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PKG 2002 27 • KG GR PKG 2002 27 KI-generiert

Accused Status in Criminal Proceedings: Informant vs. Witness

Geschäftsnummer PKG 2002 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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The court clarifies that an "Auskunftsperson" (informant) is a person distinct from the accused who provides testimony under a legally sanctioned duty of truthfulness, contrasting with a formal witness, and that while procedural law, typically cantonal, dictates whether a victim in a private criminal action is a witness or informant, a party to the proceedings, particularly the accused, cannot simultaneously be a witness. Reasoning that the law does not permit the accused to testify as a witness, the court holds that where the degree of suspicion is unclear at the time of questioning, the status of informant under procedural law is appropriate, allowing the person to appear but refuse testimony without facing prosecution for false testimony, yet their statement remains admissible as evidence, subject to the court's free evaluation of its persuasive weight like any other testimony.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 2 StPO, Art. 89 StPO; Accused Status in Criminal Proceedings: Informant vs. Witness: Reasoning that the law does not permit the accused to testify as a witness, the court holds that where the degree of suspicion is unclear at the time of questioning, the status of informant under procedural law is appropriate, allowing the person to appear but refuse testimony without facing prosecution for false testimony, yet their statement remains admissible as evidence, subject to the court's free evaluation of its persuasive weight like any other testimony.

Schlagwörter

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Belastungszeuge Opfereigenschaft Beweisaussage Verfahrenspflicht Zeugnisverweigerungsrecht Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 2 StPO

The statement of an informant (Auskunftsperson) has evidentiary value just like a witness or the accused's statement.

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Volltext

PKG 2002 27

27 – Zum Begriff der Auskunftsperson und zur Beweiseignung ihrer Aussagen (Art. 87 Abs. 2 StPO).

Aus den Erwägungen:

Der Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungsoder Anklagebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, Seite 252). In PKG 1976 Nr. 57 wird ausgeführt, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes durch die kantonale Prozessgesetzgebung bestimmt wird, ob der Verletzte in einem Privatstrafklageverfahren als Zeuge oder bloss als Auskunftsperson einzuvernehmen ist.

Das Bundesgericht hat in BGE 92 IV 201 ebenfalls festgehalten, dass der Natur der Sache nach und nach allgemein anerkanntem Prozessgrundsatz nicht gleichzeitig Zeuge sein könne, wer im Verfahren Partei, insbesondere wer Beschuldigter sei. Abgesehen hievon aber bestimme das Verfahrensrecht, in eidgenössischen Verfahren also das eidgenössische, in kantonalen das kantonale, wer als Zeuge einvernommen werden könne. Das StGB enthält darüber keine Vorschriften, auch nicht zu Gunsten von Personen, die der Tat oder der Beteiligung an der Tat verdächtig erscheinen; es bestimmt nur (Art. 308 Abs. 2), dass dann, wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat, weil er sich durch die wahre Aussage strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern könne.

Sache der kantonalen Prozessgesetzgebung ist es also, für ihr Gebiet die Zeugnisfähigkeit Tatverdächtiger zu ordnen. Es ist somit auf die kantonale Strafprozessordnung abzustellen. Art. 89 StPO bestimmt, dass zum Zeugnis im Strafverfahren grundsätzlich jedermann verpflichtet ist. Auch der Strafkläger, Verzeiger oder Geschädigte ist zeugnisfähig. Der Verletzte kann jedoch gegen den Angeschuldigten nicht Zeuge sein, solange er selbst auch als Angeschuldigter in ein sachlich damit zusammenhängendes Verfahren verwickelt ist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.

Aufl., Chur 1996, Seite 211). Angeschuldigter ist, wer durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder eine andere Prozesshandlung als mutmasslicher Straftäter bezeichnet wird und gegen den sich die Strafverfolgung richtet, oder wer als mutmasslicher Täter festgenommen wird (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., S. 139). Bestehen für die zuständige Behörde konkrete Verdachtsgründe, so ist die betreffende Person als Beschuldigter zu betrachten (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

3. Aufl., Zürich 1997, N. 460). Oft ist zum Zeitpunkt der Einvernahme der Grad an Tatverdacht nicht feststellbar, oder es ist unklar, ob eine Person in der Eigenschaft als Zeuge oder bereits als Angeschuldigter zu betrachten ist. Für diesen Fall bietet sich das Institut der Auskunftsperson an (Art. 87 Abs.

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2 StPO). Die Auskunftsperson hat Erscheinungspflicht, kann aber die Aussage verweigern, worüber sie aber von Gesetzes wegen nicht zu belehren ist. Sie wird nicht wegen falschen Zeugnisses verfolgt, dafür aber wegen fehlenden Aussageund Wahrheitszwanges vor einem ernsthaften Interessenoder Gewissenskonflikt bewahrt (Willy Padrutt, a.a.O. Seite 193). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung besitzt die Aussage einer Auskunftsperson Beweiseignung wie die Aussage eines Zeugen oder des Beschuldigten. Die Überzeugungskraft beurteilt sich nach dem konkreten Fall (Hauser/Schweri, a.a.O., Seite 263). SB 02 2 Urteil vom 20. Februar 2002