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PKG 2002 18 • KG GR PKG 2002 18 KI-generiert

Jurisdiction in Labor Law Claims and Submission to Court Authority

Geschäftsnummer PKG 2002 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed several procedural issues, including the court's duty to examine local jurisdiction sua sponte, what constitutes formal submission to jurisdiction (*Einlassung*), and the proper venue for labor law claims. The court reasoned that when a defendant raises an objection to jurisdiction based on their domicile guarantee, the court must decide this preliminary question, allowing the defendant to limit their factual statements to those necessary for the objection without substantively addressing the claim. Passive behavior, such as failing to respond, does not constitute submission to jurisdiction; submission requires an unambiguous declaration to proceed without reservation. Finally, for labor law claims, jurisdiction exists not only at the defendant's residence or usual place of work but also at the location of the defendant's business establishment, which for a sole proprietorship with multiple shops, is established by demonstrating a persistent business activity with permanent facilities and personnel at that location, provided the claim is connected to the operations there.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 GestG, Art. 10 GestG, Art. 24 Abs. 1 GestG, Art. 30 Abs. 2 BV, Art. 93 ZPO, Art. 84 Abs. 2 ZPO; Jurisdiction in Labor Law Claims and Submission to Court Authority: The court reasoned that when a defendant raises an objection to jurisdiction based on their domicile guarantee, the court must decide this preliminary question, allowing the defendant to limit their factual statements to those necessary for the objection without substantively addressing the claim. Passive behavior, such as failing to respond, does not constitute submission to jurisdiction; submission requires an unambiguous declaration to proceed without reservation. Finally, for labor law claims, jurisdiction exists not only at the defendant's residence or usual place of work but also at the location of the defendant's business establishment, which for a sole proprietorship with multiple shops, is established by demonstrating a persistent business activity with permanent facilities and personnel at that location, provided the claim is connected to the operations there.

Schlagwörter

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arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Verfahrenspflicht Betrieblicher Standort prozessuale Einreden Klageschrift Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 1 GestG
This provision regarding the court's duty to examine local jurisdiction was discussed, and the Court confirmed the lower court was generally right to examine it ex officio because the defendant was initially passive.
Art. 10 GestG
The Court explicitly ruled that the defendant's passive behavior and procedural submissions did not constitute submission (Einlassung) under this article.
Art. 24 Abs. 1 GestG
The Court considered this provision in relation to the jurisdiction for employment claims, specifically regarding the place of residence, which was disputed, but ultimately upheld jurisdiction based on Art. 5 GestG.
Art. 30 Abs. 2 BV
Erhebt der Beklagte gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BV (Garantie des Wohnsitzrichters) die Unzuständigkeitseinrede, muss das Gericht die Zuständigkeitsfrage vorweg im Verfahren nach Art.
Art. 93 ZPO
The Court referenced this article regarding the procedure for deciding preliminary procedural requirements like jurisdiction.
Art. 84 Abs. 2 ZPO
Der Beklagte kann sich dabei gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO darauf beschränken, die zur Begründung der Unzuständigkeitseinrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, ohne sich materiell zur Klage zu äussern (Erw.
Art. 93 Abs. 1 ZPO
Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird.
Art. 93 Abs. 2 ZPO
Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO und 232 Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 GestG

The Court found that the lower court was locally competent based on the defendant's business establishment jurisdiction.

Art. 24 Abs. 1 GestG

The Court considered this provision in relation to the jurisdiction for employment claims, specifically regarding the place of residence, which was disputed, but ultimately upheld jurisdiction based on Art. 5 GestG.

Art. 34 Abs. 1 GestG

This provision regarding the court's duty to examine local jurisdiction was discussed, and the Court confirmed the lower court was generally right to examine it ex officio because the defendant was initially passive.

Art. 10 GestG

The Court explicitly ruled that the defendant's passive behavior and procedural submissions did not constitute submission (Einlassung) under this article.

Art. 93 ZPO

The Court referenced this article regarding the procedure for deciding preliminary procedural requirements like jurisdiction.

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Volltext

PKG 2002 18

18 – Gerichtsstand. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 34 Abs. 1 GestG); Einlassung (Art. 10 GestG); Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Klagen (Art. 5, Art. 24 Abs. 1 GestG).

– Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen (Art.

34 Abs. 1 GestG). Erhebt der Beklagte gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BV (Garantie des Wohnsitzrichters) die Unzuständigkeitseinrede, muss das Gericht die Zuständigkeitsfrage vorweg im Verfahren nach Art. 93 ZPO entscheiden. Der Beklagte kann sich dabei gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO darauf beschränken, die zur Begründung der Unzuständigkeitseinrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, ohne sich materiell zur Klage zu äussern (Erw. 3).

– Einlassung (Art. 10 GestG). Ausschliesslich passives Verhalten (Totalversäumnis) bedeutet weder Einlassung noch Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede. Einlassung erfordert die unzweideutige Bekundung des Beklagten, vorbehaltlos zur Sache zu verhandeln. Rein prozessuale Anträge, wie ein Fristerstreckungsgesuch oder – so in casu – die Einreichung einer Vollmacht und Erfüllung einer Editionsaufforderung ohne Äusserung zur Sache und ohne eigene Beweisanträge, stellen keine Einlassung dar (Erw. 3 b a.E., Erw. 4).

– Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Klagen (Art. 5 und Art. 24 Abs. 1 GestG). Für arbeitsrechtliche Klagen ist neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder jenem am gewöhnlichen Arbeitsort auch das Gericht am Ort der Niederlassung zuständig. Zum Begriff der Niederlassung einer Einzelfirma mit mehreren Ladengeschäften (Erw. 5).

Erwägungen:

1. Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO und 232 Ziff. 1 ZPO).

Die Beschwerde des A. vom 28. November 2001 richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 6. November 2001, mitgeteilt am

7. November 2001, welcher einzig die Frage der örtlichen Zuständigkeit zum

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Gegenstand hat. Auf das fristund formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten.

3. a) Was den Verfahrensablauf betrifft, verhielt sich der Beklagte bis zum Erlass der Beweisverfügung passiv. Insbesondere reichte er keine Prozessantwort ein. Nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels zog er einen Anwalt bei, welcher nach Einsichtnahme in die Akten mit Schreiben vom

18. September 2001 die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhob. Der Beklagte liess unter Berufung auf die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z. geltend machen, er habe seit dem 24. Juni 1953 ununterbrochen in dieser Gemeinde Wohnsitz. Die Tatsache, dass er im Winter in Y. tätig sei, reiche für die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus, zumal seine Familie in Z. lebe. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben in der Folge zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 begründete ihre Rechtsvertreterin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in rechtlicher Hinsicht und untermauerte ihren Standpunkt mit Urkunden und Beweisanträgen. Mit Entscheid vom 6. November 2001 wies das Bezirksgericht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab. Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens und stellte entscheidend auf Urkunden ab, welche die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 eingereicht hatte (angefochtener Entscheid E. 5, S. 4). Unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 135 ZPO wurde auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zur Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 93 ZPO verzichtet.

b) Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) prüft das Gericht die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt, wenn das Gesetz einen zwingenden Gerichtsstand vorsieht oder wenn der Beklagte vollständig säumig ist; bei teilzwingenden Gerichtsständen ist die örtliche Zuständigkeit dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn die geschützte Partei beklagt wird (Dominik Infanger in: Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel 2001, NN 5 f. zu Art. 34 GestG; Mariella Orelli in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 11 ff., 27 zu Art. 34 GestG). Das GestG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das Gericht die Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit vornehmen muss. Ebensowenig statuiert es eine Pflicht des Gerichtes, über die Einrede der Unzuständigkeit sofort zu entscheiden. Beide Fragen sind deshalb in Anwendung des kantonalen Rechtes zu beantworten (Orelli, a.a.O., N. 37 zu Art. 34 GestG). Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen ent-

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schieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift dem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessungsspielraum ein, ob und wann er eine strittige Prozessvoraussetzung dem Gericht zur vorfrageweisen Entscheidung unterbreitet. Erhebt der Beklagte jedoch gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BV die Unzuständigkeitseinrede, so hat er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die Zuständigkeitsfrage vom angerufenen Gericht vorweg geprüft und entschieden wird, so dass er sich vorher materiell zur Klage nicht zu äussern braucht (Infanger, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 GestG; vgl. PKG 1990 Nr. 23 und BGE 102 Ia 194 zu Art. 59 altBV und Orelli, a.a.O., N. 37 zu Art. 34 GestG, Anm. Nr. 53 mit Hinweis). Nach Art. 84 Abs. 2 ZPO kann sich der Beklagte, welcher die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestreitet, darauf beschränken, die zur Begründung dieser Einrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen. Ausschliesslich passives Verhalten vermag die Zuständigkeit des Gerichtes nicht zu begründen. Es liegt deswegen weder eine Einlassung noch ein Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede vor (Infanger, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 GestG; Orelli, a.a.O., N. 27 zu Art. 34 GestG mit Hinweisen). Damit das Gericht den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit fällen kann, ist allenfalls ein auf diese Frage beschränkter Rechtsschriftenwechsel und ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Die Parteien haben dabei vor Gericht nach Massgabe von Art.106 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör.

c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Prozess der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber gemäss Art. 24 GestG. Der Gerichtsstand für eine solche Streitigkeit ist dispositiver Natur (Orelli, a.a.O., N. 18 zu Art. 34 GestG). Da der Beklagte aber bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels säumig blieb, prüfte die Vorinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich zu Recht von Amtes wegen. Ihren Entscheid fällte sie aufgrund der Akten. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit folgte das Gericht im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 und stellte massgeblich auf die mit dieser Rechtsschrift eingereichten Urkunden, nämlich einen Handelsregisterauszug und auf Lohnabrechnungen ab. Der Beklagte hatte keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme und zu den neu eingereichten Beweismitteln zu äussern oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Er erhielt davon vor Erlass des Entscheides nicht einmal Kenntnis. Indem das Bezirksgericht auf die Durchführung eines eigentlichen Rechtsschriftenwechsels zur Frage der örtlichen Zuständigkeit verzichtete, gleichzeitig aber massgeblich auf die Stellungnahme der Klägerin abstellte, verletzte es das rechtliche Gehör des Beklagten. Entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 ZPO wurde vorgängig zum Entscheid der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit zudem keine mündliche Hauptverhandlung durchge-

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führt, an welcher sich die Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Frage hätten äussern können. Auch darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche mit der Berufung auf das in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Beschleunigungsgebot nicht gerechtfertigt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Da kein zusätzliches, materielles Interesse nachzuweisen ist, führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. PKG 1995 Nr. 27, PKG 1988 Nr. 23 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist indessen nicht erforderlich. Der Beklagte hat sich in der Beschwerde vom 28. November 2001 in rechtlicher Hinsicht geäussert und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargestellt, so dass der Kantonsgerichtsausschuss einen Entscheid in der Sache selbst fällen kann (Art. 235 Abs. 3 ZPO).

4. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin hält dafür, dass sich der Beklagte und Beschwerdeführer zur Sache geäussert und damit auf den Rechtsstreit eingelassen habe, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

a) Nach Art. 10 Abs. 1 GestG wird, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Ein gesetzliches Einlassungsverbot enthalten die zwingenden und die teilzwingenden Gerichtsstände. Im Bereich der Arbeitsvertragsverhältnisse kann sich die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei vor einem anderen als dem Gericht ihres Wohnsitzes oder des Arbeitsbzw. Entsendeortes nicht wirksam einlassen (Art. 21 Abs. 1 lit. d GestG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 3 GestG), während Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als beklagte Partei durch Einlassung die Zuständigkeit eines Gerichtes auch an den anderen als den in Art. 24 GestG genannten Orten gültig begründen können (Markus Wirth, in Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 11 ff. zu Art. 10 GestG; Peter Reetz, in Spühler/ Tenchio/Infanger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel 2001, N. 5 zu Art. 10 GestG;). Eine zuständigkeitsbegründende Einlassung ist dann anzunehmen, wenn der Beklagte dem Gericht gegenüber unzweideutig den Willen bekundet hat, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln. Mit dem Kriterium des Willens der Äusserung zur Streitsache ist in Art. 10 GestG ein markanter Gegensatz zum LugÜ festgeschrieben worden. Gemäss LugÜ bewirkt bereits eine Einlassung auf das Verfahren, d.h. eine prozessuale Einwendung ohne Äusserung zur Sache, sofern nicht gleichzeitig die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestritten wird, eine zuständigkeitsbegründende Einlassung. Nach Art. 10 GestG sind rein prozessuale Anträge, die nach Klageerhebung gestellt werden, keine Äusserung zur Sache

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und bewirken deshalb keine Einlassung. Dies trifft namentlich zu für die Einreichung eines Gesuchs um Fristverlängerung, für die Einreichung einer Vollmacht oder die Teilnahme an einem Verfahren zur Beweissicherung (Markus Wirth, a.a.O., NN 21 f., 34 zu Art. 10 GestG).

b) Zu beurteilen ist im konkreten Fall die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, so dass eine Einlassung grundsätzlich zulässig ist. Der Beklagte und Beschwerdeführer hat sich nach der Prosequierung der Klage zunächst passiv verhalten. Mit Schreiben vom 30. August 2001 reichte sein Rechtsvertreter eine Vollmacht ein und kam der Editionsaufforderung gemäss der Beweisverfügung nach. Er äusserte sich darin weder zur Sache noch stellte er eigene Beweisanträge. Im folgenden Brief vom

18. September 2001 erhob er die Einrede der Unzuständigkeit. Eine Einlassung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GestG liegt damit eindeutig nicht vor.

5. a) Nach Art. 24 Abs. 1 GestG ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Neben der Klage am gewöhnlichen Arbeitsort steht der Klägerin mithin auch der ordentliche Gerichtsstand am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei zur Verfügung (vgl. Art. 3 GestG). Massgebend ist der Sitz bzw. Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageanhebung. Klage kann neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei alternativ auch am Ort der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung des Beklagten gemäss Art. 5 GestG erhoben werden (Balz Gross in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, NN 70 ff. zu Art. 24 GestG, N. 34 zu Art. 21 GestG; BBI. 1999, 2846; a.M. im Zusammenhang mit den besonderen Gerichtsstandsbestimmungen Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N. 4 zu Art. 5 GestG). Grundgedanke des Gerichtsstandes der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung ist es, die gerichtliche Zuständigkeit vom gegebenenfalls entfernten Wohnsitz auf den räumlich näheren Ort des tatsächlichen Betriebs zu verlagern und damit den Zugang zum Gericht zu erleichtern. Gesichtspunkte der grösseren Sachund Beweisnähe des Gerichts am Ort der Niederlassung und des Schutzes der klagenden Partei rechtfertigen die Einführung eines derartigen Gerichtsstandes. Der Niederlassungsgerichtsstand scheint insbesondere auch unter dem Aspekt des Schutzes des geschaffenen Vertrauens sinnvoll: Wer sich bei der Ausübung geschäftlicher Aktivitäten fester Einrichtungen ausserhalb seines Wohnoder Geschäftssitzes bedient, sollte bei Streitigkeiten auch dort belangt werden können (Thomas Müller in: Müller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N. 6f. zu Art. 5 GestG). Eine geschäftliche oder berufliche Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG liegt dann vor, wenn jemand an einem von seinem Wohnsitz bzw. Sitz verschiedenen Ort den Mit-

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telpunkt seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit (Hauptniederlassung) oder wenigstens eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) besitzt. Erforderlich sind eine auf Dauer angelegte geschäftliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Ort und zusätzlich das Vorhandensein ständiger Einrichtungen sowie personeller Ressourcen (Müller, a.a.O., N. 12 zu Art. 5 GestG). Sowohl natürliche Personen als auch Inhaber von Einzelfirmen jeder Art können einen von ihrem Wohnsitz räumlich verschiedenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit haben und damit einen Gerichtsstand gemäss Art. 5 GestG begründen. Eine ständige persönliche Anwesenheit des Inhabers der Einzelfirma am Ort der Hauptniederlassung ist nicht erforderlich (Müller, a.a.O., N. 13 zu Art. 5 GestG, Infanger, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 GestG). Die Klage am Ort der Niederlassung setzt schliesslich einen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Betrieb der Niederlassung voraus. Der Begriff des genügenden sachlichen Zusammenhangs ist weit auszulegen. Als «Klage aus dem Betrieb» gelten nicht nur die in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte, welche die Niederlassung abgeschlossen hat, sondern auch solche, die der Geschäftsinhaber in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen hat. In diesem Sinne ist es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gleichgültig, ob der Vertrag mit dem Hauptsitz oder der Geschäftsniederlassung abgeschlossen wurde und ob dieser oder jener für die Ansprüche aufzukommen hat (Infanger, a.a.O., N. 22 zu Art. 5 GestG; Müller, a.a.O., N. 27 zu Art. 5 GestG).

b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte einzig im Sportgeschäft in X. arbeitete. Die Klage wurde somit nicht am gewöhnlichen Arbeitsort gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG eingereicht. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts kann sich somit daraus ergeben, dass der beklagte Arbeitgeber Wohnsitz in Y. hat (Art. 24 Abs. 1 GestG). A. bestreitet dies und macht geltend, er habe Wohnsitz in Z. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Klägerin beim Fehlen des Wohnsitzgerichtsstandes im Bezirk des angerufenen Gerichts alternativ auf den Gerichtsstand der Niederlassung gemäss Art. 5 GestG berufen kann. Gemäss Auszug vom 31. Oktober 2001 war A. seit Oktober 1992 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Klageeinleitung als Inhaber der Einzelfirma Ski-Shop, A., mit Sitz in Y. im Handelsregister eingetragen. Auf dem Kopf der Lohnabrechnungen für die Klägerin befindet sich das Logo der Einzelfirma «A. Ski Shop» mit der Inschrift Verkauf/Vermietung/Skiservice Y., V., W., X. Neben der Natel-Telefonnummer von A. sind auf dem Briefkopf die Telefonnummern aller Geschäfte angegeben. Auf den Lohnabrechnungen für die Klägerin werden ihre Funktion als Verkäuferin, der Einsatzort X. und als Versicherung die Zürich Versicherung in V. angegeben. Für die gute Mitarbeit dankt A., Y. Aus den Versicherungsunterlagen ergibt sich, dass A. bei den Zürich Versicherungen in V. seit

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1997 unter der Risiko-Nummer 6413 eine Taggeldversicherung für ein Sportgeschäft mit den Standorten in V., W., X. und Y. abgeschlossen hatte. Auf dem Vorsorgeausweis für die Klägerin ist als Versicherungsnehmer der Sammelstiftung BVG der «Zürich» Lebensversicherungsgesellschaft «Vorsorgewerk A., Y., in Y.» aufgeführt. Die Korrespondenz richtete die Klägerin an A. in Y., der die Briefe unbestrittenermassen erhielt, ohne Einwände gegen die Adresse zu erheben. A. ist dort im Telefonbuch als Skischulleiter und als Sporthändler aufgeführt.

All diese Unterlagen sind eindeutige Indizien dafür, dass A. in Y. eine geschäftliche Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG hat. Zumindest erweckt er nach aussen das berechtigte Vertrauen, dass er seine geschäftliche Haupttätigkeit von Y. aus ausübt. Von diesem Anschein ging auch die Klägerin und Beschwerdeführerin ohne weiteres aus. Daran, dass A. in Y. eine geschäftliche Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG begründet hat, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er gemäss seinen eigenen, unbewiesenen Angaben zusammen mit seinem Bruder in Z. einen Landwirtschaftsbetrieb führt.

Für die Annahme einer Hauptniederlassung gemäss Art. 5 GestG ist wie oben ausgeführt nämlich nicht erforderlich, dass sich der Inhaber einer Einzelfirma ständig persönlich am Ort der Hauptniederlassung aufhält. Dass er in Y. über Räumlichkeiten verfügt und Personal angestellt hat, bestreitet A. nicht. Wohl übte die Klägerin und Beschwerdegegnerin ihre Arbeit ausschliesslich in X. aus. Zwischen den von ihr geltend gemachten Anspruch aus Arbeitsvertrag und der Einzelfirma Skishop A. in Y. besteht aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus ein sachlicher Zusammenhang.

Der Arbeitgeber handelt in allen Läden in Graubünden mit Sportartikeln. Gegen aussen treten die Filialen unter der Einzelfirma «Skishop A.» als wirtschaftliche Einheit auf. Die Klägerin führte dieselbe Arbeit aus wie ihre Kolleginnen in den Geschäften in Y., V. oder W. Aufgrund der Unterlagen der Zürich Versicherungen ist auch davon auszugehen, dass die Angestellten in allen Sportgeschäften von A. mit denselben Verträgen versichert waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung gemäss Art. 5 GestG gegeben.

Sollte sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes also nicht bereits aus dem Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG ergeben, so ist die Vorinstanz auf jeden Fall gestützt auf Art. 5 GestG für die Beurteilung der Klage aus dem Betrieb der geschäftlichen Niederlassung des Beklagten in Y. örtlich zuständig. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und wird im Sinne dieser Erwägung abgewiesen. ZB 01 37 Urteil vom 13. März 2002 Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung mit dem in BGE 129 III 31 publizierten Entscheid 4C.219/2002 vom

4. September 2002 abgewiesen.