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PKG 2002 41 • KG GR PKG 2002 41 KI-generiert

Supervisory Department Must Supplement Investigation and Examine Witnesses in Administrative Penalty Appeals

Geschäftsnummer PKG 2002 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In administrative penalty proceedings following an appeal against a penalty notice, the supervisory department must supplement the investigation according to the rules of ordinary proceedings and ensure all procedural guarantees are met, including formally examining essential witnesses like the citing police officers to uphold the right to be heard. Since the investigation was deemed incomplete for failing to formally examine key witnesses and follow up on the defendant's mention of a passenger, the original decision was overturned and the case was remanded for a supplementary investigation and new decision by the administrative authority, with the cost assessment to be recalculated by the lower court to maintain fairness as if the initial investigation had been complete.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 2 StPO, Art. 179 Abs. 1 StPO, Art. 1 VStV, Art. 4 Abs. 1 VStV, Art. 179 Abs. 2 StPO, Art. 4 Abs. 2 VStV; Supervisory Department Must Supplement Investigation and Examine Witnesses in Administrative Penalty Appeals: Since the investigation was deemed incomplete for failing to formally examine key witnesses and follow up on the defendant's mention of a passenger, the original decision was overturned and the case was remanded for a supplementary investigation and new decision by the administrative authority, with the cost assessment to be recalculated by the lower court to maintain fairness as if the initial investigation had been complete.

Schlagwörter

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Administrativuntersuchung Kostenfestsetzung ordentliches Verfahren Verfahrensvorschriften Verwaltungssanktion Disziplinarverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 Abs. 2 StPO

Basis for upholding the appeal, annulling the contested decision, and remitting the case to the lower court for supplementing the investigation and new decision.

Art. 76c Abs. 3, 4 und 5 StPO

Cited regarding the appellant's right to participate in evidence-gathering procedures during the supplemented investigation.

Art. 6 EMRK

Cited as a general procedural guarantee violated by the lower court concerning the right to be heard.

Art. 29 BV

Cited as a general procedural guarantee violated by the lower court concerning the right to be heard.

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Volltext

41 PKG 2002

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen

41 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff.

StPO;Art.1ff.VStV). Im Einspracheverfahren hat das vorgesetzte Departement die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensgarantien – so durch die förmliche Einvernahme der verzeigenden Polizeibeamten als Zeugen unter Wahrung des Anspruchs des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör – zu ergänzen (Erw. 2).

– Bei Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz (Art. 146 Abs. 2 StPO) sind die Verfahrenskosten durch die Vorinstanz insgesamt neu so zu bemessen, dass der Angeschuldigte entsprechend dem Verursacherprinzip weder besser noch schlechter gestellt wird, als wenn von Anfang an eine vollständige und richtige Beurteilung durch die Vorinstanz erfolgt wäre (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2. Sind die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einer Verwaltungsbehörde des Kantons übertragen, finden die Art. 177 ff. StPO und die kantonale Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV) Anwendung (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 459, Ziff. 1. 2). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, fällt die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Übertretungen in die Kompetenz des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 VStV ist die Einsprache im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wie im Mandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats einzureichen. Im Unterschied zum Strafmandatsverfahren gemäss Art. 170 ff. StPO werden jedoch im Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung die Einsprachen gegen Strafmandate einer kantonalen Amtsstelle nicht vom Bezirksgerichtspräsidenten, sondern vom vorgesetzten Departement behandelt (Art. 179 Abs. 2 StPO). Dabei hat das Departement die Untersuchung vor der Beurteilung des Falles zu ergänzen (Art. 4 Abs. 2 VStV). Art. 175 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Bezirksge-

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richtspräsident nach Einsprache und Überweisung der Sache die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren führt. Wie erwähnt, ist diese Regelung sinngemäss auf das Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung anwendbar. Mit Blick auf Art. 4 VStV und auf die vorbehaltlose Verweisung in Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV auf die Art. 170 ff. StPO wird somit deutlich, dass es sich beim Verfahren vor dem Departement ebenfalls um ein ordentliches Strafverfahren handelt, wie es nach Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten durchzuführen ist. Demzufolge steht fest, dass die Ergänzung der Untersuchung vor Beurteilung der Sache auch im Mandatsverfahren vor Verwaltungsbehörden in Beachtung der für das ordentliche Strafverfahren geltenden Vorschriften und allgemeinen Verfahrensgarantien zu erfolgen hat (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 462, Ziff. 2).

a) Die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung im ordentlichen Verfahren sind in Art. 74a ff. StPO festgelegt. Gemäss Art. 75 StPO liegt der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Zweck der Untersuchung bildet stets die Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 4). Das Departement hat also den Sachverhalt abzuklären, wobei es dem Einsprecher im Sinne der Prozessgarantien des ordentlichen Strafverfahrens insbesondere die Möglichkeit einräumen muss, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV wahrzunehmen. Das zuständige Departement muss mithin im Mandatsverfahren nicht bloss Beweisanträge erledigen, sondern darüber hinaus von Amtes wegen Beweise erheben, die sich auf die für die Entscheidung erheblichen, feststellungsbedürftigen Tatsachen beziehen. Dazu gehört unter anderem die Einvernahme wesentlicher Zeugen, die den bestrittenen Vorfall beobachtet haben (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 5; S. 449, Ziff. 2. 1 mit Hinweisen). Nur so kann die untersuchende Behörde dem Zweck der Untersuchung, also der Wahrheitsfindung, gerecht werden. Unterbleibt die Befragung wesentlicher Zeugen, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 449, Ziff. 2. 1). Demgemäss darf sich das Departement im Strafmandatsverfahren nicht mit den polizeilichen Erhebungen begnügen, wenn diese wie im vorliegenden Fall seitens des Einsprechers bestritten werden (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 87, N. 6). Auch verzeigende Polizisten sind im Untersuchungsverfahren als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 211, Ziff. 1. 3 mit Hinweisen). Blosse schriftliche Erklärungen wie die Feststellungen im Polizeirapport vom 19.

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April 2001 und im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vermögen eine förmliche Zeugenbefragung nicht zu ersetzen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 212, Ziff. 2. 1 und

S. 449, Ziff. 2. 1 jeweils mit Hinweisen). Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement wäre demnach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens dazu verpflichtet gewesen, die Polizeibeamten F., O. und N. förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Dass das Departement Zeugen einvernehmen kann und nach dem Gesagten im konkreten Fall auch musste, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 177 Abs. 2 StPO, wo ausdrücklich auf die Vorschriften über das Zeugenverhör verwiesen wird. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, liegt der Zweck der Untersuchungsergänzung nach Einsprache in der Abklärung des Sachverhalts. Ohne Zeugeneinvernahmen ist aber der Sachverhalt nicht ausgewiesen. Es mag zwar zutreffen, dass den Polizeibeamten im Falle einer falschen Anschuldigung einer Strafverfolgung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB droht. Dieser Umstand vermag jedoch den Verzicht auf eine förmliche Zeugenbefragung unter Hinweis auf Art. 307 StGB in keiner Weise zu rechtfertigen. Mit Rücksicht auf die Prozessgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV erweist sich die förmliche Zeugeneinvernahme der drei genannten Polizeibeamten als unerlässlich. Indem das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement darauf verzichtete, hat es demnach die allgemeinen Verfahrensgarantien nach EMRK und BV verletzt sowie die gesetzlichen Anforderungen für das Verfahren nach Einsprache vor Verwaltungsbehörden missachtet.

b) Der Angeschuldigte hat bereits in seiner Vernehmlassung an das Strassenverkehrsamt wie auch in der Begründung der Einsprache und in der Berufungsschrift auf einen Beifahrer verwiesen. Die Erwähnung des Beifahrers erfolgte zwar stets eher beiläufig, ohne dass C. dessen Namen genannt hat. Das zuständige Departement ist jedoch nach dem Gesagten verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Es steht ausser Frage, dass es sich beim erwähnten Beifahrer um einen wesentlichen Zeugen für die Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen handelt. Schliesslich war er als Beifahrer zum Zeitpunkt der angeblichen Taten unmittelbar am Ort des Geschehens und hat demnach den bestrittenen Vorfall direkt beobachten können. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, dem Hinweis des Angeschuldigten nachzugehen, nach dem Namen dieser Person zu fragen und im Falle der Ermittlung ihrer Identität eine förmliche Zeugenbefragung durchzuführen. Dies hat das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement nicht getan. Somit vermag das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet den gesetzlichen Anforderungen beziehungsweise den geltenden Verfahrensgarantien nicht zu genügen.

c) Der Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden Zeugeneinvernahme nicht klar ausgewiesen. Eine Verurteilung ohne rechtsgenügliche Beweise

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verbietet sich. Ein Freispruch mangels Beweisen käme nur dann in Frage, wenn die Zeugenaussagen der drei Polizeibeamten in antizipierter Beweiswürdigung als wertlos betrachtet werden müssten. Im konkreten Fall stehen den Polizeirapporten vom 19. April und 18. Juli 2001 lediglich die Aussagen des mehrfach vorbestraften Berufungsklägers gegenüber, welcher die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet. Allein daraus kann nicht willkürfrei darauf geschlossen werden, dass das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens dermassen widerlegt ist, dass die zu erhebenden Zeugeneinvernahmen der drei Polizeibeamten daran nichts mehr zu ändern vermöchten. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen, um in antizipierter Beweiswürdigung auf die genannten Zeugeneinvernahmen verzichten zu können und den Angeschuldigten mangels Beweisen freizusprechen (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., § 55, N. 10). Ein Freispruch würde der Sachlage also auch nicht gerecht werden. Ebensowenig kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung des Beifahrers verzichtet werden. Die Annahme, es sei allein aufgrund der Angaben in den Polizeirapporten dermassen erwiesen, dass C. die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen begangen hat, dass die Einvernahme des Beifahrers zu keinem anderen Schluss führen könnte, erscheint willkürlich (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 55, N. 10). Folglich steht fest, dass die Berufungsinstanz keinen Sachentscheid fällen kann, ohne dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugenbefragungen durchgeführt werden. In Anbetracht der erheblichen Verfahrensmängel vor Vorinstanz erscheint es jedoch im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens nicht angebracht, dass die zur Ergänzung der Untersuchung notwendigen Zeugeneinvernahmen von der Berufungsinstanz durchgeführt werden. Vielmehr ist das Beweisaufnahmeverfahren seitens der Vorinstanz durchzuführen.

Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass die angefochtene Strafverfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Untersuchung und Neuentscheidung an das Departement zurückzuweisen ist. Die Verfahrensfehler sind von der Vorinstanz zu korrigieren, indem sie die Untersuchung dahingehend ergänzt, als sie die für die Abklärung des Sachverhalts wesentlichen Beweise erhebt. Das bedeutet, dass das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement die drei Polizeibeamten sowie – wenn der Angeschuldigte seinen Namen nennt – den Beifahrer als Zeugen zu befragen hat. Ebenso wird die Vorinstanz entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers zu prüfen haben, ob es zur Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheint, einen Augenschein durchzuführen. Dabei ist der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen, wonach der Angeschuldigte befugt ist, bei den Beweiserhebungen mitzuwirken, das heisst dem Augenschein und den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und die Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (vgl. Art. 76c Abs. 3, 4

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und 5 StPO, Padrutt, a.a.O., S. 140 Ziff. 3. 2. 2; Hauser/Schweri, a.a.O., § 55,

N. 7; § 56 N. 7; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 838, S. 238). Der Berufungskläger ist demzufolge zu den Zeugeneinvernahmen und einem allfälligen Augenschein fakultativ vorzuladen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, beim Augenschein mitzuwirken und den Zeugen Fragen zu stellen. Nach Vorliegen der Zeugeneinvernahmen und allfälliger weiterer Ergänzung der Untersuchung wird das Departement alsdann in freier Beweiswürdigung darüber befinden müssen, ob die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tatbestände erfüllt sind. Wird die Sache zur Untersuchungsergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so erübrigt sich die von C. beantragte mündliche Berufungsverhandlung.

3. Nach dem Gesagten ist die Berufung von C. im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

a) Damit stellt sich die Frage, wie bei dieser Sachlage die bis anhin bei der Vorinstanz aufgelaufenen Kosten zu verlegen sind. Der StPO und der VStV lässt sich dazu nichts entnehmen. Es ist daher der allgemeine Grundsatz des Verursacherprinzips anzuwenden. Wesentlich ist hierbei, dass der Angeschuldigte nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen ist, als wenn von Anfang an eine vollständige und richtige Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden hätte (vgl. zum Ganzen ZBJV 1992, Nr. 128, S. 226, insb. S. 228 lit. f.). Daraus folgt, dass die Vorinstanz nach ergänzter Untersuchung die amtlichen und ausseramtlichen Kosten insgesamt neu zu bemessen und über deren Verteilung entsprechend dem Verfahrensausgang zu entscheiden haben wird. Im vorliegenden Berufungsverfahren hat es demnach mit der vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Strafverfügung sein Bewenden, ohne dass über die Verlegung der dort angeführten Verfahrenskosten zu befinden ist.

b) Hingegen hat der Kantonsgerichtsausschuss über die Verteilung der im Berufungsverfahren aufgelaufenen Kosten zu entscheiden. Da die Berufung im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. VB 01 21 Urteil vom 13. Februar 2002