Guardianship Incapacitation Decision Cured by Subsequent Oral Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant contested the guardianship authority's decision to incapacitate them, arguing their right to be heard under Article 374 of the Civil Code was violated because they were not personally interviewed before the decision. The court agreed that the initial lack of personal hearing by the guardianship authority constituted a violation of due process, as the hearing serves to clarify the necessity of the measure and allow the affected person to respond to the specific facts. However, the court reasoned that this procedural defect was cured because the appellant was subsequently given a full, personal oral hearing by the competent decision-making body during the appeal process, in accordance with established jurisprudence regarding the healing of defects in initial proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 374 ZGB, Art. 374 Abs. 1 ZGB, Art. 369 Abs. 1 ZGB; Guardianship Incapacitation Decision Cured by Subsequent Oral Hearing: Die Berufsklägerin beanstandet auch im Berufungsverfahren, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie von der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vor Erlass des Entmündigungsentscheides nicht persönlich angehört worden sei. Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Wie sich indirekt aus Abs. 2 dieser Bestimmung schliessen lässt, gilt die Anhörungspflicht auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB, es sei denn, die Anhörung sei aus medizinischen Gründen nicht geboten (BGE 109 II 296 E. 2, mit Hinweisen).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
1 PKG 2002
I. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 – Vormundschaft; Anhörung (Art. 374 ZGB). Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde durch mündliche und persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren.
Erwägungen:
2. Die Berufsklägerin beanstandet auch im Berufungsverfahren, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie von der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vor Erlass des Entmündigungsentscheides nicht persönlich angehört worden sei. Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Wie sich indirekt aus Abs. 2 dieser Bestimmung schliessen lässt, gilt die Anhörungspflicht auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB, es sei denn, die Anhörung sei aus medizinischen Gründen nicht geboten (BGE 109 II 296 E. 2, mit Hinweisen).
Mit der Anhörung soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Die Unterrichtung des Betroffenen über die in Aussicht genommene vormundschaftliche Massnahme hat dabei nicht nur in allgemeiner Form zu erfolgen, es sind ihm vielmehr auch die Einzeltatsachen bekanntzugeben, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützen will (BGE 113 II 229 f.) Wie die Vorinstanz bereits unter einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf die entsprechenden bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen dargetan hat, so dass auf deren Begründung verwiesen werden kann, hätte vorliegend die Berufungsklägerin von der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vor ihrer Entmündigung angehört werden müssen.
Da dies offensichtlich nicht erfolgt ist, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wie die Vorinstanz jedoch weiter zutreffend ausführte, wurde der Mangel durch die nachfolgende persönliche Befragung der Berufungsklägerin durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichtsausschusses Y. als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde und entscheidende Behörde geheilt. Bereits in BGE 117 II 132 ff. hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Anhörung im Entmündigungsverfahren und der Heilung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens befasst.
Es hat dazu Folgendes
PKG 2002 1
ausgeführt: «Als Mittel der von Amtes wegen erfolgenden Sachaufklärung soll die Anhörung ganz besonders auch der Klärung dienen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im konkreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229 E. 6a). Aufgrund der stark persönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrensgegenstandes bedarf es hiezu zweifelsohne der mündlichen oder persönlichen Anhörung des Betroffenen.» Zur Frage der versäumten Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren hielt es dann fest, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht heilen können, wenn die Anhörung vor zweiter Instanz nicht durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde geschieht (BGE 117 II 132 ff.
E. 5). Daraus kann e contrario geschlossen werden, dass der Mangel der unterlassenen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wird, wenn im Rechtsmittelverfahren die Anhörung durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde erfolgt, was vorliegend sowohl anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Y. durch den Präsidenten als auch vor dem Kantonsgericht Graubünden durch den Vorsitzenden geschehen ist, womit der Mangel geheilt ist. ZF 02 11 Urteil vom 8. April 2002