Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2002 31 • KG GR PKG 2002 31 KI-generiert

Execution Seizure of Jointly Owned Estate Assets and Objection Procedure Requirements

Geschäftsnummer PKG 2002 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Assets in the possession of the debtor, which the debtor claims belong to a community estate (including the debtor and third-party heirs), must be seized with a note reserving the third-party claim, requiring the enforcement office to initiate the objection procedure to clarify the contested claim. The court reasoned that even though an heir's share in jointly owned estate property is typically only the claim to the liquidation proceeds, assets in the debtor's physical custody are subject to seizure based on the presumption of ownership, pending clarification through the objection procedure; however, the enforcement office erred by only initiating the objection process for assets claimed as sole ownership by children and not for those claimed as joint ownership by the community estate, requiring that procedure to be initiated for all such claims, while items simultaneously claimed as joint ownership and as indispensable items require a prior ruling on their unseizability before the objection procedure commences.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 1 VVAG, Art. 5 Abs. 1 VVAG, Art. 919 Abs. 1 ZGB, Art. 930 Abs. 1 ZGB, Art. 106/107 SchKG; Execution Seizure of Jointly Owned Estate Assets and Objection Procedure Requirements: The court reasoned that even though an heir's share in jointly owned estate property is typically only the claim to the liquidation proceeds, assets in the debtor's physical custody are subject to seizure based on the presumption of ownership, pending clarification through the objection procedure; however, the enforcement office erred by only initiating the objection process for assets claimed as sole ownership by children and not for those claimed as joint ownership by the community estate, requiring that procedure to be initiated for all such claims, while items simultaneously claimed as joint ownership and as indispensable items require a prior ruling on their unseizability before the objection procedure commences.

Schlagwörter

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Gesamtbesitz beschlagnahmte Vermögenswerte Erbschaftsliquidation Widerspruchsklage Obhut Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106/107 SchKG

This provision was used to mandate the subsequent procedure of notifying creditors to initiate objection proceedings regarding the claimed third-party ownership.

Art. 107 Abs. 4 und 5 SchKG

Cited for the consequence of creditors not raising an objection or failing to use the time limit to sue, resulting in the release of the assets from the lien.

Art. 92 SchKG

Mentioned as the criterion to be examined separately for assets claimed simultaneously as third-party property and as assets for which the debtor claims competency (unseizable).

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Volltext

PKG 2002 31

31 – Pfändung; Ansprüche Dritter (Art. 106 ff. SchKG). Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als (Gesamt-) Eigentum einer aus ihm und dritten Erben bestehenden Erbengemeinschaft bezeichnet werden, sind unter Vormerkung des Drittanspruchs zu pfänden, und das Betreibungsamt hat zur Klärung des streitigen Drittanspruchs das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Art. 106 ff. SchKG). Bei Gegenständen, die gleichzeitig als Dritteigentum und als Kompetenzgut angesprochen werden, ist vorweg die Frage der Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) zu klären.

Aus den Erwägungen:

2.a. In der angefochtenen Pfändungsurkunde finden sich 24 Gegenstände beziehungsweise Sachgesamtheiten, bei welchen das Betreibungsamt – auf Veranlassung der Schuldnerin – in der Pfändungsurkunde vorgemerkt hat, dass sie – gemäss ungeprüfter Behauptung der Schuldnerin – im (Gesamt-)Eigentum der Erbengemeinschaft E. stehen sollen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung von Art. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), weil das Betreibungsamt, anstatt lediglich den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin, die Sachen als solche gepfändet habe. Die Rüge ist unbegründet. Richtig daran ist, dass ein Vermögensgegenstand, der sich im Gesamthandeigentum mehrerer Personen befindet, als Gegenstand/Sache nicht gepfändet werden kann, sondern nur der dem Schuldner aus der Liquidation des Gesamthandverhältnisses zustehende Erlös (Art. 1 VVAG), und dass bei der Pfändung eines Erbanteils die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen sind (Art. 5 Abs. 1 VVAG). Gegenstand der Pfändung sind in diesem Fall nicht die einzelnen Elemente, aus denen sich die Nachlassmasse zusammensetzt, sondern der Anspruch des Pfändungsschuldners auf sein «Auseinandersetzungsguthaben» (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 23 Rz 65). Die Beschwerdeführerin übersieht indessen, dass vorliegend bereits das Eigentum an den besagten Gegenständen zwangsvollstreckungsrechtlich (noch) nicht genügend geklärt ist. Alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rücksicht auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als ausdrücklich dem Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59 III 91), unterliegen der Pfändung, wie wenn sie dem Schuldner gehörten, wobei die Abklärung, ob Letzteres wirklich der Fall ist, dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt (BGE 70 IV 179). Was vorliegend der äussere Rechtsschein auf Grund der herrschenden Besitzesbeziehungsweise Gewahr-

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samsverhältnisse sagt, ist nämlich, dass die betreffenden Gegenstände der Eigentümerin des Hauses gehören, in welchem sie sich befinden. (Allein-) Eigentümerin des Hauses, in dem sich die Gegenstände befinden, ist die Schuldnerin, so dass sie die tatsächliche Gewalt und damit den Besitz an den Gegenständen hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Aus der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB folgt, dass sie vermutungsweise auch Eigentümerin dieser Sachen ist (vgl. BGE 90 III 18 E. 1, 84 III 141 E. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt der Grund für die erfolgte Pfändung demnach nicht darin, dass sie einen erbrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös des Nachlassvermögens, welches die umstrittenen Gegenstände mit umfassen soll, hat, sondern in der gegensätzlichen Vermutung ihres Alleineigentums an denselben. Damit waren sie – unter Vormerkung des Dritteigentumsanspruchs – richtigerweise zu pfänden. Das Begehren der Beschwerdeführerin, diese Sachen aus der Pfändung zu entlassen, ist daher abzuweisen.

b. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie das Widerspruchsverfahren bloss mit Bezug auf jene Gegenstände eingeleitet hat, welche die Schuldnerin als Alleineigentum namentlich genannter Kinder bezeichnete. In Bezug auf die als im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft (EG) bezeichneten Gegenstände ist gleich zu verfahren. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob es sich beim geltend gemachten Drittanspruch um Allein-, Mitoder Gesamteigentum handelt. Die Mitteilung an den Gläubiger hat namentlich auch dann zu erfolgen, wenn vom Schuldner oder von Dritten ein Gesamthandanspruch einer Personenmehrheit behauptet wird. Es ist demnach die Anzeige mit Fristansetzung an die Pfändungsgläubiger gemäss Art. 106/107 SchKG nachzuholen. Wird seitens der Pfändungsgläubiger daraufhin kein Widerspruch gegen das behauptete Eigentum der Erbengemeinschaft erhoben oder bleibt eine Klagefrist unbenützt, sind die entsprechenden Gegenstände in dieser Pfändung aus der Pfandhaft entlassen (Art. 107 Abs. 4 und 5 SchKG).

Vorstehende Anweisung an das Betreibungsamt betrifft nur die mit «EG» bezeichneten Gegenstände, hingegen nicht jene, welche gleichzeitig mit «EG» und «K» gekennzeichnet sind. Über die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 SchKG ist beim Pfändungsvollzug zu befinden. Im Anschluss an diesen Akt, binnen zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde, sind daher Beschwerden wegen Verletzung dieser Bestimmung einzureichen, wie es auf der Pfändungsurkunde vermerkt ist. So verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner als Kompetenzstück eine Sache ansprechen will, die er gleichzeitig als Eigentum eines Dritten angibt. Denn das Widerspruchsverfahren ist nur für pfändbares Vermögen einzuleiten. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Kompetenzund Dritteigentumsansprachen ist daher zuerst, allenfalls

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im Beschwerdeverfahren, die Frage der Kompetenzqualität zu erledigen. Denn den Beteiligten ist nicht zuzumuten, ein mit beträchtlichem Aufwand verbundenes Widerspruchsverfahren auf die Gefahr hin durchzuführen, dass die betreffenden Gegenstände allenfalls ohnehin als unpfändbar freizugeben sind (BGE 84 III 33 E. 3). Die Kompetenzqualität der gleichzeitig als Eigentum der Erbengemeinschaft bezeichneten Gegenstände ist von den Gläubigern nicht angefochten worden. Diese Sachen sind unpfändbar, so dass sich im vorliegenden Pfändungsverfahren diesbezüglich die Einleitung des Widerspruchsverfahrens erübrigt. SKA 01 48 Entscheid vom 16. April 2002

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2002 (7B. 79/2002) abgewiesen.