Jurisdiction Over Guardianship Modification and Curator Removal for Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two main issues: the local jurisdiction for modifying guardianship measures after a change of residence and the removal of a curator due to conflicts of interest and mismanagement of assets. The authority at the former residence retains jurisdiction to modify existing measures, such as appointing an *ad hoc* guardian for conflicts of interest, as this is not a new measure, though the transfer of the overall curatorship to the new residence authority must still be examined. Furthermore, the removal of the curator by the supervisory authority was deemed justified due to significant conflicts arising from the curator's involvement in a real estate project conflicting with the ward's interests, coupled with a severe depletion of the ward's securities portfolio.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 377 ZGB, Art. 377 Abs. 2 ZGB, Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 64 Abs. 4 EGzZGB; Jurisdiction Over Guardianship Modification and Curator Removal for Conflict of Interest: The authority at the former residence retains jurisdiction to modify existing measures, such as appointing an *ad hoc* guardian for conflicts of interest, as this is not a new measure, though the transfer of the overall curatorship to the new residence authority must still be examined. Furthermore, the removal of the curator by the supervisory authority was deemed justified due to significant conflicts arising from the curator's involvement in a real estate project conflicting with the ward's interests, coupled with a severe depletion of the ward's securities portfolio.
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KI-generiertThis article was used by the court to justify that the appointment of an ad hoc guardian (Beistand ad hoc) constituted a modification of existing guardianship measures, thus confirming the jurisdiction of the authority at the former residence.
This article was mentioned in connection with the reasons for the removal of the guardian, specifically regarding the obligation to resign if an exclusion ground occurs.
This article was cited by the court as the legal basis for the removal (Amtsenthebung) of the Beirat (guardian/curator) by the supervisory authority due to serious conflicts of interest and poor asset management.
Volltext
2 PKG 2002
2 – Vormundschaft; Beiratschaft. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel des Wohnsitzes (Art. 377 ZGB). Amtsenthebung (Art. 345 ff. ZGB).
– Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz, die die Beiratschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB selbst weitergeführt und nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weitergegeben hat, ist nur noch für die Aufhebung oder Abänderung der bestehenden, nicht aber die Anordnung neuer weiter gehender vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB bei Interessenkollisionen des Beirates stellt keine neue, sondern eine Abänderung der bestehenden vormundschaftlichen Massnahmen dar, für die die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz zuständig ist (Erw. 2).
– Amtsenthebung; Voraussetzungen und Verfahren (Art.
445 ff. ZGB). Amtsenthebung – durch den Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde – wegen erheblicher Interessenkonflikte des Beirates und schlechter Vermögensverwaltung in casu zu Recht erfolgt (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Berufungsklägerin rügt, die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. respektive der Bezirksgerichtsausschuss Y. sei örtlich nicht mehr zuständig, vormundschaftliche Massnahmen und im Speziellen eine Beistandschaft ad hoc zu verfügen. Die Berufungsklägerin sei im Juni 1998 zusammen mit ihrem Ehemann nach Ascona gezogen, wo sie unbestrittenermassen einen neuen Wohnsitz begründet habe. Das Bundesgericht habe in einem neuen Bundesgerichtsentscheid (BGE 126 III 415) festgehalten, dass der Betroffene von der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der vormundschaftlichen Massnahmen an die neue zuständige Behörde verlangen könne. Die «alte» Behörde könne nach dem besagten Bundesgerichtsurteil keine neuen vormundschaftlichen Massnahmen mehr erlassen, sondern sei nur insofern noch zuständig, als es um die Aufhebung oder Abänderung von bestehenden Massnahmen gehe. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises
X. habe gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstossen, indem sie mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 einen Beistand ad hoc eingesetzt habe.
b) Der Berufungsklägerin entgeht bei ihrer Argumentation, dass es sich bei der Einsetzung eines Beistandes ad hoc nicht um eine neue vormundschaftliche Massnahme handelt, sondern lediglich um eine Modifikation oder Abänderung der bestehenden Beiratschaft. Die Vormundschafts-
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behörde des Kreises X. hat Dr. oec. H. gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB als Beistand ad hoc bestellt, so weit es sich um Verfügungen und Rechtsgeschäfte aller Art im Zusammenhang mit den Parzellen in C. handelt.Wie dies die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, mussten auch bis anhin gewisse Handlungen und Rechtsgeschäfte der Verbeirateten im Zusammenhang mit dem Projekt S. nach Massgabe von Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB durch den Beirat genehmigt werden; für die genau gleichen Handlungen erfolgt die Mitwirkung wegen der Interessenkonflikte des Beirates neu durch den eingesetzten Beistand ad hoc. Die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin ist durch die Bestellung des Beistandes ad hoc in keiner Art und Weise zusätzlich eingeschränkt. Deshalb war die Vormundschaftsbehörde des Kreises X., welche gegenwärtig noch die Beiratschaft führt, örtlich zuständig, die bestehende vormundschaftliche Massnahme zu modifizieren, indem sie einen Beistand ad hoc bestellt hat. Anders wäre es nach dem von der Berufungsklägerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 126 III 415 ff.), wenn die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. eine neue vormundschaftliche Massnahme getroffen hätte, welche im Gegensatz zur alten entscheidend in die Freiheit der Betroffenen eingegriffen hätte. In diesem Fall wäre die Behörde am ursprünglichen Wohnsitz nicht mehr zuständig, eine entsprechende Massnahme zu erlassen.
Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Ernennung eines Beistandes ad hoc ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. nicht verpflichtet wäre, die Übertragung der Beiratschaft zu beschliessen, nachdem die Berufungsklägerin im Jahre 1998 nach Ascona gezogen ist und dort unbestrittenermassen Wohnsitz begründet hat. Das Kantonsgericht hat in dieser Frage in dem ebenfalls zwischen den Parteien hängigen Verfahren am 2. Juli 2002 entschieden, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vorerst zu prüfen hat, ob die bestehende vormundschaftliche Massnahme aufzuheben ist und bei Nichtaufhebung die Übertragung der Beiratschaft an die am Wohnsitz zuständige Behörde in die Wege zu leiten hat (vgl. den nachstehend publizierten Entscheid PKG 2002 Nr. 3). Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. darf demnach die Beistandschaft ad hoc nur solange führen, als nicht die bestehende Beiratschaft aufgehoben oder die zuständige Behörde am neuen Wohnsitz der Berufungsklägerin die Beiratschaft übernommen hat. Es bleibt der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Tessin selbstverständlich unbenommen, allenfalls Dr. oec. H. als Beistand ad hoc für die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Projekt S. zu bestellen.
4. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Y. hat nicht nur die Bestellung des Beistandes ad hoc im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB geschützt, sondern gleichzeitig auch den Beirat Z. gestützt auf Art. 443 und Art. 445 Abs. 1 ZGB seines Amtes enthoben. Die Berufungsklägerin rügt in formeller Hinsicht,
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sie sei in Bezug auf die Amtsenthebung des Beirates nicht angehört worden. Aber auch gegenüber dem Beirat habe sich die Vorinstanz gesetzwidrig verhalten, indem sie ihm weder mündlich noch schriftlich eröffnet habe, dass sie eine Amtsenthebung prüfe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
b) Wie dem Sitzungsprotokoll vom 27. März 2002 entnommen werden kann, wurde der Beirat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich mit einer eventuellen Amtsenthebung konfrontiert. Abgesehen davon gilt es jedoch in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der Beirat selber gegen die Entlassung keine Berufung erhoben hat und die Verbeiratete überdies nicht legitimiert ist, die Verletzung allfälliger Rechte des Beirates zu rügen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt sodann ebenfalls ins Leere, zumal die Berufungsklägerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz die Möglichkeit hatte, sich zu diversen Fragen zu äussern. Wörtlich führte sie aus: «Ich bin jedoch froh um die Beiratschaft und Dr. Z.» (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27. März 2002). Damit hat sie – wie bereits früher – klar kundgetan, dass der Beirat ihr volles Vertrauen geniesst und sie mit einer eventuellen Amtsenthebung nicht einverstanden wäre. Indem die Verbeiratete K. nun Berufung an das Kantonsgericht erhoben hat, konnte sie ausserdem zu allen Fragen umfassend Stellung nehmen. Neue Beweismittel sind vor Kantonsgericht zulässig (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB). Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung frei und überprüft mit voller Kognition (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. PKG 1995 Nr. 5). Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.
c) Die Tatsache, dass der Bezirksgerichtsausschuss Y. als erste Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen und nicht die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. den Beirat vom Amt enthoben hat, ist nicht zu beanstanden, da – falls Eile oder ein Ausstandsgrund dies gebieten – auch die Aufsichtsbehörde an Stelle der Vormundschaftsbehörde handeln kann (Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 1999, N. 24 zu Art. 420 ZGB; PKG 1995 Nr. 4). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der schwerwiegenden Interessenkollisionen und der sich während des Rechtsmittelverfahrens noch verschärften Lage den Beirat seines Amtes enthoben (vgl. Erw. 3. b). Im Übrigen wurde dieser Punkt von der Berufungsklägerin auch nicht angefochten.
d) In materieller Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, der Beirat habe keine Interessen, welche in erheblicher Weise denjenigen der zu betreuenden Person widerstreiten würden, weshalb dieser nicht verpflichtet gewesen sei, das Amt im Sinne von Art. 443 ZGB niederzulegen. Die Vorinstanz habe somit den Beirat einzig unter den Voraussetzungen von Art. 445 ZGB seines Amtes entheben können. Diese Voraussetzungen seien aber
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vorliegend nicht erfüllt. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden.
e) Tritt während der Vormundschaft oder Beistandschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so hat der Vormund, Beistand oder Beirat das Amt niederzulegen (vgl. Art. 443 Abs. 1 ZGB). Ein Ausschliessungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn der Beirat Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu betreuenden Person widerstreiten (vgl. Art. 384 Ziff. 3 ZGB). Tritt ein Ausschliessungsgrund nach der Wahl ein, so muss die Vormundschaftsbehörde den Mandatsträger seines Amtes entheben. Stellt er einen entsprechenden Antrag, dann ist Art. 443 Abs. 1 ZGB anwendbar. Stellt er auch auf Aufforderung durch die Behörde keinen Antrag, so erfolgt die Amtsenthebung nach Art. 445 ZGB (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 441– 444 ZGB). Nach Art. 445 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Vormund oder Beirat seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig macht oder er eine Handlung begeht, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt. Liegt ein Verhalten vor, welches einen Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 384 ZGB darstellt, so erweist sich der Amtsträger als unwürdig, wenn er trotz Aufforderung der Vormundschaftsbehörde nicht freiwillig sein Amt nach Art. 443 Abs. 1 ZGB niederlegt (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 8 zu Art. 445 ZGB mit weiteren Hinweisen).
f) Wie in Erwägung 3.b ausgeführt, vertritt der Beirat als Teilhaber, Verwaltungsratspräsident und Projektleiter der O. AG sowie als Rechtsvertreter des Ehepaars K. und zeitweise auch anderer Grundeigentümer im Rahmen des Projektes S. Interessen, welche denjenigen der Berufungsklägerin erheblich widersprechen. Allein schon aufgrund dieser Konflikte hätte der Beirat von sich aus das Amt niederlegen sollen. Indem er dies nicht getan hat (vgl. Sitzungsprotokoll der Vorinstanz vom 27. März 2002, S. 5), erweist sich der Beirat als seines Amtes unwürdig, weshalb die Vorinstanz Z. zu Recht seines Amtes als Beirat enthoben hat. Darüber hinaus rechtfertigt aber auch die übrige Mandatsführung, wie dies auch die Vormundschaftsbehörde in ihrer Berufungsantwort festhält, die verfügte Amtsenthebung. So kann einer bei den Akten liegenden Gesprächsnotiz vom 17. Juli 2001 entnommen werden, dass das Wertschriftenvermögen der Berufungsklägerin von Fr. 970 000.– im Jahr 1995 und Fr. 630 000.– im Jahre 1998 auf Fr. 60 000.– geschrumpft ist. Die Berufungsbeklagte hat den Beirat mit Schreiben vom
9. August 2001 aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu treffen (Kontosperren usw.), um die verbleibenden Fr. 60 000.– als Reserve für Notsituationen zu erhalten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz gab der Beirat zu Protokoll, das Wertschriftenvermögen sei mittlerweile gänzlich verbraucht, obwohl die Eheleute K. über monatliche Renteneinkünfte von rund Fr. 6000.– verfügen würden. Er habe gar nicht verhindern
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wollen, dass das Wertschriftenvermögen verbraucht werde. Seit 1995 habe er Ausgaben von jeweils rund Fr. 200 000.– pro Jahr bewilligt, zumal die Eheleute K. über genügend Vermögen verfügen würden, womit das gegenwärtig nicht eingezonte Wiesland in S. gemeint ist, welches aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gegenwärtig nur zu Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke veräussert werden dürfte. Trotzdem führt der Beirat nach Ausführung der Berufungsbeklagten in seiner letzten von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigten Abrechnung diese Grundstücke als Aktiva zu Baulandpreisen auf. Schliesslich ist auch zu beanstanden, dass der Beirat – obwohl dem Entscheid über die Einsetzung eines Beistandes ad hoc keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde – weiterhin in der besagten Angelegenheit als Vertreter der Berufungsklägerin auftritt. Die Berufungsklägerin rechtfertigt dieses Verhalten, indem sie ausführen lässt, Z. sei in der Funktion als Rechtsanwalt für sie und ihren Mann tätig. Diese Argumentation entbehrt jeder Grundlage. Zum einen gilt es festzuhalten, dass die besagten Grundstücke im Eigentum der Berufungsklägerin stehen und der Ehemann der Berufungsklägerin somit in dieser Angelegenheit keine rechtsgültige Vollmacht erteilen kann. Zum anderen sind die Handlungen im Zusammenhang mit dem Projekt S. als Akte der Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren, woraus folgt, dass die verbeiratete Berufungsklägerin in diesem Bereich Z. gar kein Mandat erteilen kann.
g) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht Z. seines Amtes als Beirat von K. enthoben hat. Damit enden die mit dem Amt verbundenen Befugnisse. Z. kommen keine Befugnisse zur Vermögensverwaltung mehr zu. Die Vormundschaftsbehörde trägt einstweilen die volle Verantwortung für die Wahrung der Mündelinteressen (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 17 zu Art. 445 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. wird deshalb angewiesen, einen neuen Beirat zu bestellen und die Interessen von K. bis dahin wahrzunehmen. ZF 02 28 Urteil vom 2. Juli 2002
Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden vom Bundesgericht mit Urteilen vom 16. Oktober 2002 (5C. 200/2002; 5P 320/2002) abgewiesen.