entgegenkommen erscheint aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, da in aller Regel die gesuchstellende Partei – auch wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in finanzieller Hinsicht nicht gegeben sind – nicht in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. In der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums wird dies insoweit berücksichtigt, als dass offensichtlich nicht kostendeckende Verfahrenskosten im Umfange von nur Fr. 200.– auferlegt worden sind. ZB 03 4 Urteil vom 7. April 2003