Employment Reference Issuance Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court appeal concerning the enforcement of a judgment ordering the issuance of an employment reference was allowed because the obligation to issue a reference constitutes a claim for specific performance, not a case where the judgment replaces a declaration of intent under the relevant procedural statute. The court reasoned that an employment reference, particularly the part detailing performance and conduct, is a statement of knowledge, not a legal declaration that can be substituted by a court order; therefore, enforcement must proceed under provisions governing specific performance, requiring the obligor to actively issue the document on company letterhead, and the lower authority wrongly refused to issue an enforcement order threatening penalties for non-compliance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 254 ZPO, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 38 Abs. 1 SchKG, Art. 255 ZPO, Art. 330a OR; Employment Reference Issuance Enforcement Appeal: The court reasoned that an employment reference, particularly the part detailing performance and conduct, is a statement of knowledge, not a legal declaration that can be substituted by a court order; therefore, enforcement must proceed under provisions governing specific performance, requiring the obligor to actively issue the document on company letterhead, and the lower authority wrongly refused to issue an enforcement order threatening penalties for non-compliance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied subsidiarily because the case does not fall under the execution rules of Art. 253 and 254 ZPO, confirming the right to real fulfillment of the employment certificate obligation.
Applied because the matter is ready for decision ('spruchreif') and allows the court to rule on the merits.
Cited to justify the enforcement order with threat of penalty (Art. 292 StGB) for failure to comply with the judgment.
Cited as the threat of penalty if the appellants fail to comply with the peremptory deadline to fulfill the judgment.
Applied to order the losing parties to bear the official costs for both instances (although the reference used in the decision is likely the cantonal equivalent, the instruction requires extracting the cited article, and Art. 66 al. 1 LTF structure is often used for costs in dispositive sections, if not specified otherwise; based on context, the court ordered costs, which corresponds to this type of provision).
Volltext
PKG 2002 45
45 – Vollziehung des Urteils; Verpflichtung zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Art. 252 ff. ZPO). Das Urteil auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses stellt keinen Anwendungsfall des Art. 254 ZPO dar, sondern es besteht ein nach den Vorschriften der Art. 255 ff. ZPO durchzusetzender Anspruch auf Realerfüllung der Zeugnispflicht.
Aus den Erwägungen:
1. Die angefochtene Entscheidung des Kreispräsidenten X. ist ein Anwendungsfall von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Dagegen ist Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten nach Massgabe von Art. 152 ZPO gegeben. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht erfolgt und die Beschwerdeführerin beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. a) In Ziffer 2 seines Urteils vom 21. März 2002 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Y. die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis mit einem konkret umschriebenen Inhalt auszustellen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils hat eine Sachleistung zum Gegenstand und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 38 Abs. 1 SchKG e contrario; Art. 254 f. ZPO).
b) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es an einem Vollstreckungsgegenstand fehle, weil der Fall einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von Art. 254 1. Satz ZPO vorliege, in welchem die Erklärung durch Urteil ersetzt worden sei. Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer Beschwerdeantwort dieser Ansicht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es handle sich beim geforderten Arbeitszeugnis nicht um eine «gewöhnliche» Willenserklärung im Sinne von Art. 254 ZPO, weshalb ihr Vollstreckungsbegehren nach Art. 255 ZPO zu beurteilen sei.
c) Art. 254 1. Satz ZPO ist auf den Fall zugeschnitten, dass die Verpflichtung des Verurteilten sich in einer Leistung erschöpft, die ohne sein weiteres Zutun dank der Urteilstenorierung als erbracht gelten kann. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil das Bezirksgerichtspräsidium Y. die Beschwerdegegner zur Ausstellung eines Zeugnisses auf ihrem Geschäftspapier verpflichtete. Zudem stellt derjenige Teil eines Arbeitszeugnisses, der sich über Leistungen und Verhalten einer Arbeitnehmerin ausspricht, nicht eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne dar (Kummer, ZSR nF 73, 178). Dafür fehlt es namentlich an der Eignung, ein Rechtsverhältnis entweder zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Vielmehr liegt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers, einer privaturkundliche Erklärung (Becker, Berner Kommentar, Art, 342 aOR N. 1) vor, zu der er sich durch Anbringung seiner Unterschrift bekennt.
45 PKG 2002
d) Der Ansicht der Beschwerdegegner, es erwachse der Beschwerdeführerin kein Nachteil, wenn sie künftigen potentiellen Arbeitgebern eine Abschrift aus dem Urteil anstelle eines Arbeitszeugnisses vorlege, kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgerichtspräsidium Y. hat der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier der Beschwerdegegner ausdrücklich und rechtskräftig zuerkannt. Es ist sachgerecht, der Arbeitnehmerin den durch die Vorlage eines Gerichtsurteils zu erwartenden Erklärungsbedarf durch Anhalten der Arbeitgeber zur Realerfüllung ihrer Zeugnispflicht zu ersparen. Einen solchen Realerfüllungsanspruch befürworten denn auch Rechtsprechung (vgl. Arbeitsgericht Bern in JAR 1991, 215 f.) und Lehre (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 330a OR N. 21a mit Hinweisen; Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. ZH, Bern 1996, 168 Anm. 74; Lauer, Das Dienstzeugnis im schweizerischen Recht, Diss. ZH, Brugg 1922, 110; Rehbinder, BSK Art. 330a OR N. 3, in Abkehr von seiner früheren Meinung in Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a N. 24).
3. a) Die Beschwerdegegner wenden sich gegen die «Verantwortung», die ihnen das Bezirksgerichtspräsidium Y. aufgebürdet haben soll. Dabei handelt es sich indes schlicht um die Verpflichtung, die einen rechtskräftig Verurteilten generell wegen dem richterlichen Erkenntnis trifft. In diese Verantwortung haben sich die Beschwerdegegner durch ihr Verhalten im Erkenntnisverfahren begeben. In seinem Entscheid hält das Bezirksgerichtspräsidium Y. (auf S. 11 in Erw. 6 c) nämlich fest, die Beschwerdegegner hätten es unterlassen, die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugnistexts substantiiert zu bestreiten. Letzterer decke sich auch mit von der Beschwerdeführerin eingereichten früheren Arbeitsqualifikationen. Unter diesen Umständen sind weder die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtspräsidiums Y., das der Beschwerdeführerin Glauben schenkte, noch die sich daraus ergebende Verurteilung zu beanstanden.
b) Die Beschwerdegegner wehren sich ferner unter Hinweis auf BGE 101 II 69 ff. gegen die deliktische Haftung, welche den Aussteller eines falschen Zeugnisses treffen kann. Indes behaupten die Beschwerdegegner nicht konkret, weshalb sie infolge der Ausstellung eines Zeugnisses mit dem Inhalt, zu dessen Wiedergabe sie vom Bezirksgerichtspräsidium Y. verpflichtet wurden, sich haftbar zu machen befürchten. Es ist auch keine Parallele zwischen dem vorliegenden Falle des Zeugnisanspruches einer Serviceangestellten und dem in genannten BGE 101 II 69 ff. behandelten Fall eines untreuen geschäftsleitenden Vizedirektors ersichtlich.
c) Mithin ist der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen.
4. a) Wo – wie vorliegendenfalls – kein Fall der Vollstreckung nach Art. 253 und 254 ZPO vorliegt, greifen die Art. 255 f. ZPO subsidiär Platz.
PKG 2002 45
Für den Urteilsvollzug sind die Kreisämter zuständig. Nachdem der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht den Erlass eines Vollstreckungsbefehls verweigert. In Gutheissung der Beschwerde muss deshalb die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Die Sache ist im Übrigen spruchreif (Art. 235 Abs. 3 ZPO), weshalb den Beschwerdegegnern unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu befehlen ist, Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Y. vom 21. März innert einer auf zehn Tage festzusetzenden peremptorischen Frist Folge zu leisten.
Diesem Ergebnis steht im Übrigen auch nicht der von den Beschwerdegegnern angerufene, in der SJZ 42 (1946) 311 f. abgedruckte Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Während dort das Gericht zum Schluss gelangte, sein kantonales Prozessrecht biete keine Grundlage für einen strafbewehrten Vollstreckungsbefehl, enthält Art. 256 ZPO GR ausdrücklich eine solche.
5. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegner die amtlichen Kosten der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu tragen und der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten. PZ 02 92 Verfügung vom 30. September 2002