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PKG 2002 22 • KG GR PKG 2002 22 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Allocation in Debt Enforcement Opening Procedure

Geschäftsnummer PKG 2002 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement opening procedure appeal concerning the allocation of costs and party compensation, the court reviewed whether the initial decision violated relevant law regarding cost distribution. The appellant argued that since the creditor only partially succeeded in obtaining the requested opening for the full claimed amount, costs should be distributed proportionally, as the claim was clearly quantifiable and the standard rule is to allocate costs based on success, deviating only in exceptional cases. The court agreed that since the claim was clearly quantifiable and the creditor only partially prevailed in the opening procedure, costs for the first instance should be split equally between the parties, and likewise, any awarded extrajudicial compensation should be offset according to the partial success of both parties, as no request for such compensation for the opening procedure itself was properly made.

Legislator-Regeste

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Art. 84 SchKG, Art. 26 GVV, Art. 122 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 85 Abs. 4 EGzZGB; Appeal Regarding Cost Allocation in Debt Enforcement Opening Procedure: The appellant argued that since the creditor only partially succeeded in obtaining the requested opening for the full claimed amount, costs should be distributed proportionally, as the claim was clearly quantifiable and the standard rule is to allocate costs based on success, deviating only in exceptional cases. The court agreed that since the claim was clearly quantifiable and the creditor only partially prevailed in the opening procedure, costs for the first instance should be split equally between the parties, and likewise, any awarded extrajudicial compensation should be offset according to the partial success of both parties, as no request for such compensation for the opening procedure itself was properly made.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Betreibungskosten offenes Verfahren Vollstreckungsentscheid Teilklage Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 ZPO

Cited as the basis for the proportional distribution of costs when neither party fully prevailed in the main issue (cost distribution).

Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG

Cited as the basis for the court's ability to award compensation for time loss and expenses in summary debt enforcement proceedings.

Art. 26 GVV zum SchKG

Cited to establish that costs and party compensation in proceedings before judicial authorities are governed by federal law, and otherwise by cantonal civil procedure rules.

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Volltext

PKG 2002 22

22 – Rechtsöffnungsverfahren; Kosten und Parteientschädigungen (Art. 84 SchKG; Art. 61 f. GebVSchKG; Art. 26 GVV zum SchKG; Art. 122 ZPO).Verteilung von Kosten und Entschädigungen im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel.

Erwägungen:

2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Streitgegenstand der vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerde bildet lediglich die Kostenverteilung und die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 60.–.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 170.– beantragte. Der Bezirksgerichtspräsident habe die Rechtsöffnung nur für Fr. 70.– nebst Zins erteilt. Die Beschwerdegegnerin sei somit nicht vollständig durchgedrungen und in diesem Ausmass auch mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Gemäss Art. 26 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (BR 220.100; GVV zum SchKG) richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das Bundesrecht sieht keine Bestimmungen über die Kostenverteilung vor, sondern nur über die Höhe der Kosten. Somit richtet sich die Verteilung der Kosten nach der kantonalen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 122 ZPO können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14, S. 69 f.). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisver-

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fahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 170.– nebst Zins in Betreibung. In der Folge beantragte sie – obschon ein definitiver Rechtsöffnungstitel nur über Fr. 70.– nebst Zins vorliegt – die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 170.– nebst Zins. Erteilt wurde ihr die Rechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 70.– nebst Zins. Da die Forderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, klar beziffert ist und für die weiteren Fr. 100.– keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. PKG 1999 Nr. 18) und dem Begehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nur zum Teil entsprochen wurde, rechtfertigt es sich, die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu überbinden. Die andere Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

b) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin keine ausseramtliche Entschädigung beantragt habe, und ihr diesbezüglich keine Zahlung zu ihren Gunsten gutzuheissen sei.

Die durch das Stellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten stellen Parteikosten dar, welche jede Partei grundsätzlich selber zu tragen hat – in Abweichung zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die obsiegende (vgl. PKG 1999 Nr. 18 mit Hinweisen). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Geb- VSchKG kann aber das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen, wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. ZPO), der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Im Rechtsöffnungsbegehren vom

31. Januar 2002 der T. findet sich nun aber kein Gesuch auf Ersatz der Verfahrensauslagen. Ihr Begehren um Zusprechung auch der Mahnund Betreibungsgebühren (die Kosten des Zahlungsbefehls gehören zu den Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, welche der Gläubiger von Zahlungen des Schuldners vorab erheben kann, vgl. PKG 1991 Nr. 28 und 30) kann, weil dafür definitive Rechtsöffnung anbegehrt wird und es sich offensichtlich um vor dem Rechtsöffnungsverfahren entstandene Auslagen handelt, nicht einfach so uminterpretiert werden. Für das Rechtsöffnungsverfahren selbst wurde jedenfalls keine Entschädigung anbegehrt. Davon abgesehen sind aber die ausseramtlichen Entschädigungen dem Verfahrensausgang entsprechend (beide Parteien haben in etwa je zur Hälfte obsiegt) wettzuschlagen. Unter diesen Umständen ist der Einwand, dass der T. ein überdurchschnittlich grosser administrativer Aufwand entstanden ist, nicht näher zu prüfen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen. SKG 02 10 Urteil vom 24. April 2002