Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2002 36 • KG GR PKG 2002 36 KI-generiert

Subordinate Road Merging with Major Thoroughfare Yielding Requirement

Geschäftsnummer PKG 2002 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the right-of-way rule at an intersection does not apply when a road of obviously subordinate importance, such as a private access road primarily used by employees and suppliers, merges with a road carrying heavy traffic, as this situation does not constitute a formal "road junction" under the relevant statute. The key factor is the traffic significance of the connecting road, and where a minor road enters a major thoroughfare with substantial traffic volume, especially during a detour that intensified traffic, the merging vehicle must yield to traffic on the main road, thus affirming the dismissal of charges against the driver on the main road.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV; Subordinate Road Merging with Major Thoroughfare Yielding Requirement: The key factor is the traffic significance of the connecting road, and where a minor road enters a major thoroughfare with substantial traffic volume, especially during a detour that intensified traffic, the merging vehicle must yield to traffic on the main road, thus affirming the dismissal of charges against the driver on the main road.

Schlagwörter

KI-generiert
Wegrecht Strassenverkehrsrecht Nationalstrasse Kollision im Kreisverkehr Autobahnvignette Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 91 IV 41
Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146,
BGE 91 IV 40
Truck Driver Yield Violation from Quarry Access Road
BGE 86 IV 189
So kann auch eine dem allgemeinen Verkehr offene Privatstrasse zufolge ihre Bedeutung mit einer anderen Strasse eine Verzweigung bilden (BGE 86 IV 189).
BGE 112 IV 89
BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36 Abs. 2 SVG

This article establishes the general rule that vehicles from the right have the right of way at road junctions, which is the core traffic regulation at issue.

Art. 1 Abs. 8 VRV

This article is cited to define what constitutes a road junction and to exclude access roads from this definition based on their subordinate significance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

PKG 2002 36

36 – Vortritt; Strassenverzweigung (Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8VRV). Bei der Einmündung einer vorwiegend als Zufahrt für Mitarbeiter und Lieferanten dienenden Strasse von offensichtlich untergeordneter Bedeutung in eine Strasse mit grossem Verkehrsaufkommen gilt das Vortrittsrecht nicht.

Aus den Erwägungen:

3. Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelungen von Fahrbahnen im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146,

99 IV 222,101 IV 235), und zwar ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse (BGE 91 IV 40). So kann auch eine dem allgemeinen Verkehr offene Privatstrasse zufolge ihre Bedeutung mit einer anderen Strasse eine Verzweigung bilden (BGE 86 IV 189).

Entgegen der vom Kreispräsidenten in der Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2001 vertreten Auffassung ist somit die Qualifikation der Jassa da la Storta als Privatstrasse für die Vortrittsverhältnisse bezüglich der Einmündung derselben in die Via Prövis nicht massgeblich.

4. Bei Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Verzweigungen sind insbesondere Kreuzungen und Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Deswegen hat auch, wer aus solchen Ausfahrten sowie aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,Tankstellen und dergleichen auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hinweisen).

36 PKG 2002

Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Hauptstrasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtswege bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzweigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortrittslosen Feldwegen, Garage-, Parkplatzund Fabrikausfahrten gleichgestellt.

Bei der Jassa da la Storta handelt es sich um eine Privatstrasse auf der Parzelle der X. SA, die hauptsächlich als Zufahrtsstrasse von den Mitarbeitern und Lieferanten benützt wird. Die Zufahrtsstrasse mündet ostwärts in die Via Prövis und westwärts in die durch die Ortschaft S. führende Hauptstrasse. Die Jassa da la Storta ist nicht als Privatstrasse signalisiert und für jedermann zugänglich. Gemäss Rapport des Polizeipostens S. vom 11. Juni 2000 weist sie im Bereich der Einmündung in die Via Prövis eine Breite von 6,00 Meter auf, während die Via Prövis eine Breite von 5,30 Meter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens S. ist die Via Prövis an der fraglichen Stelle gerade und übersichtlich. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Nebenstrasse. Am 2. Juni 2000 wurde die Hauptstrasse nach S. infolge von Bauarbeiten beim Kloster und beim Gemeindehaus auf die Via Prövis umgeleitet. Die Umleitung war dementsprechend signalisiert. Auf der Umfahrungsstrasse herrschte infolge der Umleitung des gesamten Verkehrs unbestrittenermasse ein starkes Verkehrsaufkommen. Aufgrund des regen Verkehrs auf der Via Prövis waren die Bedeutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen im massgebenden Zeitpunkt offensichtlich.

M. gab am 2. Juni 2000 zu Protokoll, dass auf der Via Prövis im fraglichen Zeitpunkt «sehr viel Fahrzeugverkehr» herrschte. Sie war sich somit bewusst, dass sie in eine Strasse mit einem grossen Verkehrsaufkommen einbog.

R. befuhr am 2. Juni 2000 infolge der Umleitung die Via Prövis in Richtung S. Er befand sich dabei mit einer Geschwindigkeit con ca. 35 bis

40 km/h in einer fliessenden Kolonne zwischen zwei Motorrädern und befuhr in korrekter Weise die rechte Fahrbahnhälfte. Die Via Prövis bildete eine gegenüber der einmündenden Jassa da la Storta vortrittsberechtigte Durchgangsstrasse. Eine Verkehrsregelverletzung kann R. in Bezug auf die Kollision mit dem von rechts in die Via Prövis einfahrenden Personenwagen von M. im Lichte dieser Ausführungen nicht zur Last gelegt werden. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten vom 9. Februar 2000 zu Recht erfolgt ist. BK 01 54 Entscheid vom 16. Januar 2002