Administrative Penalty Proceedings: Obligation to Supplement Investigation and Question Accused Upon Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen an administrative authority handles summary penalty proceedings following an appeal, the superior department must supplement the investigation according to the rules of the ordinary procedure, which necessarily includes questioning the accused to establish the material truth and uphold general procedural guarantees like the right to be heard under the ECHR and the constitution. The court reasoned that because the administrative procedure after objection is analogous to the ordinary procedure, the failure of the administrative department to examine the accused renders the factual investigation insufficient and violates fundamental procedural rights, requiring the challenged penalty order to be quashed and the matter remanded to the department for a supplemental investigation including the required questioning before a new decision is made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 179 Abs. 1 StPO, Art. 1 VStV, Art. 4 Abs. 1 VStV, Art. 179 Abs. 2 StPO, Art. 4 Abs. 2 VStV, Art. 175 Abs. 1 StPO; Administrative Penalty Proceedings: Obligation to Supplement Investigation and Question Accused Upon Appeal: The court reasoned that because the administrative procedure after objection is analogous to the ordinary procedure, the failure of the administrative department to examine the accused renders the factual investigation insufficient and violates fundamental procedural rights, requiring the challenged penalty order to be quashed and the matter remanded to the department for a supplemental investigation including the required questioning before a new decision is made.
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KI-generiertCited as the basis for annulling the contested penalty order and remitting the case to the Department to supplement the investigation and make a new decision.
Mentioned as a fundamental guarantee (right to be heard) that must be observed when supplementing the investigation.
Mentioned as a fundamental guarantee (right to be heard) that must be observed when supplementing the investigation.
Volltext
PKG 2002 42
42 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff.
StPO; Art. 1 ff. VStV). Im Einspracheverfahren hat das vorgesetzte Departement die Untersuchung nach denVorschriften über das ordentliche Verfahren und unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensgarantien zu ergänzen, wozu unabdingbar die Einvernahme des Angeschuldigten gehört.
Aus den Erwägungen:
2. Sind die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einer Verwaltungsbehörde des Kantons übertragen, finden die Art. 177 ff. StPO und die kantonale Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV) Anwendung (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 459, Ziff. 1. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Übertretung in die Kompetenz des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemässe Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 VStV ist die Einsprache im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wie im Mandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats einzureichen. Im Unterschied zum Strafmandatsverfahren gemäss Art. 170 ff. StPO werden jedoch im Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung die Einsprachen gegen Strafmandate einer kantonalen Amtsstelle nicht vom Bezirksgerichtspräsidenten, sondern vom vorgesetzten Departement behandelt (Art. 179 Abs. 2 StPO). Dabei hat das Departement die Untersuchung vor der Beurteilung des Falles zu ergänzen (Art. 4 Abs. 2 VStV). Art. 175 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Bezirksgerichtspräsident nach Einsprache und Überweisung der Sache die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren führt. Wie erwähnt, ist diese Regelung sinngemäss auf das Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung anwendbar. Mit Blick auf Art. 4 VStV und auf die vorbehaltlose Verweisung in Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV auf die Art. 170 ff. StPO wird somit deutlich, dass es sich beim Verfahren vor dem Departement ebenfalls um ein ordentliches Strafverfahren handelt, wie es nach Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten durchzuführen ist. Demzufolge steht fest, dass die Ergänzung der Untersuchung vor Beurteilung der Sache auch im Mandatsverfahren vor Verwaltungsbehörden in Beachtung der für das ordentliche Strafverfahren geltenden Vorschriften und allgemeinen Verfahrensgarantien zu erfolgen hat (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 462, Ziff. 2).
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a) Die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung im ordentlichen Verfahren sind in Art. 74a ff. StPO festgelegt. Gemäss Art. 75 StPO liegt der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Zweck der Untersuchung bildet stets die Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 4). Das Departement hat also den Sachverhalt abzuklären, wobei es dem Einsprecher im Sinne der Prozessgarantien des ordentlichen Strafverfahrens insbesondere die Möglichkeit einräumen muss, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV wahrzunehmen. Das zuständige Departement muss mithin im Mandatsverfahren nicht bloss Beweisanträge erledigen, sondern darüber hinaus von Amtes wegen Beweise erheben, die sich auf die für die Entscheidung erheblichen, feststellungsbedürftigen Tatsachen beziehen. Dazu gehört unter anderem die Einvernahme des Angeschuldigten. Im Untersuchungsstadium muss der Angeschuldigte mindestens einmal über alle vorgeworfenen Taten einvernommen worden sein. Nur so kann die untersuchende Behörde dem Zweck der Untersuchung, also der Wahrheitsfindung, gerecht werden. Unterbleibt die Befragung des Angeschuldigten, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 203, Ziff. 2. 1; S.
204. Ziff. 3. 1 mit Hinweisen). Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement wäre demnach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens dazu verpflichtet gewesen, E. einzuvernehmen. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, liegt der Zweck der Untersuchungsergänzung nach Einsprache in der Abklärung des Sachverhalts. Ohne Einvernahme des Angeschuldigten ist aber die Sachverhaltsermittlung ungenügend. Zudem erweist sich die Einvernahme des Angeschuldigten auch mit Rücksicht auf die Prozessgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV als unerlässlich. Indem das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement darauf verzichtete, hat es demnach die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sowie die gesetzlichen Anforderungen für das Verfahren nach Einsprache vor Verwaltungsbehörden missachtet.
b) Der Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden Einvernahme von E. nicht hinreichend ermittelt. Folglich steht fest, dass die Berufungsinstanz keinen Sachentscheid fällen kann, ohne dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendige Befragung des Angeschuldigten durchgeführt wird. In Anbetracht dieses erheblichen Verfahrensmangels vor Vorinstanz erscheint es jedoch im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens nicht angebracht, dass die zur Ergänzung der Untersuchung notwendige Einvernahme des Angeschuldigten von der Berufungsinstanz durchgeführt wird, zumal dadurch
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der Betroffene der für die Beurteilung der Strafsache im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens zuständigen ersten Instanz (JPSD) verlustig ginge. Vielmehr ist das Beweisaufnahmeverfahren seitens der Vorinstanz durchzuführen. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass die angefochtene Strafverfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Untersuchung und Neuentscheidung an das Departement zurückzuweisen ist. Die Verfahrensfehler sind von der Vorinstanz zu korrigieren, indem sie die Untersuchung dahingehend ergänzt, als sie die für die Abklärung des Sachverhalts wesentlichen Beweise erhebt. Das bedeutet, dass das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement E. einzuvernehmen hat. Nach Vorliegen der Einvernahme des Angeschuldigten und – falls es gestützt darauf als notwendig erscheint – weiterer Beweiserhebungen wird das Departement alsdann in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden haben, ob der dem Berufungskläger zur Last gelegte Tatbestand erfüllt ist. VB 02 8 Urteil vom 2. Oktober 2002