Appeal Procedure for Cost Deposit vs. Free Legal Aid Denial and Duty of Cooperation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed procedural issues regarding an appeal against the rejection of a request for free legal aid, specifically ruling that an order for a cost deposit must be challenged via a specific process appeal, not the general civil appeal used for decisions on free legal aid itself. Furthermore, the court emphasized that a request for free legal aid requires the applicant to fulfill a substantial duty of cooperation by providing a clear and comprehensive account of their financial circumstances, including evidence that they have exhausted feasible options like obtaining a loan against property, as being a property owner implies the possibility of securing credit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 237 ZPO, Art. 47a ZPO, Art. 232 Ziff. 8 ZPO, Art. 38 ZPO, Art. 232 Ziff. 7 ZPO, Art. 7 KT; Appeal Procedure for Cost Deposit vs. Free Legal Aid Denial and Duty of Cooperation: Furthermore, the court emphasized that a request for free legal aid requires the applicant to fulfill a substantial duty of cooperation by providing a clear and comprehensive account of their financial circumstances, including evidence that they have exhausted feasible options like obtaining a loan against property, as being a property owner implies the possibility of securing credit.
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KI-generiertThis procedural rule was cited as the correct avenue for challenging the order to pay the cost deposit.
The summary mentions this article in relation to the cost deposit order, which was the subject of the appeal.
This article governs the notification and appealability of decisions regarding free legal aid, which was part of the underlying request.
Cited in relation to the effects of granting free legal aid (exemption from court costs, security payments, and court fees).
Cited in relation to the effect of granting free legal aid, specifically the appointment of counsel at public expense.
Cited as the basis for the requirement that the application for free legal aid must be substantiated and accompanied by necessary documents.
Volltext
9 PKG 2001
von zu distanzieren, wenn es darum geht, Ansprüche der ihm nahestehenden juristischen Person gegen Dritte geltend zu machen. Er ist weder formell noch materiell Rechtsträger der juristischen Person, so dass nicht einzusehen ist, warum für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ein Durchgriff zu seinen Gunsten stattfinden soll. ZB 01 9 Urteil vom 25. Juni 2001
9 – Unentgeltliche Rechtspflege, Anordnung eines Kostenvorschusses (Art. 42 ff. ZPO). Die Anordnung eines Kostenvorschusses ist mittels Prozessbeschwerde nach Art. 237 ZPO zu rügen (Erw. 1.b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss ausdrücklich beantragt werden (Erw. 1.c). Einem Grundstückeigentümer ist es zuzumten, auf sein Grundstück einen Kredit aufzunehmen (Erw. 3.a). Den Gesuchsteller trifft bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung eine erhebliche Mitwirkungspflicht. Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse abzugeben (Erw. 3.b).
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand), die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist gegeben. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren um Aufhebung des Kostenvorschusses von Fr. 3500.– beziehungsweise dessen Herabsetzung unter Gewährung der Ratenzahlung. Die Rügen, Art. 38 ZPO, wonach die Parteien den gleichen Kostenvorschuss zu leisten haben, sei bundesverfassungswidrig und die Höhe des Kostenvorschusses verstosse angesichts des geringen
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Streitwerts von Fr. 17 055.– gegen die Kostenordnung, werden am falschen Ort vorgebracht und sind verspätet. Dass und in welcher Höhe Kosten vorzuschiessen sind, hat der Bezirksgerichtspräsident bereits am 29. September 2000 verfügt. Da es sich bei der Anordnung und der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses nicht um einen prozesserledigenden Entscheid über die definitive Höhe und Verlegung der Kosten, auch nicht um einen selbständigen im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung handelt, hätte der Beschwerdeführer dagegen innert 20 Tagen mittels Prozessbeschwerde nach Art. 237 ZPO an den Bezirksgerichtsausschuss vorgehen müssen. Materiell sind seine Rügen im Übrigen haltlos. Das Prinzip, dass Zivilgerichte nur gegen Leistung von Vorschüssen tätig werden müssen, ist auch insofern verfassungskonform, als es den Beklagten betrifft. Eine übermässige Erschwerung des Zugangs zum Recht ist darin grundsätzlich ebenso wenig zu sehen, wie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 124 I E. 4a). Bei der Höhe des Kostenvorschusses verkennt der Beschwerdeführer, dass die Kostenvorschussregelung den Fall zu berücksichtigen hat, dass eine Partei vollständig unterliegt. Die Gerichtskosten müssen dannzumal gesamthaft durch den Vorschuss der unterliegenden Partei gedeckt sein, da der Vorschuss der obsiegenden Partei nicht zu deren Deckung herangezogen werden darf. Jede Partei hat daher die ganzen mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen. Die Höhe von Fr. 3500.– hält sich im Rahmen von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT), insbesondere auch angesichts des Streitwerts und des Streitwertzuschlags gemäss Art. 7 KT.
c) Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin erteilt. Sie kann die Wirkungen der Befreiung von Vertröstungen, Sicherheitsleistungen und Bezahlung von Gerichtskosten (Art. 45 Abs.1 ZPO) und/oder der Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art.
46 ZPO) haben. Einen Automatismus dergestalt, dass jenem, der von Gerichtskosten befreit wird, zwangsläufig und ohne entsprechendes Gesuch auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer hat in seinen Gesuchen an den Vorderrichter den nicht weiter spezifizierten Antrag auf «unentgeltliche Prozessführung» gestellt. Angesichts seiner Argumentation, es sei ihm aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht möglich, den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, ist davon auszugehen, dass er bloss Gerichtskostenbefreiung sucht. Dies umso mehr, als ihm die Möglichkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewusst sein muss, hat er doch für das Beschwerdeverfahren um «unentgeltliche Rechtspflege (inkl. -vertretung)» ersucht. Was er vor der Vorinstanz nicht beantragt hat, kann auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Insoweit sich die Beschwerde auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Hauptverfahren beziehen sollte, ist auf sie daher ebenfalls nicht einzutreten.
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3.a) Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer kommen dafür hauptsächlich Grundstücke in Frage. Es genügt nicht, einen Liquiditätsengpass zu behaupten. Einem Grundstückseigentümer ist grundsätzlich zumutbar, auf sein Grundstück einen Kredit aufzunehmen, soweit dieses noch belastbar ist (BGE 119 Ia 12 E. 5). Massgebend für die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar ist, seinen Prozess durch Flüssigmachen von gebundenem Vermögen zu finanzieren, ist nicht der Steuerwert, sondern der regelmässige höhere Verkehrswert …
b) In Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Richter die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine primäre Behauptungsund Beweislast. Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Der Gesuchsteller hat eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28,
E. 3). Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Vom Grundeigentümer darf ausserdem der Nachweis verlangt werden, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seine Liegenschaften zu vermieten, hypothekarisch zu belasten oder sie zu veräussern, dass ihm aber kein Angebot unterbreitet worden ist, welches innert nützlicher Frist zu liquiden Mitteln geführt hätte (Alfred Keller, Nachzahlungspflicht im Armenrecht und Sicherungsmassnahmen, in FS Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 144). Dies setzt naturgemäss einmal voraus, dass er bekannt gibt, welche Grundstücke überhaupt in seinem Eigentum stehen. Erteilt der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte nicht oder bringt er die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (Keller, ebenda; ZR 90 1991 Nr. 57 E. 6.1.4 mit Hinweisen; Pra. 1994 Nr. 103
E. 4e). ZB 01 15 Urteil vom 25. Juni 2001
Die hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2001 (4P. 233/2001) abgewiesen.