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PKG 2002 24 • KG GR PKG 2002 24 KI-generiert

Destination of Confiscated Criminal Assets

Geschäftsnummer PKG 2002 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the destination of assets confiscated under criminal provisions, specifically whether the proceeds from the realization of confiscated assets or directly confiscated sums should go to the cantonal treasury or the first-instance court. The court reasoned that while Article 187, paragraph 2 of the Criminal Procedure Code explicitly states that proceeds from the realization of confiscated assets fall to the Canton, the text of paragraph 1 might suggest judicial discretion over directly confiscated funds. However, the court concluded that there is no logical reason to treat directly confiscated monies differently from realization proceeds, especially since the Canton bears the costs of criminal investigations; therefore, both realization proceeds and directly confiscated monetary amounts must accrue to the Canton, not the local court's cash office.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 187 StPO, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 187 Satz, Art. 182 StPO, Art. 83b Abs. 4 StPO; Destination of Confiscated Criminal Assets: The court reasoned that while Article 187, paragraph 2 of the Criminal Procedure Code explicitly states that proceeds from the realization of confiscated assets fall to the Canton, the text of paragraph 1 might suggest judicial discretion over directly confiscated funds. However, the court concluded that there is no logical reason to treat directly confiscated monies differently from realization proceeds, especially since the Canton bears the costs of criminal investigations; therefore, both realization proceeds and directly confiscated monetary amounts must accrue to the Canton, not the local court's cash office.

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Ertrag Vermögensverwertung Strafprozessordnung Geldwäscherei Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This article defines the condition under which assets are to be confiscated by the judge.

Art. 187 StPO

This article governs the disposal of confiscated assets, specifically stating that the proceeds from the realization fall to the Canton.

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Volltext

PKG 2002 24

c) Strafrechtliche Berufungen

24 – Einziehung vonVermögenswerten (Art. 59 StGB). Sowohl der Verwertungserlös eingezogener Vermögenswerte als auch eingezogene Geldbeträge fallen dem Kanton – und nicht dem erstinstanzlichen Gericht – zu (Art. 187 StPO).

Aus den Erwägungen:

b) Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sind durch den Richter einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Was mit den eingezogenen Vermögenswerten zu geschehen hat, regelt das Bundesrecht nicht. Gemäss Art. 187 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Verwendung, sofern das Gericht keinen andern Entscheid getroffen hat. Der Erlös aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu (Art. 187 Satz 2 StPO). Die Vorinstanz hat entschieden, den eingezogenen Betrag von CHF 10 000.–, entgegen der bislang gängigen Praxis, der Gerichtskasse des Bezirksgerichts zukommen zu lassen. Art. 187 StPO sei unmissverständlich formuliert und übertrage dem Gericht die Kompetenz, über die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu entscheiden. Art. 187 StPO sei im gleichen Sinne zu verstehen wie Art. 182 StPO, welcher besagt, dass Bussen in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsund Verwaltungsbehörden fallen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Graubünden ist die Strafverfolgung Sache des Kantons, womit auch die eingezogenen Werte dem Kanton zufallen müssen. Die Bezirksgerichtskasse könne nicht als Staatskasse im Sinne von Art. 59 StGB betrachtet werden.

Gemäss Art. 187 Satz 1 StPO bestimmt die Staatsanwaltschaft, was mit gerichtlich eingezogenen oder verfallen erklärten Gegenständen zu geschehen hat, soweit das Gericht keinen andern Entscheid getroffen hat. Nach Satz 2 des besagten Artikels fällt der Erlös einer Verwertung dem Kanton zu. Es stellt sich die Frage, ob Satz 2 für Barwerte ebenfalls Anwendung findet oder das Gericht frei über die Verwendung entscheiden kann. Art. 95 ff. StPO regeln die Zuständigkeit und Voraussetzungen der Beschlagnahme, sagen jedoch nichts über die Verwendung der Vermögenswerte aus.

Bussen fallen in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsund Verwaltungsbehörden, denen auch der Vollzug obliegt (Art. 182 StPO). Daraus kann jedoch nicht unweigerlich der Schluss gezogen werden, dass

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dies auf eingezogene Vermögenswerte analog anwendbar sei. Bei Art. 182 StPO handelt es sich um eine systematisch und materiell eigenständige Bestimmung, die nicht per Analogieschluss auf Art. 187 StPO übertragbar ist.

Art. 83b Abs. 4 StPO regelt die Verwendung von verfallenen Sicherheitsleistungen. Diese sind in erster Linie zur Begleichung von Bussen und Verfahrenskosten, in zweiter Linie zur Deckung eines allfälligen Schadens des Opfers zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse. Staatskasse ist in diesem Fall offensichtlich die Kantonskasse, sofern es sich nicht um Übertretungen handelt. Gemäss Art. 24 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungwesen (BR 350.230) verfallen die geleisteten Sicherstellungen und Sicherheitsleistungen dem Staate, bei Übertretungen dem Kreisamt. Intention des Gesetzgebers war es, Bussen dem urteilenden Gericht zukommen zu lassen und Überschüsse im Zusammenhang mit geleisteten Sicherheiten derjenigen Behörde zukommen zu lassen, welche mit der Untersuchung betraut war. Daraus können jedoch keine Schlüsse für die Verwendung von gerichtlich eingezogenen Barwerten gezogen werden; diesbezüglich ist einzig und allein auf Sinn und Zweck von Art. 187 StPO abzustützen.

Satz 2 von Art. 187 StPO hält fest, dass der Erlös einer Verwertung dem Kanton zufällt. Gelder, die eingezogen wurden, können nicht mehr weiter verwertet werden. Aufgrund des Wortlautes müsste man annehmen, dass diesbezüglich das Gericht frei entscheiden kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Verwertungserlös dem Kanton zufallen soll, nicht dagegen direkt eingezogene Gelder. Satz 1 von Art. 187 StPO ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das Gericht nur über die Verwendung von Gegenständen entscheiden soll, die nicht verwertet werden beziehungsweise nicht verwertbar sind. Barwerte, die aus einer Verwertung stammen und solche die direkt eingezogen werden, sollen dagegen dem Kanton zufallen. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, eingezogene Gelder nicht wie den Verwertungserlös dem Kanton zukommen zu lassen, führt dieser doch die Strafuntersuchung und trägt er auch die oft ungedeckten Kosten der Strafuntersuchungen. Weiter beteiligt sich der Kanton auch an den Kosten der Bezirksgerichte. Die Einziehung von Geld hat daher zu Handen des Kantons zu erfolgen. SB 01 60/61 Urteil vom 8. Februar 2002