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PKG 2002 28 • KG GR PKG 2002 28 KI-generiert

Traffic Violation Conviction Overturned Due to Undetermined Public Road Status

Geschäftsnummer PKG 2002 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court convicted an appellant for traffic violations under the national road traffic act, but the appellant argued the access road in question was a private, not public, street, thus excluding the act's penal provisions. The court reasoned that road traffic provisions only apply to public streets, defined as those open to an indeterminate circle of users under generally applicable conditions, regardless of ownership; crucial to this determination is whether the road is demonstrably open to the general public or explicitly restricted by clear signage or barriers, as silence or tacit consent implies openness. Because the factual record failed to establish whether the specific access road was open to an indeterminate group or clearly restricted, the necessary element for establishing public character under the relevant statute could not be proven, requiring the conviction for traffic violations on that road to be overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1 VRV; Traffic Violation Conviction Overturned Due to Undetermined Public Road Status: The court reasoned that road traffic provisions only apply to public streets, defined as those open to an indeterminate circle of users under generally applicable conditions, regardless of ownership; crucial to this determination is whether the road is demonstrably open to the general public or explicitly restricted by clear signage or barriers, as silence or tacit consent implies openness. Because the factual record failed to establish whether the specific access road was open to an indeterminate group or clearly restricted, the necessary element for establishing public character under the relevant statute could not be proven, requiring the conviction for traffic violations on that road to be overturned.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Zufahrtsstrasse Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenklassierung Entzug der Konzession Strassenabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 IV 47
BGE 102 Ia 85
BGE 101 IV 176
In BGE 101 IV 176 wurde entschieden, dass eine Strasse oder ein Platz und der Verkehr darauf nur öffentlich seien, wenn dieser sich mit und nicht gegen den (zum Beispiel durch ein Verbot) ausdrücklich bekundeten Willen des Berechtigten dort abwickle.
BGE 92 IV 12
BGE 104 IV 105
Driver Acquittal in Parking Dispute on Privately Owned, Publicly Accessible Forecourt
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 SVG

The court used this article to determine that criminal provisions of the SVG are only applicable on public roads, which formed the basis for allowing the appeal on the traffic violation charge.

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Volltext

PKG 2002 28

28 – Zum Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 SVG).

Aus den Erwägungen:

7. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Berufskläger wendet sinngemäss ein, dass die Erschliessungsstrasse keine öffentliche Strasse im Sinne des SVG sei, sondern eine Privatstrasse und somit seien die Bestimmungen des SVG nicht anwendbar.

a) Die Strafbestimmungen (Art. 90–103 SVG) sind gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG nur für den Verkehr auf öffentlichen Strassen anwendbar. Der Verkehr auf nicht-öffentlichen Strassen und Plätzen untersteht diesen nicht; Straftatbestände können sich hier nur nach Massgabe des StGB sowie nach allfälligen besonderen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Normen ergeben (vgl. BGE 115 IV 47). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern (sowie auch Reitern) benützten Verkehrsflächen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRV).

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benützerkreis beziehungsweise jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offenstehen, unbekümmert darum, ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (wie Autobahnen, Radwege, Trottoirs, Waldwege) oder nur zu bestimmten Zwecken (z. B. nur Zubringerdienst) benützt werden können (vgl. BGE 102 Ia 85). In BGE 101 IV 176 wurde entschieden, dass eine Strasse oder ein Platz und der Verkehr darauf nur öffentlich seien, wenn dieser sich mit und nicht gegen den (zum Beispiel durch ein Verbot) ausdrücklich bekundeten Willen des Berechtigten dort abwickle. Nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche werde ein privater Vorplatz, wenn er unbefugterweise auch von anderen Personen als den Berechtigten und entgegen einem signalisierten Verbot benutzt werde (vgl. auch BGE 92 IV 12 Erw. 2); im dort zu beurteilenden Fall war der Vorplatz durch ein rechtsgültig erlassenes, publiziertes und signalisiertes Betretungsund Fahrverbot dem allgemeinen Verkehr entzogen worden (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., Zürich 1985, N. 2 zu Art. 1 SVG; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I Bern 1984,

N. 54 ff.; Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983–1987, Bern 1990, S. 103 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE

104 IV 105 erklärt, dass ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur durch ein signalisiertes Verbot

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oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden könne. Denn solange der Grundeigentümer gegen die verkehrsmässige Benutzung seines Grund und Bodens durch einen unbestimmbaren Personenkreis nichts Erkennbares vorkehre, sich vielmehr ausdrücklich oder stillschweigend mit einem solchen Gebrauch einverstanden erkläre, verzichte er auf die aus seinem Eigentum folgende Befugnis, allein über eine Benützung der genannten Art zu bestimmen. In diesem Sinne statuiert Art. 5 Abs. 1 SVG, dass Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugverkehr durch Signale und Markierungen angezeigt werden müssen, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Eine Ausnahme besteht aber für Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, diese bedürften keiner besonderen Kennzeichnung.

b) Im vorliegenden Fall geht es um die Qualifizierung der Erschliessungsstrasse zu den Liegenschaften des M.weges 16–22. Aus den Akten ist nun aber letztlich nicht klar ersichtlich, ob die obgenannten Kriterien für eine öffentliche Strasse gegeben sind. Es ergibt sich weder aus dem Polizeirapport noch aus dem Fotoblatt noch aus dem Augenscheinprotokoll, ob die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis offensteht oder ob ein für jedermann klar ersichtliches signalisiertes Verbot den öffentlichen Verkehr von der Benützung der Strasse abhält oder ob die Strasse offensichtlich für die private Benützung oder zu besonderen Zwecken vorbehalten ist. Es kann infolgedessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob die betreffende Erschliessungsstrasse öffentlichen Charakter hat oder eine private Strasse ist, die der Herrschaft des SVG entzogen ist. Der Berufungskläger kann somit nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden und die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. SB 02 14 Urteil vom 24. April 2002