Complainant's Right to be Heard Violated in Honor Offense Proceeding Interrogation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an honor offense proceeding, which features elements similar to a private criminal action, the court found that the lower court violated the complainant's right to be heard because the complainant and their legal representative were not given the opportunity to attend the formal interrogation of the accused by the local president and pose supplementary questions, despite the accused being questioned orally, which grants the opposing party an equal right to participation under the principle of equality of arms. The court reasoned that when an accused is verbally questioned in this special procedure, the complainant is entitled to attend and ask follow-up questions, and the failure to notify the complainant resulted in a procedural violation that necessitates the annulment of the decision, especially since the decision heavily relied on the statements from that unobserved interrogation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 ZPO; Complainant's Right to be Heard Violated in Honor Offense Proceeding Interrogation: The court reasoned that when an accused is verbally questioned in this special procedure, the complainant is entitled to attend and ask follow-up questions, and the failure to notify the complainant resulted in a procedural violation that necessitates the annulment of the decision, especially since the decision heavily relied on the statements from that unobserved interrogation.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in support of the principle of equal treatment and equality of arms in the context of the right to be heard in honor offense proceedings.
Volltext
40 PKG 2002
40 – Verfahren beiVergehen gegen die Ehre (Art. 162 ff. StPO).
Wird der Angeschuldigte durch den Kreispräsidenten einvernommen – was im Ehrverletzungsverfahren, anders als im ordentlichen Strafverfahren, nicht unbedingt erforderlich ist –, ist dem Kläger und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da weder ihr Rechtsvertreter noch sie selber zur Einvernahme des Beklagten eingeladen worden seien und sie deswegen daran nicht hätten teilnehmen können.
3. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, Ziff. 2, S. 418). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen.
4. Die Einvernahme des Beklagten als Angeschuldigter ist im Privatstrafklageverfahren nicht unbedingt erforderlich, wenn er unabhängig einer persönlichen Einvernahme genügend Gelegenheit erhält, seine Darstellung des Sachverhalts zu vertreten (PKG 1988 Nr. 56; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2,
S. 420). Da vorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftlichen Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügender Weise getan hat, wäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen. Da nun aber der Kreispräsident X. eine Einvernahme des Beklagten durchgeführt hat, stellt sich die Frage, ob er hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin rechtsgenüglich gewährt hat.
5. Handelt es sich beim Ehrverletzungsverfahren um ein gemischtes Verfahren mit zivilprozessualen Elementen, haben die Parteien aufgrund ihrer besonderen Stellung Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör («Waffengleichheit», Art. 106 ZPO). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Beklagter als Angeschuldigter mündlich befragt wird. In solchen Fällen steht dem Kläger beziehungsweise dessen Rechts-
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vertreter ebenso wie dem Rechtsvertreter des Beklagten das Recht zu, an dessen Einvernahme teilzunehmen und an ihn Ergänzungsfragen zu stellen.
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kreispräsident X. nur die Rechtsvertreterin des Beklagten zu dessen Einvernahme als Angeschuldigter vorlud. Hingegen unterliess er es, die Klägerin beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der rogatorischen Befragung des Beklagten in Kenntnis zu setzen. Sie, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hatten demnach weder die Möglichkeit, bei der Einvernahme anwesend zu sein noch Ergänzungsfragen zu stellen. Da der Klägerin die Teilnahme an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten X. verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Vorliegend erweist sich die Gehörsverletzung umso gravierender, als sich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beklagten in der rogatorischen Einvernahme abstützte. BK 02 49 Entscheid vom 2. Oktober 2002