Imputation of Partial Payments and Proof Required to Bar Definitive Legal Remedy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe definitive grant of legal remedy was challenged based on the debtor's claim of debt extinguishment due to misapplied payments, necessitating proof by documentary evidence as required for exceptions against definitive legal remedy. The court reasoned that while the debtor claimed payments were misapplied, the evidence, including the creditor's bank statements showing the debtor's ambiguous payment instructions, indicated the creditor applied payments to outstanding tax liabilities at their discretion. Crucially, the court held that the rules regarding the imputation of partial payments to multiple debts (Articles 86/87 of the Code of Obligations) apply even to public law liabilities like taxes, giving the debtor the right to designate the debt being paid, either expressly or implicitly through conduct; however, since the debtor did not validly object to the creditor's application method at the time, tacit agreement to the creditor's imputation stood, and the claim of extinguishment was not sufficiently proven to bar the definitive legal remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 81 SchKG, Art. 87 Abs. 1 OR, Art. 86 Abs. 1 OR, Art. 86 OR, Art. 87 OR; Imputation of Partial Payments and Proof Required to Bar Definitive Legal Remedy: The court reasoned that while the debtor claimed payments were misapplied, the evidence, including the creditor's bank statements showing the debtor's ambiguous payment instructions, indicated the creditor applied payments to outstanding tax liabilities at their discretion. Crucially, the court held that the rules regarding the imputation of partial payments to multiple debts (Articles 86/87 of the Code of Obligations) apply even to public law liabilities like taxes, giving the debtor the right to designate the debt being paid, either expressly or implicitly through conduct; however, since the debtor did not validly object to the creditor's application method at the time, tacit agreement to the creditor's imputation stood, and the claim of extinguishment was not sufficiently proven to bar the definitive legal remedy.
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KI-generiertThis provision governs the conditions under which a definitive grant of execution may be denied, specifically concerning proof of payment or deferral, which formed the core issue regarding the debtor's defense.
Cited in the context of determining which debt the payment should be applied to, and the rights of the debtor in making this designation.
Cited in the context of determining which debt the payment should be applied to when the debtor has not made an explicit designation, and the creditor's power to designate.
Volltext
19 PKG 2002
b) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Gerichtsverfahren)
19 – Definitive Rechtsöffnung; Einwendung der Tilgung; Anrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Schulden (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 86/87 OR). Anwendbarkeit von Art.
86/87 OR auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten wie Steuerschulden.
Aus den Erwägungen:
4. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass ihre Schuld nach dem Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet wurde oder sie die Verjährung anruft. Der Richter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung, Stundung oder Verjährung zivilrechtlich gültig ist. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss dabei durch Urkunden geleistet werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I 1998, N. 4 zu Art. 81 SchKG).
a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Tilgung geltend. Ihre Zahlungen seien falsch verwendet worden. Tilgung ist primär Zahlung, aber auch jeder zivilrechtliche Untergang oder Erlass der Forderung. Dem Schuldner obliegt aber in jedem Fall der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat oder die Forderung untergegangen ist oder erlassen wurde (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKGI, N. 9 und 14 ff. zu Art. 81 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine ganze Reihe von Briefen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorgelegt, in denen sie geltend macht, dass ihre Zahlungen nicht an die Steuerforderung angerechnet worden seien. Demgegenüber behauptet der Beschwerdegegner, dass sämtliche Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Steuerforderungen angerechnet worden seien.
b) Wie sich aus den Bankgutschriften, beigelegt vom Beschwerdegegner, ergibt, benutzte die Beschwerdeführerin immer eigene Einzahlungsscheine und gab nur in wenigen Fällen an, für welches Steuerjahr und für welche Steuerhoheit diese Zahlungen anzurechnen seien. So hat der Beschwerdegegner die Zahlungen an fällige Steuerforderungen nach eigenem Ermessen angerechnet. Dabei weist er darauf hin, dass weder im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer noch im Steuergesetz des Kantons Graubünden noch im übrigen öffentlichen Recht geregelt sei, an welche Schuld eine Teilzahlung zuerst anzurechnen sei. Es könne jedoch offen bleiben, ob die Bestimmungen von Art. 86 und 87 OR bezüglich der Anrechnung
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von Zahlungen bei mehreren Schulden auch im öffentlichen Recht beziehungsweise im vorliegenden Steuerrechtsverhältnis Anwendung finden. Kämen diese Bestimmungen zur Anwendung, so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Steuerverwaltung ihre Forderungen nicht durchsetzen könnte, falls ihr der Nachweis nicht gelingt, dass sie die Teilzahlung der Steuerpflichtigen an die früher verfallene Steuerschuld im Sinne von Art. 87 Abs.
1 OR angerechnet habe.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sind die Art. 86 und 87 OR auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (v.a. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) anzuwenden (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 –
529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt am Main 1996, N. 2 zu Art. 86 und N. 2 zu Art. 87; Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, Obligationenrecht, Art. 68–96 OR, Bern 1983, N. 9 zu Art. 86 und
N. 8 zu Art. 87). Die Art. 86 und 87 OR gelangen zur Anwendung, wenn dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zustehen. Hat der Schuldner gegenüber demselben Gläubiger mehrere Schulden, so muss, wenn seine Zahlung nicht zur Deckung aller ausreicht, festgestellt werden, auf welche sie anzurechnen ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Erklärung des Schuldners ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, wobei der Schuldner nicht verpflichtet ist, auf die Interessen des Gläubigers speziell Rücksicht zu nehmen (Honsell/Vogt/Wieland, a.a.O., N.
3 zu Art. 86). Ergibt sich der Wille des Schuldners nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung, so ist sein Verhalten auf eine stillschweigende Erklärung hin auszulegen, wobei die konkreten Umstände mit einzubeziehen sind (vgl. Weber, a.a.O., N. 27 zu Art. 86). Danach kann sich der Anrechnungswille des Schuldners beispielsweise aus dem besonderen Interesse des Schuldners an der Bezahlung einer bestimmten Schuld ergeben (Weber, a.a.O., N. 30 zu Art. 86). Die Erklärung des Schuldners muss nicht zwingend bei der Erbringung der Leistung erfolgen, der Schuldner kann sie auch bereits im Voraus dem Gläubigen mitteilen (vgl. BGE 37 II 398). Nimmt der Schuldner keine
– ausdrückliche oder stillschweigende – Bestimmung der Anrechnung vor, steht dieses Recht dem Gläubiger zu. Durch die widerspruchslose Hinnahme der Erklärung wird das Einverständnis des Schuldners vermutet. Der Schuldner kann aber durch sofortigen Widerspruch die Bestimmungsmacht wieder erlangen (vgl. Weber, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 86). Wie sich aus den beigelegten Akten ergibt, widersprach die Beschwerdeführerin nicht der Anrechnung an sich, sondern machte nur geltend, dass ihre Zahlungen nirgends angerechnet wurden, womit ein konkludentes Einverständnis der Schuldnerin mit dem Anrechnungsvorschlag des Gläubigers vorliegt. Wie sich ebenfalls aus den Akten klar ergibt, hat der Beschwerdegegner auch sämtliche
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Zahlungen der Beschwerdeführerin angerechnet. Die Einrede der Tilgung seitens des Beschwerdeführerin konnte somit im vorliegenden Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen. SKG 02 15 Urteil vom 19. Juni 2002