Stay of Execution Denial: Exclusive Declaratory Action Governs Lack of New Assets Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge to the refusal of a stay of execution based on the lack of new assets is exclusively governed by a specific declaratory action before the ordinary court, as no ordinary or extraordinary appeal is available against the decision denying the stay, because the decision is final under the relevant article, provided the action is brought within the statutory time limit to the proper court. Furthermore, a stay of execution based on the lack of new assets is also deemed a contestation of the underlying debt, meaning that for the enforcement proceedings to continue, both the objection regarding new assets and the general objection to the claim must be judicially resolved, with definitive judgment on the debt only issued after a final ruling on the new assets question or the lapse of the challenge period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a SchKG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 18 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 135 Ziff. 1 ZPO; Stay of Execution Denial: Exclusive Declaratory Action Governs Lack of New Assets Challenge: Furthermore, a stay of execution based on the lack of new assets is also deemed a contestation of the underlying debt, meaning that for the enforcement proceedings to continue, both the objection regarding new assets and the general objection to the claim must be judicially resolved, with definitive judgment on the debt only issued after a final ruling on the new assets question or the lapse of the challenge period.
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KI-generiertCited as the basis for the finality of the decision regarding the non-granting of the opposition due to lack of new assets.
Cited as the basis for the available action (lawsuit) to contest the finding of new assets, which was not properly initiated.
Cited in connection with the competent court for the lawsuit regarding the finding of new assets.
Cited in connection with the competent court for the lawsuit regarding the finding of new assets.
Cited in connection with the competent court for the lawsuit regarding the finding of new assets.
Cited as the basis for the requirement of conciliation proceedings before initiating the lawsuit.
Volltext
PKG 2002 23
23 – Verlustschein; Einrede des fehlenden neuen Vermögens (Art. 265 f. SchKG).
– Gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags ist kein Rechtsmittel, sondern nur die Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens beim ordentlichen Richter gegeben (Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG) (Erw. 2).
– Der mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens begründete Rechtsvorschlag gilt auch als Bestreitung der Forderung, sodass für die Fortsetzung der Betreibung sowohl diese Einrede als auch der Rechtsvorschlag gegen die Forderung gerichtlich beseitigt sein müssen. Zum Verhältnis des Verfahrens der Feststellung des neuen Vermögens zur Rechtsöffnung (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
2. Gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens stehen weder ordentliche noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung, da der Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG endgültig ist. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, den Entscheid in der Klage nach Abs.
4 umzustossen (SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Nach Art. 265a Abs. 4 SchKG hätte die Beschwerdeführerin jedoch innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf Feststellung des Nichtvorhandenseins neue Vermögens und damit auf die Genehmigung des Rechtsvorschlages klagen können. Zuständig ist nach Art. 265a Abs. 4 SchKG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1, Art. 136 Abs. 2 und Art. 18 ZPO der Bezirksgerichtsausschuss X., wobei nach Art. 63 ZPO die Klageeinleitung durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten Y. zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hat kein Vermittlungsbegehren an den zuständigen Kreispräsidenten gestellt, sondern ist an den Kantonsgerichtsausschuss gelangt. Auf die Klage betreffend Feststellung des Nichtvorhandenseins neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist demzufolge wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten.
3. . . .
4. Da der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf das Fehlen neuen Vermögens beschränkt ist, bezieht er sich gemäss herrschender Lehre und Praxis auch auf Bestand, Höhe, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (BGE 103 III 34, 108 III 6, Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, ZBJV 1996, 20). Es bedarf also zur Fortsetzung des Verfahrens neben der Verweigerung des Rechtsvor-
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schlags wegen mangelnden neuen Vermögens auch der Rechtsöffnung, welche den «normalen» Rechtsvorschlag, mit dem die Forderung bestritten wird, beseitigt. Eine Bestimmung, welche das Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens und das Rechtsöffnungsverfahren koordiniert, fehlt auch im revidierten Recht. Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann das provisorische Rechtsöffnungsverfahren schon an die Hand genommen werden bevor der Richter rechtskräftig das Vorliegen neuen Vermögens festgestellt hat (Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, ZBJV 1996, 20 und – auch mit anderer Meinung – in SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32 zu Art. 265a SchKG). Definitive Rechtsöffnung wird hingegen erst erteilt, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG vorliegt oder die Frist von 20 Tagen für diese Klage unbenutzt abgelaufen ist. Für die Fortsetzung der Betreibung müssen also sowohl Rechtsvorschlag als auch Einrede gerichtlich beseitigt sein (SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32 zu Art. 265a SchKG). Nachdem die Frist nach Art. 265a Abs. 4 SchKG von 20 Tagen zur Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens abgelaufen ist, kann die Frage, ob das Beschwerdeverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung bis zum Entscheid des ordentlichen Richters über das neue Vermögen hätte sistiert werden können (vgl. SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32f zu Art. 265a SchKG), offen bleiben. SKG 02 23 Urteil vom 4. September 2002