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PKG 2002 26 • KG GR PKG 2002 26 KI-generiert

Witness Testimony Admissibility and Procedural Timeliness in Traffic Offense Appeal

Geschäftsnummer PKG 2002 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a traffic offense conviction primarily based on a witness statement given solely to the police, where the accused was not permitted to question the witness during that initial interrogation. The court reasoned that while the right to question adverse witnesses under the ECHR is fundamental, the exercise of this right, including requesting supplementary questioning or further investigation concerning the witness, is subject to the procedural requirements of cantonal law, meaning such requests must be made timely and formally during the investigation or trial phase; since the accused failed to formally request supplementary questioning of the witness after the initial police interview, no violation of defense rights or the right to a fair trial occurred, and the initial statement was therefore admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 GAV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 13 Absatz, Art. 6 EMRK, Art. 307 StGB, Art. 4 Abs. 1 GAV zum SVG; Witness Testimony Admissibility and Procedural Timeliness in Traffic Offense Appeal: The court reasoned that while the right to question adverse witnesses under the ECHR is fundamental, the exercise of this right, including requesting supplementary questioning or further investigation concerning the witness, is subject to the procedural requirements of cantonal law, meaning such requests must be made timely and formally during the investigation or trial phase; since the accused failed to formally request supplementary questioning of the witness after the initial police interview, no violation of defense rights or the right to a fair trial occurred, and the initial statement was therefore admissible.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Verletzung der Verkehrsregeln Anspruch auf ein faires Verfahren Verfahrensrechte Beweisverwertungsverbot Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 GAV
Gerichtsverfahren rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen (Art. 4 Abs. 1 GAV zum SVG; Art.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Cited regarding the right of the accused to question adverse witnesses, which was deemed satisfied in this case because the appellant failed to properly request supplementary investigation.
Art. 13 Absatz
Art. 6 EMRK
Eine solche formelle polizeiliche Zeugenbefragung ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zulässig (vgl.
Art. 307 StGB
Der Zeuge ist vor der Einvernahme zur Wahrheit zu ermahnen und ausdrücklich auf die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) hinzuweisen.
Art. 4 Abs. 1 GAV zum SVG
Cited regarding the legitimacy of police questioning of witnesses in traffic offenses.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 GAV zum SVG

Cited regarding the legitimacy of police questioning of witnesses in traffic offenses.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

Cited regarding the right of the accused to question adverse witnesses, which was deemed satisfied in this case because the appellant failed to properly request supplementary investigation.

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Volltext

26 PKG 2002

26 – Zeugeneinvernahme durch die Polizei in Verkehrsstrafsachen; Recht des Angeschuldigten, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen zu stellen, ist im Untersuchungsbzw.

Gerichtsverfahren rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen (Art. 4 Abs. 1 GAV zum SVG; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).

Aus den Erwägungen:

3. R. macht in seiner Eingabe geltend, die Vorinstanz habe sich zur Begründung ihres Schuldspruches fast ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen M. berufen, der lediglich unmittelbar nach dem Unfall von der Polizei einvernommen wurde. Der zuständige Beamte habe ihn zwar auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Aussage ausdrücklich hingewiesen, habe aber den unfallbeteiligten Fahrzeuglenkern keine Gelegenheit geboten, an der Befragung teilzunehmen. Auf Einsprache von R. hin habe der Bezirksgerichtspräsident X. die Untersuchung ergänzt und den Einsprecher rechtshilfeweise einvernehmen lassen. Auf eine neuerliche Befragung des Belastungszeugen M. habe er jedoch verzichtet.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100; GAV zum SVG) sind die Kantonspolizei und die im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 dazu ermächtigten Polizeiorgane der Gemeinden berechtigt, bei der Abklärung von Verkehrsunfällen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Zeugen einzuvernehmen. Eine solche formelle polizeiliche Zeugenbefragung ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zulässig (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Der Zeuge ist vor der Einvernahme zur Wahrheit zu ermahnen und ausdrücklich auf die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) hinzuweisen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren rasch und entschlossen gehandelt werden muss, ist das Verfahren einfach und nur durch wenige Formvorschriften beengt. In dieser ersten Verfahrensphase wird der Wahrheitsfindung mehr Gewicht beigemessen als dem Schutzbedürfnis des Angeschuldigten. Anders als in der Untersuchung sind daher die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut; beispielsweise ist der Beizug eines Verteidigers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Befragung nicht vorgeschrieben. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen (PKG 1991 Nr. 55). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2000 geht hervor, dass M. von der Kantonspolizei Graubünden unter Hinweis auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeugnisses zum Verkehrsunfall vom 26. August 2000 in Lantsch/Lenz befragt wurde. Die Einvernahme wurde folglich rechtmässig durchgeführt. Die

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Aussagen von M. sind somit grundsätzlich verwertbar; die Befragung muss daher nicht wiederholt werden. Davon getrennt ist – wie in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt – die Frage zu beurteilen, ob die Rechte des Berufungsklägers im ordentlichen Untersuchungsverfahren hinreichend gewahrt worden sind und was mit der Zeugenaussage zu geschehen hätte, wenn dem nicht so wäre.

4. Der Berufungskläger wendet ein, an der Hauptverhandlung habe sein Rechtsvertreter geltend gemacht, das Gericht dürfe auf die Aussagen des Zeugen M. nicht abstellen, da er keine Gelegenheit gehabt habe, Fragen an ihn zu richten. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schreibe unmissverständlich vor, dass dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden müsse, mindestens einmal Fragen an den Belastungszeugen zu richten. Der Bezirksgerichtsausschuss X. habe aber diesen Einwand verworfen mit der Begründung, R. hätte die Möglichkeit gehabt, ergänzende Untersuchungshandlungen zu beantragen, er habe aber davon keinen Gebrauch gemacht. Dieser Auffassung der Vorinstanz könne aber daher nicht gefolgt werden, da im Strafverfahren uneingeschränkt die Untersuchungsmaxime gelte und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abklären müsse. Den Beschuldigten treffe keine Mitwirkungspflicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz sei somit unter Missachtung von Art. 6 Ziff. 3. lit. d EMRK zustande gekommen, die Unschuldsvermutung sei verletzt worden und der Berufungskläger habe kein faires Verfahren gehabt.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (BGE 125 I 127 E. 6a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal die Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5a; BGE 116 Ia 291 E. 3a). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Abstellen auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung zwar zulässig, der Angeschuldigte muss jedoch die Möglichkeit haben, die Aussagen spätestens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichtsverhandlung zu bestreiten und die Belastungszeugen ergänzend zu befragen. Es stellt sich nun die Frage, ob der Berufungskläger sein Recht auf Befragung von Belastungszeugen im kantonalen Verfahren überhaupt in Anspruch genommen hat. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungsund Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vor-

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geladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 121 I 306 E. 1b; 120 Ia 48 E. 2e/aa; 118 Ia 462 E. 5b). Aus den Akten geht hervor, dass R. und seinem damaligen Rechtsvertreter, der Z. Rechtsschutz-Versicherung, mit der Schlussverfügung vom 27. Juni 2001 die Möglichkeit gegeben wurde, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Die Z. Rechtsschutz-Versicherung hat dann auch mit Schreiben vom 21. August 2001 ausführlich zu den Vorwürfen Stellung genommen, es jedoch unterlassen, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Aus diesem Grunde kann R. gemäss der vorgängig genannten Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Berufungsklägers im ordentlichen Verfahren hinreichend gewahrt wurden und die Zeugenaussage von M. somit grundsätzlich verwertbar ist. SB 02 13 Urteil vom 6. März 2002