State Responsibility for Security Detention Costs in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeals concerning cost decisions related to detention must follow specific procedural routes: a complaint for decisions during the investigation phase and an appeal for decisions made during the judicial phase following indictment. The court reasoned that both pre-trial detention and security detention costs are to be treated as execution costs under the relevant statute, which generally mandates the canton to bear them, unless the convicted person is in exceptionally favorable financial circumstances, a condition not met in this case. Therefore, the appeal against the lower court's decision ordering the appellant to pay the security detention costs was accepted, and the decision was overturned, holding the state responsible for the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110Ziff.7 StGB, Art. 7 GrV, Art. 188 StPO, Art. 101 StPO, Art. 83 StPO, Art. 69 StGB; State Responsibility for Security Detention Costs in Appeal: The court reasoned that both pre-trial detention and security detention costs are to be treated as execution costs under the relevant statute, which generally mandates the canton to bear them, unless the convicted person is in exceptionally favorable financial circumstances, a condition not met in this case. Therefore, the appeal against the lower court's decision ordering the appellant to pay the security detention costs was accepted, and the decision was overturned, holding the state responsible for the costs.
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KI-generiertThe appeal was granted and the cost decision was overturned because the costs for custody are generally to be borne by the canton according to this article.
Used to confirm that the appeal (as received) should be treated as a formal appeal (Berufung) against the cost decree issued during the trial phase.
Volltext
PKG 2002 25
25 – Untersuchungsund Sicherheitshaft; Kostentragung (Art.110Ziff.7 StGB;Art. 83 ff.,Art.101undArt.188 StPO).
– Rechtsmittel gegen Kostenentscheide (Art. 7 GrV über die Kosten im Strafverfahren). Gegen Kostenentscheide im Untersuchungsverfahren ist die Beschwerde (Art. 138 f.
StPO), gegen Kostenentscheide im Gerichtsverfahren die Berufung (Art. 141 ff. StPO) gegeben (Erw. 1).
– Sowohl die Kosten der Untersuchungsals auch der Sicherheitshaft sind als Vollzugskosten zu behandeln, die gemäss Art. 188 StPO in der Regel vom Kanton zu tragen sind (Erw. 2).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren können Kostenentscheide hinsichtlich der Kostenübertragungspflicht mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) beziehungsweise Beschwerde (Art. 138–139 StPO) angefochten werden. Nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung die Beschwerde gegeben, währendem gegen Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung die Berufung gegeben ist (vgl. PKG 1993 Nr. 29, S. 104). Mit der Anklageerhebung wird das Gerichtsverfahren eingeleitet. Wenn also der Bezirksgerichtspräsident nach der Anklage eine Verfügung erlässt, so erfolgt dies im Rahmen des Gerichtsund nicht des Untersuchungsverfahrens. Der Bezirksgerichtspräsident handelt in richterlicher Funktion als Vorsitzender des Gerichts, womit die Möglichkeit der Beschwerde entfällt (vgl. PKG 1990 Nr. 39, S. 135).
C. wurde nach Anklageerhebung mit Urteil des Kreisgerichts X. vom
7. September 2000 in Abwesenheit verurteilt. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten X. über die Kosten der Sicherheitshaft ist ergangen, nachdem der Rechtsmittelkläger sein Gesuch um Aufhebung des Abwesenheitsurteils zurückgezogen hat und die nach Einreichung des Gesuchs angeordnete Sicherheitshaft aufgehoben wurde. Nach Gutheissung des Gesuchs wurde nicht erneut ein Untersuchungsverfahren durchgeführt, sondern es wurde das ordentliche Gerichtsverfahren in Gang gesetzt. Das angefochtene Kostendekret wurde demnach im Rahmen des Gerichtsverfahrens erlassen. Folglich ist dagegen nur die Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO gegeben. Das aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist damit als Berufung entgegenzunehmen und vom Kantonsgerichtsausschuss zu behandeln, zumal einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. PKG 1993 Nr. 29, S. 106) Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
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2. Gemäss Art. 188 StPO gehen die Kosten für den Strafvollzug zu Lasten des Kantons. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen können im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungsund Sicherheitshaft (Art. 110 Ziff. 7 StGB). Einziges Untersuchungskriterium zwischen Untersuchungsund Sicherheitshaft bildet im Kanton Graubünden das Verfahrensstadium, in dem die Haft angeordnet wird. Wird die Haft im Untersuchungsverfahren verhängt, so handelt es sich um Untersuchungshaft, währenddem nach Eingang der Anklageschrift Sicherheitshaft angeordnet wird (vgl. Art. 101 StPO; Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss,. Diessenhofen 1979, S. 7; Hauser/Schweri; Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Aufl., Basel 1999, § 68 Ziff. I, S 280). Dabei sind für die Anordnung der Untersuchungshaft die Strafverfolgungsbehörden zuständig, währenddem die Sicherheitshaft vom Gerichtspräsidenten verhängt wird (Art. 101 StPO, Art. 83 ff. StPO). Im Übrigen sind Untersuchungsund Sicherheitshaft grundsätzlich identisch. Wie die Untersuchungshaft ist auch die Sicherheitshaft dann anzuordnen, wenn die üblichen Haftgründe von Art. 83 StPO gegeben sind (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums i. S. B.S.T. vom 6. August 1999 [SF 99 28]). Ausserdem werden sowohl die Untersuchungsals auch die Sicherheitshaft dem Täter in der Regel auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 69 StGB; GBE 124 IV 2; Urteil des Kantonsgerichts vom 29. November 1999 i. S. B.G.R. [SF 99 32]; Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 1999 i. S. B.S.T. [SF 99 28]). Daher sind sowohl die Kosten der Untersuchungshaft als auch diejenigen der Sicherheitshaft wie Vollzugskosten zu behandeln und gehen somit in der Regel zu Lasten des Staates (vgl. W. Padrutt, Kommentar zu StPO des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 405, Ziff. 2 zu Art. 158; Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. September 2000 i. S. B. I. [SF 00 7]). Das kann vorliegend nicht anders sein. Wenn C. die ausgefällte Gefängnisstrafe verbüssen muss, so muss ihm auch die erstandene Sicherheitshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Folglich sind die Kosten der Sicherheitshaft von Fr. 1300.– auf die Staatskasse zu nehmen.
Art. 188 StPO erwähnt zwar die Möglichkeit, den Verurteilten zu Beiträgen an die Vollzugskosten zu verpflichten. Von dieser Möglichkeit ist jedoch gemäss Praxis des Kantonsgerichts nur in besonderen Ausnahmefällen, bei ausgesprochen gut situierten Verurteilten Gebrauch zu machen (vgl. PKG 1969 Nr. 53, Erw. 3; 1972 Nr. 53, Erw. 2). Der Gesetzgeber will eine zusätzliche Belastung des Strafgefangenen neben den sonstigen mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe verbundenen Nachteilen aus kriminalpolitischen Gründen – die Resozialisierung soll nicht durch finanzielle Probleme erschwert werden – vermeiden. Das wird aber nur erreicht, wenn dem Ver-
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urteilten bloss bei einem überdurchschnittlichen Einkommen oder bei Vorliegen eines grossen Vermögens Vollzugskosten auferlegt werden (vgl. PKG 1972 Nr. 53, Erw. 2). Wie sich aus den Akten ergibt, fehlt es im Falle des Berufungsklägers an diesen Voraussetzungen (vgl. act. 3.2; act. 3.3, S. 2, 3). Die finanziellen Verhältnisse von C. erlauben es daher nicht, ihn zur Bezahlung der Kosten für die Sicherheitshaft zu verpflichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag auch der Umstand, dass sie vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss hätte verlangen können, daran nichts zu ändern. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten X. erwähnte Kostenvorschuss dient lediglich dazu, die infolge Wiederaufnahme und Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallenden Kosten abzudecken. Er bezieht sich in keiner Weise auf die Sicherheitshaft.
Die Berufung erweist sich demnach als begründet, so dass der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben ist. SB 02 28 Urteil vom 13. Februar 2002