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PKG 2002 21 • KG GR PKG 2002 21 KI-generiert

Provisional Opening of Execution Rights and Joint Creditor Standing in Rent Collection

Geschäftsnummer PKG 2002 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a proceeding for provisional judicial opening of the right to execution, the court first determined that while the general rule in summary proceedings limits the exchange of written submissions, the principle of the right to be heard necessitates granting the debtor an opportunity to reply (Replik) if the creditor introduces new and significant facts, potentially followed by a rejoinder (Duplik). However, the court then ruled that provisional opening cannot be granted when collection proceedings for rent, jointly owed to multiple landlords, were initiated by only one of those landlords, as the initiating party lacked substantive legitimacy unless all joint creditors acted together or the claim was solidary, which was not established; thus, the lower court erred by not dismissing the application for failing to demonstrate joint creditor status on the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 84 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 137 Ziff. 2 ZPO, Art. 138 ZPO, Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG; Provisional Opening of Execution Rights and Joint Creditor Standing in Rent Collection: However, the court then ruled that provisional opening cannot be granted when collection proceedings for rent, jointly owed to multiple landlords, were initiated by only one of those landlords, as the initiating party lacked substantive legitimacy unless all joint creditors acted together or the claim was solidary, which was not established; thus, the lower court erred by not dismissing the application for failing to demonstrate joint creditor status on the payment order.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Vermieterrechte Gegendarstellung Eröffnung des Verfahrens Abschlagszahlung Schriftenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 6
BGE 71 III 165
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 SchKG

The court ultimately ruled on the inadmissibility of enforcing the claim based on procedural aspects derived from this article regarding summary proceedings.

Art. 82 Abs. 1 SchKG

Although discussed, the refusal to grant provisional legal remedy was based on a lack of proper active legitimacy stemming from the title described under this article.

Art. 138 ZPO

This procedural rule, read in conjunction with Art. 136 Ziff. 2 ZPO, informed the decision to reject the respondent's submission from April 24, 2002, to restore the proper exchange of pleadings.

Art. 66 al. 1 LTF

The judgment imposes costs on the respondent.

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Volltext

PKG 2002 21

21 – Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG: Art. 137 ff. ZPO).

Bringt der Schuldner in seiner Stellungnahme neue und erhebliche Gesichtspunkte vor, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste, ist eine Replik und alsdann unter Umständen eine Duplik anzuordnen (Erw. 2).

– Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG). In der nur durch einen von mehreren Vermietern eingeleiteten Betreibung für den den mehreren Vermietern gesamthaft zustehenden Mietzins kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom

24. April 2002 aus dem Recht gewiesen wird. Begründet wird dieses Begehren damit, dass der Bezirksgerichtspräsident X. mit Schreiben vom 10. April 2002 lediglich der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Replik und damit zu einem zweiten Schriftenwechsel einräumte, während der Beschwerdeführer nicht zur Einreichung einer Duplik aufgefordert wurde. Im Verfahren betreffend Rechtsöffnung kommen die Bestimmungen gemäss Art. 137 ff. ZPO zur Anwendung (Art. 137 Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO findet in einem solchen summarischen Verfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Auch der Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Richter fünf Tage nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Schuldners seinen Entscheid eröffnet, sieht keine Replik des Gläubigers vor. Dies steht indes in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist wohl durch die Natur des summarischen Verfahrens beschränkt, doch darf der Richter auch im summarischen Verfahren nicht aufgrund von Parteivorbringungen entscheiden, zu denen sich die Gegenpartei nicht äussern konnte (vgl. BGE 106 Ia 6). Bei der provisorischen Rechtsöffnung muss namentlich aufgrund der «Basler Rechtsöffnungspraxis» bei zweiseitigen Verträgen, zu denen der den vorliegenden Fall betreffende Mietvertrag zu zählen ist, dem Gläubiger Gelegenheit zur Replik gegeben werden, da hier der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegen darf. Das Recht auf Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste. Unter Umständen muss dann auch Gelegenheit zur Duplik gegeben werden (vgl. dazu Daniel Staehelin im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-

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treibung und Konkurs, SchKG I, herausgegeben von Adrian Staehelin, Thomas Bauer und Daniel Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N. 49 zu Art. 84). Stossend ist im vorliegenden Fall denn auch nicht etwa die Tatsache, dass der Gläubigerin die Möglichkeit zur Replik gegeben wurde, sondern vielmehr der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zur Duplik gewährt wurde. Einerseits verzichtet der Vorderrichter darauf, den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, dass Frau B. mit Schreiben vom 10. April 2002 zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert worden war und anderseits unterliess er es auch, diese Vernehmlassung datierend vom 24. April 2002 dem Beschwerdeführer vor der Fällung des Entscheides zuzustellen. Darin wird insbesondere geltend gemacht, dass sich der Bestand der in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen gegenüber P. durch Gutschriftsanzeigen auf dem Bankkonto des Ehepaars B. belegen lasse. Die diesbezüglichen Vorbringungen in der Vernehmlassung stellen durchaus einen Umstand dar, der die Vorinstanz dazu hätte veranlassen müssen, dem Beschwerdeführer das Recht zur Duplik einzuräumen, dies umso mehr, als auf die Durchführung einer Rechtsöffnungsverhandlung verzichtet wurde. Die Notwendigkeit eines beidseitig zweifachen Schriftenwechsels wäre somit gegeben gewesen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000,

S. 129). Um für beide Parteien dieselbe Ausgangslage herzustellen, rechtfertigt es sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2002 aus dem Recht zu weisen.

3. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Dass der von der Parteien abgeschlossene, von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertrag mit der Nennung des Mietzinses eine Schuldanerkennung darstellt, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen kann, steht vorliegend ausser Frage. Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ohne Mitwirkung ihres Mitvermieters und Ehemannes zur Betreibung und Rechtsöffnung berechtigt war. Grundsätzlich darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Steht die Forderung mehreren Gläubigern gesamthandschaftlich zu, darf die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese gemeinsam betrieben haben (vgl. dazu Peter Stücheli, a.a.O., S. 169). Im Mietvertrag figuriert neben der Beschwerdegegnerin auch deren Ehemann als Vermieter. Der Umstand, dass am 17. Juni 2001 lediglich die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag unterzeichnete, ändert nichts an der Tatsache, dass sich die Vermieterschaft aus den Eheleuten B. zusammensetzt. Dies wird auch durch das von der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse im Bezirk X. erstellte

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Protokoll vom 19. Februar 2002 untermauert. Da keine Hinweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR vorliegt, sind die beiden Vermieter materiellrechtlich nur gesamthaft berechtigt, die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen (vgl. BGE 71 III

165 f.). Auf Gläubigerseite liegt demzufolge eine notwendige Streitgenossenschaft vor. In einem solchen Fall sind die Gläubiger einzeln im Zahlungsbefehl aufzuführen (vgl. dazu Stücheli, a.a.O., S. 71). Dieser bildet die Grundlage für die Durchführung der Betreibung (vgl. dazu Karl Wüthrich/Peter Schoch im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 9 zu Art. 69). Vorliegend lautet der Zahlungsbefehl jedoch nur auf Frau B. als Gläubigerin, so dass nicht von einer gemeinsamen Betreibung der Vermieter gesprochen werden kann. Für das Rechtsöffnungsverfahren hat dies zur Folge, dass zwar auf das Rechtsöffnungsbegehren des allein betreibenden Gläubigers einzutreten ist, dessen Gesuch mangels materiellrechtlicher Sachlegitimation jedoch abzuweisen ist (vgl. Stücheli; a.a.O., S. 71 FN 120). Mit Aussicht auf Erfolg kann im Allgemeinen eine Klage (vorliegend das Gesuch um Rechtsöffnung) nur erhoben werden, wenn der Träger des subjektiven Rechts oder der aus dem Rechtsverhältnis Berechtigte als Kläger (bzw. Gesuchsteller) auftritt. Als solche Sachlegitimation, in ihrer Ausprägung als Aktivlegitimation, wird die Berechtigung bezeichnet, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 168). Der Richter hat die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Rechtsöffnungstitel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Diese Ausführungen erhellen, dass der in der Vorinstanz zuständige Bezirksgerichtspräsident X. das Rechtsöffnungsbegehren von Frau B. hätte abweisen müssen. Der mit P. abgeschlossene Mietvertrag weist Frau B. nicht als alleinige aus dem Mietverhältnis berechtigte Gläubigerin aus, so dass ihr die Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation nicht erteilt werden darf.

b) Im Übrigen ist für P. als Schuldner – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin – nicht etwa ohne Weiteres aufgrund der konkreten Umstände erkennbar, ob Frau B. allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten Gläubigerin in der vorliegenden Betreibung ist. Dies wird durch Kontoauszüge des Beschwerdeführers unterstrichen, aus denen hervorgeht, dass dieser die Zahlungen der Mietzinse an das gemeinsame Bankkonto der Eheleute B. vornahm. P. ging aufgrund der Parteienbezeichnung im Mietvertrag richtigerweise davon aus, dass die Mietzinsforderungen nicht allein Frau B., sondern dem Ehepaar B. gemeinsam zustehen.

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Diesbezüglich macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Vernehmlassung allerdings geltend, dass Frau B. aufgrund der konkreten Umstände als Stellvertreterin ihres Ehemannes im Sinne von Art. 32 OR angesehen werden könne und sie daher auch diesen verpflichte und berechtige. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Rechtsöffnung auch stets zu verweigern ist, wenn statt des Berechtigten sein Vertreter in eigenem Namen betreibt (vgl. dazu Stücheli, a.a.O., S. 170). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da auf dem Zahlungsbefehl, der die Grundlage der Betreibung bildet, als Gläubiger einzig der Name der Beschwerdegegnerin eingetragen ist. Somit wird sowohl aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin als auch aus den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern Frau B. als Vertreterin der Vermieterschaft berechtigt sein soll, die entsprechenden Mietzinsforderungen in eigenem Namen geltend zu machen. SKG 02 13 Urteil vom 19. Juni 2002