Co-Heirs' Lack of Standing to Appeal Guardianship Inventory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThird parties, specifically co-heirs in an undivided estate, lack the legal standing to appeal the official inventory compiled under guardianship proceedings because the inventory only establishes internal control over the ward's assets for the guardian and has no binding effect on the rights of third parties concerning assets, such as estate entitlements, which must ultimately be determined by the ordinary judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 Abs. 1 ZGB, Art. 61 EGzZGB, Art. 420 Abs. 2 ZGB, Art. 420 Abs. 1 ZGB, Art. 398 ZGB; Co-Heirs' Lack of Standing to Appeal Guardianship Inventory: a) Die Vorinstanz hat die Beschwerde von A. und K. mangels Aktivlegitimation abgewiesen, da die Legitimation im Aktivprozess nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben zustehe. Darüber hinaus vertrat der Bezirksgerichtsausschuss die Ansicht, dass die Beschwerde selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation abgewiesen werden müsste, da das genehmigte Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nicht verbindlich festlegen würde, welche Vermögenswerte tatsächlich zum Nachlass des L. sel. gehören würden.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court relies on this provision to define the scope and effects of the inventory, which is central to the lack of legal interest in challenging it.
Cited by the appellants regarding the nature of the appeal mechanism, although the court ultimately ruled on inadmissibility based on lack of legal interest.
Cited by the appellants regarding the provision for appeal in guardianship matters.
Cited by the appellants regarding the right of any interested person to appeal against the guardian's actions.
Volltext
4 PKG 2002
4 – Vormundschaft; Inventaraufnahme (Art. 398 Abs. 1 ZGB).
Das Inventar hat lediglich interne Wirkungen als Grundlage der vormundschaftlichen Vermögensverwaltung; die Rechte Dritter – in casu die Rechte der Miterben an einer unverteilten Erbschaft – werden durch die Inventaraufnahme nicht berührt. Dritte sind daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde gegen das Inventar legitimiert; über den Bestand der im Inventar aufgenommenen Aktiven und Passiven hat im Streitfall der ordentliche Richter zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Vorinstanz hat die Beschwerde von A. und K. mangels Aktivlegitimation abgewiesen, da die Legitimation im Aktivprozess nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben zustehe. Darüber hinaus vertrat der Bezirksgerichtsausschuss die Ansicht, dass die Beschwerde selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation abgewiesen werden müsste, da das genehmigte Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nicht verbindlich festlegen würde, welche Vermögenswerte tatsächlich zum Nachlass des L. sel. gehören würden.
b) Die Berufungskläger machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerde, welche in Art. 61 EGzZGB geregelt sei, sei ein bundesrechtliches Rechtsmittel, welches in Art. 420 Abs. 2 ZGB vorgesehen sei. Nach Art. 420 Abs. 1 ZGB könne jedermann, der ein Interesse habe, bei der Vormundschaftsbehörde gegen die Handlungen des Vormundes Beschwerde führen. Ein Erbe sei deshalb zur Beschwerde berechtigt, wenn die Vormundschaftsbehörde in einem Inventar für das Mündel amtlich und behördlich Gegenstände festhalte, die zum Nachlass gehörten, an dem ein Erbe als solcher berechtigt sei. Im Weiteren behaupten die Kläger, es stehe nicht fest, wie weit Bankpositionen dem Mündel B. zustehen würden oder zum Nachlass von L. sel. gehören würden. In einer solch unsicheren Situation könne die Vormundschaftsbehörde nicht einseitig mit Beschluss ein Vermögensinventar im Sinne von Art. 398 ZGB genehmigen, der unter Umständen die Erbteilung präjudiziere. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Beschluss gewisse Drittwirkungen auf die Erbteilung erzeuge, weshalb die Erben ein legitimes Interesse hätten, den Beschluss aufheben zu lassen.
c) Gemäss Art. 398 Abs. 1 ZGB ist bei Übernahme der Vormundschaft über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar hat alle Aktiven und Passiven der bevormundeten Person zu enthalten, gegebenenfalls auch Geschäftsvermögen oder Anteile daran, ebenso Anteile an Gemeinschaftsvermögen, zum Beispiel an einer unverteilten
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Erbschaft (Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 1999, N. 7 zu Art. 398 ZGB). Zweck der Inventaraufnahme ist es, Einsicht in das Substrat der vormundschaftlichen Vermögensverwaltung zu erlangen. Mit Hilfe des Inventars soll eine genaue rechnungsmässige Grundlage für die vormundschaftliche Vermögensverwaltung geschaffen werden. Das Inventar bildet auch Grundlage für die Verwaltung und Rechnungsführung durch den Vormund (vgl. Ivo Stöckli-Bitterli, Die Pflichten des Vormundes bei Übernahme seines Amtes, Dissertation, Willisau 1986, S. 28 und 29; Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II/3, 2. Aufl., Zürich 1948, N. 20 zu Art. 398 ZGB). Das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB hat nur Wirkungen zwischen den Beteiligten. Es sollen nach ihm die Rechte und Pflichten im inneren Verhältnis zwischen Vormund, Behörde und Mündel festgestellt und abgegrenzt werden können. Da Dritte an der Inventaraufnahme nicht beteiligt sind, hat sie ihnen gegenüber auch keine Wirkungen. Im Weiteren ist das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB keine öffentliche Urkunde, sondern eine private Urkunde. Eine Vermutung, dass mit der Urkunde der Nachweis über den Bestand und den Umfang des Mündelvermögens erbracht ist, besteht nicht. Eine solche Vermutung ist in Art. 398 Abs. 1 ZGB nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob bei der Inventaraufnahme ein Vertreter der Vormundschaftsbehörde oder ein vertretungsberechtigtes Nichtmitglied der Vormundschaftsbehörde mitgewirkt haben. Bezüglich des Nachweises des Bestandes und des Umfanges des Mündelvermögens unterliegt das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB als Privaturkunde der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob die im Inventar aufgenommenen Aktiven und Passiven zu Recht bestehen, haben nicht der Vormund oder die vormundschaftlichen Behörden zu entscheiden, sondern einzig und allein der ordentliche Richter (Ivo Stöckli-Bitterli, a.a.O., S. 42– 44).
d) Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, besteht für das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB keine Vermutung, dass mit der Urkunde der Nachweis über den Bestand und den Umfang des Mündelvermögens erbracht ist. Auch hat das besagte Inventar gegenüber Dritten keine Wirkungen. Somit ist das Inventar für die Erbteilung beziehungsweise für einen allfälligen Erbteilungsprozess nicht verbindlich. Die Berufungskläger haben demnach im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Februar 2001, mitgeteilt am 11. April 2001, aufgehoben und festgestellt wird, dass das Inventar im Verhältnis zur Feststellung des Nachlasses von L. sel. sowie des Erbanteils von B. keine Wirkung habe. Mangels Rechtsschutzinteresse hätte die Vorinstanz deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten sollen. Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichtsausschusses vom
13. Dezember 2001 ist demnach aufzuheben und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4 PKG 2002
Die Frage der Aktivlegitimation kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. ZF 02 10 Urteil vom 8. April 2002