Procedural Transfer Order Not Appealable Absent Legal Grievance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint against an order transferring an investigation for a traffic misdemeanor to a lower administrative body because the order was merely a procedural interim decision, not a final disposition that caused the complaining party legal detriment. The court reasoned that an appeal requires not only legal standing but also that the appellant be actually aggrieved by the decision, and this grievance must arise from the operative part (dispositif) of the decision, not merely its reasoning; since the transfer order did not formally terminate the proceedings regarding the potential, more serious offense, the complainant was not aggrieved, a principle that also applied even when considering rights under victim assistance legislation, which only grants rights to challenge final decisions to terminate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 139 StPO, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 2 OHG; Procedural Transfer Order Not Appealable Absent Legal Grievance: The court reasoned that an appeal requires not only legal standing but also that the appellant be actually aggrieved by the decision, and this grievance must arise from the operative part (dispositif) of the decision, not merely its reasoning; since the transfer order did not formally terminate the proceedings regarding the potential, more serious offense, the complainant was not aggrieved, a principle that also applied even when considering rights under victim assistance legislation, which only grants rights to challenge final decisions to terminate proceedings.
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KI-generiertUsed to state that the appeal cannot be entertained regarding the substantive matter because the appellant was not aggrieved by the transfer order.
Cited in the reasoning to explain that this provision regarding the right to judicial review of a discontinuation applies only to final decisions, not to interlocutory ones like the transfer order.
Cited in the reasoning to explain that the right to appeal under this provision only applies to final judicial decisions, not to procedural interim decisions.
Volltext
38 PKG 2002
38 – Beschwerde; Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Art.
138 f. StPO). Eine Abtretungsverfügung, mit welcher die Untersuchung eines Übertretungstatbestandes (in casu Art. 90 Ziff. 1 SVG) an das Kreisamt abgetreten wird, ohne dass das Verfahren bezüglich eines allfälligen Vergehenstatbestandes (in casu Art. 90 Ziff. 2 SVG) förmlich – im
Dispositiv und nicht nur sinngemäss in der Begründung – eingestellt wird, stellt bloss einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar, durch welchen der Geschädigte nicht beschwert ist, sodass auf seine Beschwerde – auch soweit er Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist
– nicht eingetreten werden kann.
Aus den Erwägungen:
a) Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation von P. hinsichtlich der verfügten Abtretung der wegen Verletzung von Verkehrsregeln geführten Strafuntersuchung an das Kreisamt X. Wie dargelegt, erwähnt Art. 139 Abs. 1 StPO beispielhaft den Geschädigten als Beschwerdeberechtigten bezüglich Ablehnungsund Einstellungsverfügungen. Durch Ablehnungsund Einstellungsverfügungen ist denn auch in der Regel der Geschädigte als tatbeständlich Verletzter unmittelbar beschwert. In der StPO nicht explizit erwähnt, indessen nach einem allgemeinen im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz setzt das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels – nebst der Legitimation – zusätzlich voraus, dass die legitimierte Person im konkreten Fall durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt, das heisst beschwert ist. Wer durch einen Entscheid nicht zu seinem Nachteil betroffen ist, hat an seiner Korrektur rein rechtlich geschütztes Interesse. Nach herrschender Ansicht kann sich die Beschwerde nur aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides und nicht aus seiner Begründung ergeben (vgl. Pirmin Frei, Mitwirkungsrechte im Strafprozess, Bern 2001, S. 70; Eva Weishaupt. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 319). Bezüglich der Abtretung wird in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides verfügt, dass die Strafuntersuchung gegen D. wegen Verletzung von Verkehrsregeln an den Kreispräsidenten X. abgetreten wird. Die strassenverkehrsrechtliche Strafbarkeit des Verhaltens von D. ist mit der Abtretung des Verfahrens nicht endgültig beurteilt worden, vielmehr wird der Kreispräsident X. beauftragt, diese festzustellen, das heisst zu untersuchen, ob seitens D. eine Verkehrsregelverletzung vorliegt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 348 Ziff. 2.2). Bei der verfügten Abtretung handelt es sich folglich um einen prozessleitenden Zwischenentscheid und nicht um einen verfahrenserledigenden Entscheid. In der Begründung führt die Vorinstanz zwar aus, dass das
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von ihr geführte Verfahren eingestellt werde, weil D. nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gehandelt hätte. Entsprechend erfolge die Abtretung, damit der Kreispräsident abkläre, ob D. sich im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verantworten habe. Entscheidend ist für die Beurteilung der Beschwerde jedoch einzig das Dispositiv. Im Dispositiv wird das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln uneingeschränkt, das heisst ohne Einstellung der wegen grober Verkehrsregelverletzung getätigten Untersuchung abgetreten. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der von ihr geführten Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln entgegen den Erwägungen im Dispositiv nicht verfügt. Sie hat das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht verbindlich verneint. Dies bedeutet, dass der Kreispräsident die Sache wieder zurückweisen könnte, sollte er die Auffassung vertreten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Durch den angefochtenen Abtretungsentscheid ist P. folglich in keiner Art und Weise beschwert. Die Kommentarstelle von Willy Padrutt, wonach der Geschädigte beschwert ist, wenn er geltend machen kann, die Abtretung sei zu Unrecht erfolgt, weil gar kein Übertretungstatbestand, sondern ein Vergehenstatbestand gegeben sei, ist – wie die vorstehende Erwägungen erhellen – zu relativieren (Willy Padrutt, a.a.O., S. 348, Ziff. 2.2). Die Aussage trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Der Geschädigte kann durch die Abtretung höchstens beschwert sein, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bezüglich des allenfalls in Frage kommenden Vergehenstatbestandes gleichzeitig eingestellt wird. Nur dann liegt über den möglichen Vergehenstatbestand ein verfahrenserledigender Entscheid – eine Einstellungsverfügung – vor, zu dessen Anfechtung die Legitimation des Geschädigten von der StPO beispielhaft erwähnt wird. Die Beschwerde ist jedoch immer fallweise zu prüfen. Willy Padrutt verweist bei der erwähnten Kommentarstelle auf einen Entscheid der Beschwerdekammer (KGA 14.9.1983 i.S. R. = BK 58/83). In BK 58/83 ging es um Folgendes:
D. und R. stellten gegenseitig Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Die Untersuchungsbehörde kam in beiden Fällen zum Schluss, dass die Verletzungen nicht unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallen würden, sondern als Tätlichkeit zu qualifizieren seien. Die Staatsanwaltschaft stellte hierauf die Strafuntersuchung gegen D. und R. wegen einfacher Körperverletzung ein. Gleichzeitig trat sie den Fall an den zuständigen Kreispräsidenten ab. R. beschwerte sich unter anderem gegen die Abtretungsund Einstellungsverfügung betr. D. Die Beschwerdekammer bejahte die Legitimation von R. teilweise mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand der Körperverletzung verneint, wodurch R. beschwert sei, so dass auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten sei. In BK 58/83 wurde mithin die Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung der Einstellungsverfügung, nicht indes der Abtretungsverfügung bejaht. Im
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Unterschied zum vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft im geschilderten das Verfahren bezüglich des untersuchten Vergehenstatbestandes im
Dispositiv eingestellt. Korrespondierend zu den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdekammer auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde von
R. als Geschädigten eingetreten. Daraus kann nun nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geschädigte bei Verfahrensabtretungen allgemein beschwerdelegitimiert ist, wenn er geltend macht, die Abtretung sei zu Unrecht erfolgt, weil ein Vergehenstatbestand vorliege. Legitimiert ist er nur, sofern er auch beschwert ist.
Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vergehenstatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung keinen verfahrenserledigenden Entscheid gefällt, das heisst keine Einstellungsverfügung erlassen. P. ist folglich nicht beschwert, weshalb gestützt auf Art. 139 StPO auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
b) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Legitimation gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) gegeben ist. Es fragt sich zunächst, ob der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des OHG ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265, BGE 120 la 157). Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 mit Hinweisen). Für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 125 II
265 mit weiteren Hinweisen, BGE 122 II 211 E. 3d). Vorliegend wäre dies der Tatbestand der einfachen Körperverletzung, welche jedoch nur auf Antrag strafrechtlich verfolgbar ist. Der Strafantrag ist nach gängiger Ansicht eine Prozessvoraussetzung und nicht eine objektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. Robert Hauser/Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 1983, S. 198 ff.). Der Strafantrag ist somit kein konstitutives Element für die Strafbarkeit. Folglich kann dem Opfer wie bei der Strafanzeige (vgl. Peter Gnomm/Peter Stein/ Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 18 zu Art. 2 OHG) wohl keine Verpflichtung zur Einreichung eines Strafantrages
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als Voraussetzung für seine Anerkennung als Opfer auferlegt werden. Irrelevant für die Opferstellung ist folglich, ob P. den Strafantrag zurückgezogen hat oder nicht. Ob sodann die Verletzungen des Beschwerdeführers schwerwiegend genug sind, um die Anwendung des Opferhilfegesetzes zu rechtfertigen, kann offen gelassen werden, da die Legitimation nach Opferhilfegesetz aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wie im Nachfolgenden gezeigt wird. Art. 8 OHG regelt die Verfahrensrechte des Opfers. In Anerkennung des Strafverfolgungsinteresses des Opfers statuiert Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG das Recht auf gerichtliche Beurteilung einer Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf verfahrenserledigende Entscheide. Kein Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG besteht also – wie in casu – bei prozessleitenden Zwischenentscheiden (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 268). Art. 8 Abs. 1 lit. c. OHG legt das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln fest. Dabei bezieht sich Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nur auf gerichtliche Endentscheide. Nicht zur Anwendung gelangt diese Bestimmung also bei verfahrensleitenden Entscheiden. Im Übrigen kann das bei Vorliegen der in Art. 8. Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen grundsätzlich legitimierte Opfer, gleich wie der Beschuldigte, nur einen für es nachteiligen Entscheid anfechten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 286 ff.). Sind vorliegend weder das Anfechtungsobjekt noch die Beschwer gegeben, brauchen die weiteren Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht geprüft zu werden. P. ist zusammenfassend auch gestützt auf das OHG nicht zur Anfechtung der Abtretungsverfügung legitimiert. BK 02 27 Entscheid vom 15. Mai 2002