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PKG 2002 11 • KG GR PKG 2002 11 KI-generiert

Evidential Weight of Unsworn Police Statements in Theft Cases

Geschäftsnummer PKG 2002 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the evidential value and probative force of statements from victims recorded only in unsworn police reports, especially when these statements conflict with the accused's account regarding the amounts involved in thefts from wallets. The court reasoned that police reports summarizing informal interviews, lacking the necessary formal witness interrogation and the signatory's affirmation, generally cannot serve as sole evidence for contested facts, particularly when differing from the accused's statements or when the right to cross-examine an accuser under human rights conventions has not been substantially met. Therefore, absent formal corroboration or confirmation by the reporting officer's testimony, the court held that only the accused's own statements given under formal judicial proceedings should be relied upon concerning the disputed monetary amounts, as further investigation regarding conflicting sums was deemed unnecessary for determining the elements of the crime or sentencing.

Legislator-Regeste

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Art. 87 StPO, Art. 87 Abs. 6 StPO, Art. 87 Abs. 2 StPO, Art. 75 Abs. 3 StPO; Evidential Weight of Unsworn Police Statements in Theft Cases: The court reasoned that police reports summarizing informal interviews, lacking the necessary formal witness interrogation and the signatory's affirmation, generally cannot serve as sole evidence for contested facts, particularly when differing from the accused's statements or when the right to cross-examine an accuser under human rights conventions has not been substantially met. Therefore, absent formal corroboration or confirmation by the reporting officer's testimony, the court held that only the accused's own statements given under formal judicial proceedings should be relied upon concerning the disputed monetary amounts, as further investigation regarding conflicting sums was deemed unnecessary for determining the elements of the crime or sentencing.

Schlagwörter

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Polizeirapport Diebstahlsermittlung Einvernahme des Opfers Beweiskraft Sachverhalt Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ia 253
BGE 125 I 133
1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet wird, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten (BGE 125 I 133 mit Nachweisen).
BGE 124 I 285
BGE 125 I 132
sowie zum Begriff der Zeugenaussagen gemäss EMRK; BGE 125 I 132).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 6 StPO

Cited to explain the exceptional circumstances under which police reports may omit formal record-keeping requirements for statements.

Art. 87 Abs. 2 StPO

Cited to explain the procedural requirement to question individuals who are not suspects or witnesses as informants first.

Art. 75 Abs. 3 StPO

Cited to confirm that the factual basis was sufficiently clarified, negating the need for further investigations (Zeugenbefragungen).

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Volltext

11 PKG 2002

11 – Zur (fehlenden) Beweiseignung und Beweiskraft der in einem blossen Polizeirapport enthaltenen Angaben des Geschädigten (Art. 87 StPO).

Erwägungen:

Bezüglich der in den Serviceportemonnaies enthaltenen Geldbeträge weichen die Angaben der Geschädigten oft von denjenigen des Angeklagten ab (vgl. dazu die Angaben in der Anklageschrift, welche sich auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 10. Oktober 2000,

14.55 Uhr, und die Angaben der Geschädigten gemäss den jeweiligen Polizeirapporten stützen). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung liessen die Angaben der Geschädigten bezüglich der Deliktssumme in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Polizeirapporte überhaupt als Beweismittel zuzulassen sind. Die Geschädigten beziehungsweise das Servicepersonal wurden in der Regel nicht polizeilich einvernommen, das heisst, dass keine Protokolle dieser Befragungen angefertigt wurden. Vielmehr enthalten lediglich die Polizeirapporte Zusammenfassungen der Aussagen dieser Personen sowie jeweils eine Zusammenstellung des Deliktsgutes. Die Polizeirapporte wurden von den Geschädigten/dem Servicepersonal nicht unterschrieben, weshalb nun nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen von den Einvernommenen überprüft und als ihre Aussage entsprechend anerkannt wurden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, ob die in den Polizeirapporten enthaltenen Zusammenfassungen und Zusammenstellungen die Aussagen des Servicepersonals beziehungsweise der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unterschrift des Aussagenden (zur Bedeutung der Formvorschriften vgl. BGE 98 la 253; ZGGVP 1997 Nr. 80) ist mithin auch in polizeilichen Einvernahmen erforderlich (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. A., Chur 1996, Seite 193), wovon – zumindest im Kanton Graubünden – nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 6 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Normalfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden können, auch formell als Zeugen befragt werden müssen (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., Seite 194). Da im Kanton Graubünden die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind (Willy Padrutt, a.a.O., Seite 221), sind ihre Aussagen in der Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei also wie hier Personen formlos, kommt ihnen erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeugenqualitäten zu (Willy Padrutt, a.a.O., Seite 213).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenfassungen von Einvernahmen

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in einem Polizeirapport keine formellen Einvernahmen darstellen. Das heisst aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen würden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugeneinvernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. BGE 98 Ia 253; ZR 86 Nr. 87, E. 1). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten/das Servicepersonal nicht hätten als Zeugen befragt werden können. Ausserdem lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen der Geschädigten/Dritter aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet wird, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten (BGE 125 I 133 mit Nachweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge formell als Zeuge befragt wird (BGE

124 I 285 f. sowie zum Begriff der Zeugenaussagen gemäss EMRK; BGE 125 I 132). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefragung verzichtet, und es wäre möglich gewesen, das Servicepersonal beziehungsweise die Geschädigten formell als Zeugen zu befragen. Auch aus diesem Grund kann auf die Polizeirapporte, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorliegenden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Lediglich in den Fällen gemäss Ziffer 4, Ziffer 18 und Ziffer 20 wurden Dritte von der Polizei protokollarisch einvernommen. Allerdings enthalten weder die polizeiliche Befragung von S. noch diejenige von G. Angaben über den Deliktsbetrag. Im Fall gemäss Ziffer 20 der Anklageschrift bestehen bezüglich des Deliktsbetrages keine wesentlichen Abweichungen in den Aussagen von H., von R. und D. Somit sind in den Fällen gemäss Ziffer 4 und 18 der Anklageschrift die polizei-

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lichen Einvernahmen nicht von Bedeutung, da sie bezüglich des Deliktsbetrages keine Angaben enthalten und von H. der Diebstahl als solcher nicht bestritten wird; im Fall gemäss Ziffer 20 der Anklageschrift bestätigen die Angaben der Geschädigten lediglich die Aussagen von H. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von H. abzustellen.

Es stellte sich die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten treffen müssen. Wie noch zu zeigen sein wird, haben die diesbezüglichen Abweichungen zwischen den Angaben der Geschädigten und von H. keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens (insbesondere die Frage der Gewerbsmässigkeit). Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unterschied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumessung auswirken würde, zumal zu berücksichtigen ist, dass H. nie wusste, wie viel er erbeuten würde. Der Sachverhalt ist daher genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO).

Es ist daher festzuhalten, dass das Kantonsgericht bezüglich der Deliktsbeträge an die Aussagen von H. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen und der gerichtlichen Befragung, anlässlich welcher er seine Angaben teilweise leicht nach oben korrigierte, gebunden ist. SF 02 1 Urteil vom 4. März 2002