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PKG 2003 1 • KG GR PKG 2003 1 KI-generiert

Appealability of Interim Order Granting or Denying Suspensive Effect in Foundation Supervision

Geschäftsnummer PKG 2003 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal against an interim order issued by a supervisory authority or designated department concerning the granting of a suspensive effect (stay of execution) in foundation supervision matters is permissible before the cantonal court if such an order could cause a detriment that cannot subsequently be remedied. The court reasoned that interim measures, such as decisions on the granting or denial of suspensive effect, fall under the definition of appealable intermediate orders in administrative appeal proceedings, consistent with general administrative law principles requiring an appealable detriment that is likely irremediable, despite the general civil procedure rules suggesting independent appealability of such interim orders is generally not permitted.

Legislator-Regeste

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Art. 64 EG, Art. 98a OG, Art. 25a EGZGB, Art. 64 EGZGB, Art. 16 Abs. 1 EGZGB, Art. 16 VVG; Appealability of Interim Order Granting or Denying Suspensive Effect in Foundation Supervision: The court reasoned that interim measures, such as decisions on the granting or denial of suspensive effect, fall under the definition of appealable intermediate orders in administrative appeal proceedings, consistent with general administrative law principles requiring an appealable detriment that is likely irremediable, despite the general civil procedure rules suggesting independent appealability of such interim orders is generally not permitted.

Schlagwörter

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Stiftungsaufsicht Sistierung des Verfahrens Stiftung aufschiebende Wirkung Verwaltungsbehörde Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 EG
3 und Art. 64 EG zum ZGB; Art.
Art. 98a OG
Cited in the initial summary in connection with the admissibility of the appeal regarding the requirement to establish a final instance court.
Art. 25a EGZGB
Cited in the initial summary as the basis for allowing appeal against supervisory authority decisions in foundation matters.
Art. 64 EGZGB
Cited in the initial summary as part of the legal basis allowing the appeal against interlocutory decisions.
Art. 16 Abs. 1 EGZGB
Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen ( VVG), also auch dessen Art.
Art. 16 VVG
Im verwaltungsinternen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG.
Art. 13 Abs. 2 VGG
1 VVG ) und im Verwaltungsgerichtsverfahren ( Art. 13 Abs. 2 VGG ).
Art. 17 VVG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25a EGZGB

Cited in the initial summary as the basis for allowing appeal against supervisory authority decisions in foundation matters.

Art. 16 Abs. 3 EGZGB

Cited in the initial summary as part of the legal basis allowing the appeal against interlocutory decisions.

Art. 64 EGZGB

Cited in the initial summary as part of the legal basis allowing the appeal against interlocutory decisions.

Art. 98a OG

Cited in the initial summary in connection with the admissibility of the appeal regarding the requirement to establish a final instance court.

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Volltext

1 PKG 2003

I. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile

1 – Stiftungsaufsicht; Berufung (Art.25a in Verbindung mit Art.

16 Abs. 3 und Art. 64 EG zum ZGB; Art. 98a OG ). Die Berufung ist auch gegen Zwischenverfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung aufschiebender Wirkung gegeben, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

Erwägungen:

2. a) Der Entscheid des Departements in der Hauptsache – Aufhebung der Beschlussziffern 2 und 3 – steht noch aus. Als Zwischenverfügungen gelten behördliche Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen, wie beispielsweise Anordnungen über den Ausstand, Beweisabnahmen, vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht. Sie stehen im Gegensatz zu den Endverfügungen, die das Verfahren abschliessen ( Rhinow/ Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 189, Rz 981 ). In diesem Sinne wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren als Zwischenverfügungen ergehen ( so Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 96, Rz 146 ). Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist unbestreitbar bloss eine solche prozessleitende Zwischenverfügung betreffend einstweiligen Rechtsschutz. In Stiftungsaufsichtssachen können gemäss Art. 25a EGZGB Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements mit Berufung im Sinne von Art. 64 EGZGB an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Die Berufungskläger gehen stillschweigend davon aus, dass die Weiterzugsmöglichkeit gestützt auf Art. 25a EGZGB ohne weiteres auch gegen eine bloss verfahrensleitende Verfügung gegeben ist. Die Vorinstanz scheint angesichts ihrer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Akt ebenso der Auffassung, dieser sei uneingeschränkt berufungsfähig. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht.

Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen ( VVG), also auch dessen Art. 6, wo-

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nach die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide trifft. Im verwaltungsinternen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG. Danach sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das VVG von 1982 spricht von unterer und oberer kantonaler Instanz ( Art. 15 ) und kann dabei nur Verwaltungsinstanzen und nicht Gerichte meinen, insbesondere nicht das Kantonsgericht, da dessen letztinstanzliche Zuständigkeit in materiellen Verwaltungssachen erst seit 1994 besteht. In den Fällen, in denen kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, sagt das anwendbare Verwaltungsgerichtsgesetz ( VGG ) bei der Bestimmung der zulässigen Rekursobjekte – dem VVG vergleichbar –, dass darunter auch Verfügungen sowie Zwischenverfügungen in einem schwebenden Verfahren fallen, die für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt ( Art. 13 Abs. 2 VGG ).

b) Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist lediglich ein Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation ( vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 VGG; Art. 16 Abs. 1 / Art. 17 VVG; Art. 218 Abs. 1 / Art. 232 ZPO ) und als solcher eine ebenfalls von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Im Sinne einer Eintretensfrage ist demnach vorab zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage auch gegen bloss verfahrensleitende Zwischenentscheide des Departements als erster Aufsichtsbehörde in Stiftungssachen die Berufung an das Kantonsgericht gegeben ist.

3. a) Das Verfahren vor dem Departement stellt ein reines Verwaltungsbeschwerdeverfahren dar, weshalb das VVG zur Anwendung gelangt. Darüber, ob die aufschiebende Wirkung eine besondere Art, ja die hauptsächlichste und häufigste Art einer vorsorglichen Anordnung oder Massnahme ist, oder die aufschiebende Wirkung etwas anderes ist, herrscht in der Gesetzgebung und der Lehre keine einheitliche Auffassung. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes wird die aufschiebende Wirkung als eine Art vorsorgliche Massnahme angesehen, wie aus den Marginalien des VwVG zu schliessen ist ( vgl. EGVSZ 1986 S. 5 ff. E. 16; Randtitel zu Art. 55 f. VwVG ( Formulierung « andere vorsorgliche Massnahmen» in Art. 56 VwVG ); Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, ZBI 1976 S. 1; derselbe in Bundesverwaltungsrechtspflege, 1979, S. 181; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 210 Ziff. 22.25 ). Was die Berufungskläger als einstweiligen Rechtsschutz wollen und im Rechtsbegehren breit ausgeführt haben, ist durchwegs repressiver Natur im Sinne eines richterlichen Stillhaltebefehls an die Gegenpartei. Sieht man einmal vom – überflüssigen – Antrag auf Androhung von Art. 292 StGB ab, hätte im Grunde ein dahingehendes Begehren genügt, dass der grundsätzlich nicht mit Suspensivwirkung ausge-

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statteten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an das Departement ( Art. 22 Abs. I VVG ) die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 / Art. 6 Abs. 1 VVG zu erteilen sei. Damit wäre bereits erreicht, dass die angefochtenen Ziffern 2 und 3 des Stiftungsratsbeschlusses vom 18. September 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen und der Stiftungsrat sie nicht umsetzen/ vollstrecken darf. Es wird dasselbe erreicht wie mit einer einstweiligen Suspendierung von Stiftungsentscheidungen ( zu Letzterem siehe Riemer, a. a. O., N 108 ). Weitere Massnahmen im Sinne kreativ anzuordnender Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem Beschluss herrschenden rechtlichen und/ oder faktischen Zustandes abzielen, wie zum Beispiel eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung der Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorsorglich. Was sie als einstweiligen Rechtsschutz wollen, geht inhaltlich beziehungsweise in seinen Konsequenzen demzufolge nicht über das hinaus, was mit der Zuerkennung der Suspensivwirkung erreicht wird.

b) Als Folge der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Ungültigkeit der von der Schweiz gemachten auslegenden Erklärungen und Vorbehalte zu dieser Konventionsbestimmung, welche zur Revision des OG ( Einfügung von Art. 98 a) führten, wurde mit Volksbeschluss vom 25. Juni 1995 ( Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ( Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK ) und Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ( Bundesrechtspflegegesetz; OG) bei der Stiftungsaufsicht Art. 25a neu ins Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ( EGZGB ) eingefügt ( in Kraft seit

1. Oktober 1994 ), unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGZGB ( bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung). Gemäss Art. 25a EGZGB ( V. Rechtsmittel) können Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements in Stiftungsaufsichtssachen mit Berufung gemäss Art. 64 EGZGB, das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Angesichts des Umstandes, dass hier ein Übergang von einem Verwaltungsverfahren in ein Gerichtsverfahren stattfindet, ist der Begriff « Verfügung» eher unglücklich, weil damit nach gängiger zivilprozessualer Terminologie der Eindruck entstehen könnte, sämtliche Anordnungen prozessleitender Natur seien mitumfasst. Dass mit den «Verfügungen» im Sinne von Art. 25a EGZGB nicht primär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen etc. gemeint sein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf die vorangehenden Art. 23 – 25 EGZGB und meint die dort getroffenen materiellen Urteile in der Hauptsache und die formell prozessbeendenden Entscheidungen. Daraus ableiten zu wollen,

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dass prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen nach kantonalem Verfahrensrecht a priori keinem Rechtsmittel zugänglich sind, wäre indessen ebensowenig überzeugend ( anders PKG 1999 Nr. 7, welcher in Auslegung von Art. 15 Abs. 3 EGZGB ( Namensrecht) und Art. 64 EGZGB prozessualen Zwischenentscheiden die Berufungsfähigkeit generell abzusprechen scheint).

c) Gemäss Art. 64 EGZGB ist die Berufung an das Kantonsgericht schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden ( Abs. 1 ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig ( Abs. 2 ) und der Kantonsgerichtspräsident kann der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen ( Abs. 3 ). Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel in Stiftungsaufsichtssachen aufstellt. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO ( Abs. 4, vgl. aber auch Art. 2 EGZGB). Aus Art. 64 Abs. 3 EGZGB geht hervor, dass der verwaltungsrechtlichen Berufung an das Kantonsgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zugedacht ist. Diese Vorschrift gibt auf das vorliegende Problem indes keine Antwort, da sie zum einen nur die Frage der aufschiebenden Wirkung für eine feststehend zulässige Berufung in der Hauptsache behandelt, und zum anderen die Berufungskläger nicht beantragt haben, es sei ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zivilverfahren können Zwischenentscheide nur mit der Hauptsache ( Beiurteil) zusammen angefochten werden, oder wenn das Verfahrensrecht ein besonderes Rechtsmittel gegen besondere Arten von Zwischenentscheidungen ausdrücklich vorsieht ( Art. 232 ZPO, selbständige Zuständigkeitsentscheide, unentgeltliche Rechtspflege etc., nicht aber die Erteilung der aufschiebenden Wirkung), oder wenn es sich um präsidiale vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO handelt, mit Prozessbeschwerde an den entsprechenden Gerichtsausschuss ( nicht aber an eine funktionell höhere Stufe; vgl. Art. 237 ZPO ). Nach rein zivilprozessualen Gesichtspunkten ergäbe sich folglich, dass Verfügungen von Aufsichtsbehörden/ Departementen betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen generell nicht selbständig mit Berufung beim Kantonsgericht anfechtbar sind.

d) Da im ZGB geregelt, stellt Stiftungsaufsicht formell Bundesprivatrecht dar, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht öffentliches ( Verwaltungs-)Recht, was letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass nicht die Berufung, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist ( Riemer, a. a. O., N 39, 121, 133 ). Departement und Kantonsgericht treffen hier eine sich auf öffentliches ( Verwaltungs-)Recht des

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Bundes stützende Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG. Vor dem Amt für Zivilrecht, dem Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement und dem Bundesgericht gilt Verwaltungsverfahrensrecht beziehungsweise vor Bundesgericht die Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Art. 97 ff. OG ). Gemessen am Gegenstand des Verfahrens stellt die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB auf die ZPO daher in gewissem Sinn einen Fremdkörper dar, was auf die gesetzgeberische Überlegung zurückzuführen sein dürfte, dass dem Kantonsgericht naturgemäss die Verfahrensregeln des Zivilprozesses näher liegen als jene des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Jedenfalls ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Zuweisung der letztinstanzlichen Zuständigkeit dieser Rechtsgebiete an das Verwaltungsgericht die Regeln des Zivilprozesses für subsidiär anwendbar erklärt hätte. Bereits die Wendung «im übrigen... sinngemäss» von Art. 64 Abs. 4 EGZGB deutet nun aber darauf hin, dass sich die Verweisung eher nur auf die Fragen bezieht, wie das Berufungsverfahren in sich selbst abzulaufen hat ( Art. 219 ff. ZPO ), nicht aber auf die sich hier vorab stellende Frage, was überhaupt Gegenstand der Berufung sein kann ( Art. 218 ZPO ). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB umfasst nach seinem Wortlaut scheinbar auch den Abs. 1 von Art.

218 ZPO. Dies wäre insoweit problematisch, als ein Konflikt mit Art. 25a EGZGB entsteht, nehmen doch beide Normen für sich in Anspruch, die möglichen Anfechtungsobjekte zu bestimmen. So wie Satz 1 von Art. 64 Abs.

1 EGZGB das Anfechtungsobjekt im Vormundschaftsrecht ( Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses) bestimmt, tut es Art. 25a EGZGB für das Stiftungsaufsichtsrecht. Auch Art. 2 EGZGB legt nahe, dass Art. 25a EGZGB als lex specialis in diesem Punkt die Anwendung der ZPO ausschliesst. Die Antwort, ob und inwieweit Zwischenentscheide anfechtbar sind, ist in Art. 25a EGZGB beziehungsweise in den übrigen Bestimmungen des EGZGB zu suchen.

e) Art. 25a EGZGB regelt die Weiterziehbarkeit im besonderen Anwendungsbereich der Stiftungsaufsicht. Die ihm vorangehenden Bestimmungen von Art. 1 – 16 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten und das Verfahren zum Zivilgesetzbuch, wobei sich die Art. 13– 16 auf Verwaltungsbehörden aller Stufen beziehen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB ( in der geänderten Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, Gesetz über die Änderung der Gerichtsorganisation) können Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiet des [ formellen] Zivilrechts mit Berufung gemäss Artikel 64 [ EGZGB ] an das Kantonsgericht weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Dieser Rechtssatz ist zum einen als eine besondere Anordnung im Sinne

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von Art. 2 EGZGB zu qualifizieren, welche die Geltung der ZPO ausschliesst, und zum anderen als allgemein ergänzender Vorbehalt ( Generalklausel) zu den Spezialbestimmungen des EGZGB. Er gilt für alle Bereiche des ( formellen) Zivilrechts, demnach sowohl für jene, in denen das EGZGB die nach übergeordnetem Recht notwendige Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht «an sich nicht zulässt» ( vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Erlass eines Gesetzes und einer Verordnung über die Anpassung von Gesetzen und grossrätlichen Erlassen an Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK ) und Art. 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( OG ), 1994 bis 1995,

S. 583 f. ), als auch nach seinem Sinn und Zweck ( ergänzend) für jene, in denen das EGZGB zwar eine solche grundsätzlich vorsieht ( Art. 15, 25a, 38, 64, 139a ), namentlich in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, welche lediglich einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation darstellt, jedoch unergiebig ist. Der letzte Halbsatz von Art. 16 Abs. 3 EGZGB stellt eine Generalklausel dar ( Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, 1994 bis 1995, S. 566 / 583 f. ), welche inhaltlich als Verweisung auf Art. 98a OG zu qualifizieren ist ( Botschaft, ebenda,

S. 561 / 574 ).

f) Gemäss Art. 98a OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist ( Abs. 1 ). Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts ( Abs. 2 ), wobei Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten sind ( Abs. 3). Angesichts von Art. 98a Abs. 3 OG müssen demnach auch über vorsorgliche Massnahmen Gerichtsbehörden als letzte kantonale Instanzen entscheiden, wenn diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können ( Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 378 Nr. 167 ).

Dieses Resultat würde sich im übrigen auch ohne die Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB in bindender Weise einstellen. Angenommen, es würde sich im vorliegenden Fall um eine Berufung in der Hauptsache handeln und das Kantonsgericht würde den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 EG zu verleihen, abweisen, so könnten die Beschwerdeführer – unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen – dagegen gestützt auf Art. 97 / 101 lit. a OG ( e contrario) in Verbindung mit Art. 5/45 VwVG selbständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führen. Soweit und sofern das

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Bundesgericht sich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verhältnis zum Kantonsgericht als Vorinstanz annehmen muss, genau so muss es auch das Kantonsgericht im Verhältnis zum Departement als seiner Vorinstanz. Art. 98a OG will sicherstellen, dass das kantonale Verfahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts ( Art. 84 ff. ZGB ) und die dazu entwickelte Praxis nicht behindern kann ( zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Administrativmassnahme des Führerausweisentzuges vgl. PKG 1999 Nr. 41 E. 3 ).

g. aa) Gemäss Art. 101 lit. a OG ( e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht ( BGE 127 II 132 E. 2a, 116 Ib 344 E. 1b). Das muss, wie dargelegt, auch im Verhältnis kantonales Departement und Kantonsgericht gelten. Beim Entscheid des Departements in der Hauptsache wird es sich um die Verfügung handeln, dem ein bundesrechtlicher Anspruch betreffend Einschreiten gegen eine Stiftung nach Art. 84 ZGB zugrunde liegt, so dass dagegen die Berufung gemäss Art. 25a EGZGB ans Kantonsgericht und von dort gemäss Art. 98 lit. g OG ans Bundesgericht zulässig ist.

bb) Nach Art. 97 Abs. 1 OG bildet Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht die letztinstanzliche Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ( VwVG, SR 172.021 ). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG. Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar ( BGE 127 II

132 E. 2a, 125 II 613 E. 2a S. 619; 122 II 211 E. 1c; 121 II 116 E. 1 b/ cc). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten namentlich auch Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 und 56 VwVG ( Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG ). Beim angefochtenen Entscheid, in welchem über die aufschiebende Wirkung der von den Beschwerdegegnern eingereichten Aufsichtsbeschwerden beziehungsweise über ihr in der Wirkung gleichkommende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden wurde, handelt es sich um eine solche Zwischenverfügung. Als vorsorgliche Massnahme in diesem Sinne sind auch die Entziehung beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung anzusehen ( Art. 55 VwVG, Marginale; BGE 116 Ib 344 E. 1b; Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999 , § 6 N 3 ). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert werden, dass ein Gericht Zwischenverfü-

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gungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen. Der Nachteil, welchen der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung erleidet, muss somit in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses beziehungsweise für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 lb 97 E. 1c S. 99 f. ), sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung der Zwischenverfügung um mehr geht als nur darum, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern ( BGE 116 Ib E. 1c). Nicht zu verlangen ist, dass der Schaden geradezu irreparabel ist ( Häner, ZSR, a. a. O., Rz 173 mit Hinweisen).

cc) Es kann also zusammenfassend gesagt werden, dass Zwischenentscheidungen des Departements in Stiftungsaufsichtssachen selbständiger Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3/ 25 a/ 64 EGZGB unterstehen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Es ergibt sich somit, dass im ( verwaltungsgerichtlichen) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zumindest inhaltlich die gleichen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheidungen bestehen wie im internen Verwaltungsbeschwerdeverfahren ( Art. 16 Abs. 1 VVG ) und im Verwaltungsgerichtsverfahren ( Art. 13 Abs. 2 VGG ). ZF 02 76 Urteil vom 10. Februar 2003