Legal Aid Eligibility for Pensioner with Modest Savings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant with a small disposable monthly income of only 222 Swiss Francs, which is only slightly above the calculated necessary procedural expenditure (which includes an allowance over the basic subsistence level), is deemed materially indigent for the purpose of receiving legal aid, as this amount is clearly insufficient to cover potential legal costs within a reasonable timeframe. Furthermore, a savings balance of 5000 Swiss Francs belonging to a 69-year-old pensioner undergoing psychiatric treatment and soon to enter nursing home care does not negate this indigence, as this modest reserve should not be required to fund litigation, especially considering his impending higher living costs in long-term care.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 ZPO, Art. 42 ZPO; Legal Aid Eligibility for Pensioner with Modest Savings: Furthermore, a savings balance of 5000 Swiss Francs belonging to a 69-year-old pensioner undergoing psychiatric treatment and soon to enter nursing home care does not negate this indigence, as this modest reserve should not be required to fund litigation, especially considering his impending higher living costs in long-term care.
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KI-generiertThe applicant was considered indigent for the purpose of granting legal aid based on this article.
Volltext
PKG 2002 15
15 – Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit (Art. 42 ff.
ZPO).
– Prozessarmut besteht auch bei einer den – praxisgemäss 10– 20% über dem betreibungsrechtlichen Notbedarf anzusetzenden – prozessualen Zwangsbedarf bloss geringfügig übersteigenden frei verfügbaren Einkommensquote von monatlich Fr. 222.–, die zur Bezahlung der Prozesskosten innert einer angemessenen Frist von einigen Monaten offensichtlich nicht ausreicht.
– Ein Sparguthaben von Fr. 5000.– eines 69-jährigen, in psychiatrischer Behandlung stehenden und demnächst in die Pflegeabteilung eines Altersheims eintretenden Rentners ändert nichts an der Prozessarmut und ist nicht zu berücksichtigen (summenmässige Festlegung einer allgemeinen Vermögensfreigrenze offen gelassen).
Aus den Erwägungen:
b) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungsgemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hingegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzieren.
aa) Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf ein Einkommen aus AHV und Pensionskasse von monatlich Fr. 3720.– zählen kann. Wenn der Vorderrichter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, es sei über einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (nach ELG) noch nicht entschieden, so ist dies schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um aktuelles Einkommen handelt, über das der Beschwerdeführer tatsächlich verfügen kann. Vom Bezirksgerichtspräsidenten aufgefordert, nähere Angaben zu machen, hat der Beschwerdeführer angegeben, er befinde sich derzeit in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus, wobei eine Umplatzierung in die Pflegeabteilung einer Alterssiedlung vorgesehen sei; Ergänzungsleistungen müssten beantragt werden. Es liegt somit auf der Hand, dass das Gesuch um Leistungen nach ELG mit Blick auf die Unterbringung in einem Altersund Pflegeheim, wofür das Einkommen von Fr. 3720.– erfahrungsgemäss nicht ausreicht, erfolgt. Steht die Umplatzierung in das Pflegeheim demnächst bevor, ist es auch für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege angebracht, auf die dannzumal herrschenden Einkommensund Vermögensverhältnisse
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abzustellen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, über eine Einkommensquote von monatlich Fr. 222.– frei verfügen zu können. Abgesehen davon, dass diese freie Verfügbarkeit mit dem Umzug ins Pflegeheim vollständig entfallen dürfte, lässt sich damit – auch ohne Berücksichtigung des bevorstehenden Umzugs ins Pflegeheim – die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründen. Praxisgemäss wird für die Bestimmung des prozessualen Zwangsbedarfs 10–20 % zum betreibungsrechtlichen Notbedarf hinzugeschlagen (vgl. Bühler, AJP;VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b; Volker Pribnow, Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Haftpflichtprozess, AJP 1997, S. 1207 f.; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Zürich 1990, S. 82 f.), so dass der Beschwerdeführer bereits aus dieser Überlegung noch als prozessarm im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO zu gelten hätte. Wollte man dennoch von einem Überschuss ausgehen, so wäre dieser unwesentlich (vgl. Ries, a.a.O.,
S. 93–95). Ein Gesuchsteller gilt als nicht bedürftigt, wenn er in der Lage ist, seine Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen, nach Abzug der Lebensunterhaltskosten für sich und die Familie, innert angemessener Frist zu bezahlen, wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten «innert Monaten» bezahlt werden können (VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b, BGE
118 Ia 370). Der Überschuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können. (Pribnow, a.a.O., S. 1209). Angenommen man wollte dem Beschwerdeführer zumuten, seinen ganzen frei verfügbaren Betrag von monatlich Fr. 222.– während eines halben Jahres für die Finanzierung des Prozesses gegen seinen Schwiegersohn zu verwenden, so ergäbe dies einen Betrag von lediglich rund Fr. 1300.–. Dies würde kaum für das Vermittlungsverfahren ausreichen, geschweige denn für eine verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung.
bb) Der Beschwerdeführer hat weiter angegeben, über ein Bankguthaben von Fr. 5000.– zu verfügen. Nach aargauischer Praxis wird die Bedürftigkeit bei Sparvermögen in der Grössenordnung von 10 000 –15000 Franken verneint (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 17 zu § 125; Ries, a.a.O., S. 98 Anm. 12). Das Sparguthaben von H. liegt deutlich darunter. Unter besonderen Umständen wurden auch schon weit höhere Vermögensbeträge als unantastbar angesehen, so zum Beispiel Fr. 20 000.– für einen Arbeitslosen und Fr. 40 000.– für einen HIV-infizierten Strafgefangenen ohne Krankenversicherungsschutz (zitiert bei Bühlmann/Edelmann/Killer, ebenda). Es spricht einiges dafür, die Vermögensfreibeträge nach Art. 3c Abs. lit. c ELG (für eine alleinstehende Person derzeit Fr. 25 000.–) auch im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege als unantastbar zu behandeln (Pribnow, a.a.O.,
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S. 1209 f.). Es ist für den vorliegenden Fall indessen nicht notwendig, diesbezüglich einen allgemeingültigen Betrag im Sinne einer Vermögensfreigrenze festzulegen. Ein 69-jähriger Rentner, der sich in psychiatrischer Behandlung befindet und in absehbarer Zeit in der Pflegeabteilung eines Altersheims untergebracht wird, und der über ein Einkommen verfügt, das für eine solche Unterbringung offensichtlich nicht ausreichen wird, muss für die Finanzierung eines Prozesses nicht seinen Notgroschen von 5000 Franken verwenden. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit müssen schliesslich auch die Bedeutung des Prozesses für den Ansprecher und die zu erwartenden Prozesskosten Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer behauptet, nicht zuletzt deshalb in finanzielle Bedrängnis geraten zu sein, weil sich der Beklagte unrechtmässig an seinem Vermögen bereichert habe. Er klagt auf Schadenersatz von Fr. 150 000.– beziehungsweise Fr. 200 000.– (act. 03.1.4, 01.6). Falls es zum Prozess kommt, hat er daher nur schon mit einem Gerichtskostenvorschuss von bis zu 12 000 Franken zu rechnen (vgl. Art. 2 und 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren).
Entgegen der Vorinstanz muss der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblichen Aspekte daher prozessarm angesehen werden. ZB 02 7 Urteil vom 29. April 2002