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PKG 2001 8 • KG GR PKG 2001 8 KI-generiert

Cost Allocation Appeals and Free Legal Aid for Legal Entities

Geschäftsnummer PKG 2001 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeals concerning the allocation of costs following the dismissal of a case without a substantive decision must follow the same appellate route as those against the main judgment, determined by the original amount in dispute. Regarding the grant of free legal aid, the court reasoned that while constitutional provisions guarantee this right, this guarantee does not extend to legal entities whose purpose is purely economic, as free legal aid is a social benefit intended to ensure access to justice for natural persons based on social solidarity and the right to a minimum subsistence, which does not apply to corporations, even small ones, unless established case law exceptions are clearly met.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ZPO, Art. 44 Abs. 2 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 4 aBV, Art. 4 BV; Cost Allocation Appeals and Free Legal Aid for Legal Entities: Regarding the grant of free legal aid, the court reasoned that while constitutional provisions guarantee this right, this guarantee does not extend to legal entities whose purpose is purely economic, as free legal aid is a social benefit intended to ensure access to justice for natural persons based on social solidarity and the right to a minimum subsistence, which does not apply to corporations, even small ones, unless established case law exceptions are clearly met.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenverlegung wirtschaftliche Rechte juristische Person Naturrecht Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Discussed in relation to the general right to free legal aid for legal entities.

Art. 42 ff. ZPO

Cited as the basis for assessing the conditions for granting free legal aid under cantonal law.

Art. 44 Abs. 2 ZPO

Cited as the explicit exclusion under cantonal law preventing the granting of free legal aid to legal entities.

Art. 237 ZPO

Cited as the procedural mechanism to challenge the order for security for costs via petition for review.

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Volltext

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in einem Entscheid getroffene Kostenverteilung grundsätzlich mit demjenigen Rechtsmittel weitergezogen werden, das auch gegen den Entscheid in der Hauptsache gegeben ist (vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1993 Nr. 5). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ursprünglich im Streite liegenden Betrag. Gleiches muss vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelung auch für die Rechtsbehelfe gelten, bei welchen das Verfahren ohne materielle Entscheidung abgeschrieben wird, jedenfalls wenn die Abschreibung als solche beanstandet wird und der erforderliche Streitwert in der Hauptsache nach wie vor gegeben ist (vgl. auch ZR 79 1980 Nr. 38; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997,

N. 57 zu § 18).

b) Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die sachliche Zuständigkeit im konkreten Fall. A. machte in der Anmeldung vor den Schlichtungsbehörden eine Forderung von Fr. 40 000.– geltend. Diese Forderung hat er nie reduziert. Gegen die Abschreibung der Streitsache und die Kostenauferlegung ist mit den gleichen Rechtsbehelfen vorzugehen, wie wenn der Entscheid in der Hauptsache beanstandet würde. Eine abweichende Regelung kennen die Art. 33 ff. VVzOR nicht, weshalb gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwertes der vorgebrachten Forderung der Weg an das Bezirksgericht offen steht. ZB 01 14 Urteil vom 25. Juni 2001

8 – Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ff. ZPO). Es ist nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, rechtliche Gebilde mit rein wirtschaftlichem Zweck kostenlos prozessieren zu lassen.

Auch für Kleingesellschaften besteht keine Ausnahme.

Aus den Erwägungen:

3. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Recht sind gemäss Art. 42 ZPO, dass die gesuchstellende Partei öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, und weiter, dass der Prozess nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. In Bezug auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bestimmt Art. 44 Abs. 2 ZPO sodann, dass juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen und Konkursund Nachlassmassen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zumindest die auf Grund des primär massgeblichen kantonalen Rechts anwendbare bündnerische Zivilprozessordnung keinerlei Grundlage bietet, ihr

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als juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weil das Gesetz dies in Art. 44 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausschliesst. Zu prüfen bleibt somit ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch kraft zwingenden übergeordneten Rechts hat. Dieser kann sich in einem Zivilverfahren vor einem kantonalen Gericht nur direkt aus der Bundesverfassung oder der EMRK ergeben. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin für die Begründung des behaupteten Anspruchs bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 4 aBV, deren derogatorische Kraft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu berufen hat. Der Bezirksgerichtspräsident hat seinen abweisenden Entscheid dagegen ausschliesslich mit Art. 44 Abs. 2 ZPO begründet.

4. In Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung lässt sich die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV ohne weiteres auf den nunmehr geltenden Art. 29 Abs. 3 BV übertragen (Pra. 2001 Nr. 75 E. 2a; ZR 100 2001 Nr. 29 E. 2c.bb). In BGE 116 II 651 hat das Bundesgericht den Anspruch der Personengesellschaften (Kollektivund Kommanditgesellschaften) auf unentgeltliche Zivilrechtspflege anerkannt, unter der Voraussetzung, dass die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft als auch aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist. Während das Bundesgericht im selben Entscheid und in seiner früheren konstanten Rechtsprechung (BGE 88 II

387 ff.) jeweils festhielt, dass juristische Personen von der auf Art. 4 BV gründenden verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen seien, erwog es erstmals in BGE 119 Ia 337 (= Pra. 1994 Nr. 103; von der EMRK-Kommission bestätigt, vgl. VPB 1999 Nr. 106), diesen strikten Anspruchsausschluss auf einen Grundsatz zu reduzieren, von dem unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich, falls sowohl die Gesellschaft die Kosten nicht aufbringen könne als auch die an ihr Beteiligten mittellos seien, abzuweichen in Betracht zu ziehen sei. In der Sache selbst entschied es aus Gründen der Behauptungsund Beweislast gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die AG, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht zur Abklärung des notwendigen Sachverhalts nicht nachgekommen war (BGE 119 Ia 337 E. 4e). Nach späterer, eigener Einschätzung hat das Bundesgericht damit die (materiellrechtliche) Grundsatzfrage, ob auch juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, jedoch noch offen gelassen (BGE

124 I 241 E. 4a a. E.; vgl. auch Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in SJZ 94 1998 S. 228; Theobald Brun, in AJP 1994 S. 388). Insofern die Beschwerdeführerin von einer feststehenden Praxisänderung ausgeht, ist ihr demnach nicht zu folgen. Man kann zweifeln, ob das Bundesgericht damit schon in genügender Klarheit eine Praxisänderung angekündigt hat (a. M. Andreas Kley-Struller, in AJP 1995, S. 184). In BGE 125 V 371 hat das Bundesgericht schliesslich an der

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Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Konkursmasse festgehalten, wobei dies nicht damit begründet wurde, dass es sich nicht um eine natürliche Person handelt, sondern weil die Konkursmasse angesichts der Abtretungsmöglichkeit nach Art. 260 SchKG gar nicht zum Prozessieren gezwungen sei, und den Abtretungsgläubigern die unentgeltliche Rechtspflege unter den für sie geltenden Voraussetzungen gewährt werden könne (Bühler, a. a. O., S. 228).

5. Angesichts der vom Bundesgericht selbst geäusserten Zweifel kann einstweilen kaum davon ausgegangen werden, die höchstrichterliche Verfassungsgerichtsbarkeit sei schon soweit gediehen, dass sich das fragliche obiter dictum bereits heute zu einem eigentlichen, unter den darin genannten engen Voraussetzungen bestehenden verfassungsmässigen Anspruch verdichtet habe (ZR 100 2001 Nr. 29 E. 2.c.cc). Nach wie vor sind erhebliche Bedenken angebracht. Der Staat will den Rechtsunterworfenen mit der unentgeltlichen Rechtspflege eine gewisse «Waffengleichheit» gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (Pra. 2001 Nr. 75 E. 2a).

Es ist nicht eine Frage der Rechtsgleichheit aller möglichen Rechtsträger, juristischen Personen ebenfalls in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen zu lassen, denn natürliche Personen und juristische Personen sind – auch in dem hier relevanten Aspekt – wesentlich ungleich, so dass es gegenteils gegen die Rechtsgleichheit verstiesse, Letzteren diesen Anspruch unter denselben Bedingungen zu gewähren wie den Menschen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine Leistung des Sozialstaates, die auf dem Gedanken der sozialen Solidarität gründet und aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Aus Gründen der Gleichheit und der Würde aller Menschen hinsichtlich lebensnotwendiger Güter und Leistungen des Staates muss der Zugang für Reiche und Arme geöffnet werden. In Verbindung mit dem verfassungsmässigen Recht auf das Existenzminimum, verstanden als eigenständiges justiziables Sozialrecht oder als Ausfluss der persönlichen Freiheit, Menschenwürde und Rechtsgleichheit, liegt nicht allzu fern, bei der unentgeltlichen Rechtspflege von einem sozialen Grundrecht auf rechtsgleiche Partizipation an staatlichen Verfahren und Leistungen herzuleiten (Kley-Struller, a. a.

O., S. 191). Das reine Zweckgebilde der Kapitalgesellschaft hingegen soll keinen Anspruch auf sozialspezifische Leistungen des Staates haben, was aus unserer Rechtsordnung mancherorts hervorgeht. Während bedürftige natürliche Personen um ihrer Existenz, schon um ihres Menschseins willen öffentliche Fürsorge/Sozialhilfe erhalten, sind juristische Personen nie bedürftig und erhalten deshalb auch keine öffentliche Unterstützung. Im Vollstreckungsrecht gilt bei Menschen das Prinzip der beschränkten Pfändbarkeit ihres

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Vermögens, bei juristischen Personen jenes der unbeschränkten Generalexekution mit anschliessender Löschung. Juristische Personen haben auch keinen Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG. Dagegen ist die unentgeltliche Rechtspflege nachgerade ein Teilaspekt der anerkannten Garantie des Existenzminimums (Kley-Struller, ebenda). Als Rechtspflege im weiteren Sinn kann man auch die Institute des Vormundschaftsrechts betrachten. Juristische Personen können nicht bevormundet, jedoch verbeiständet, namentlich unter Beistandschaft zwecks Vermögensverwaltung gestellt werden; reicht ihr Vermögen nicht aus, die Beistandschaft zu finanzieren, wird der Beistand gehalten sein, sie der Auflösung und Liquidation zuzuführen (vgl. Ernst Langenegger, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I/2, Basel 1999, N. 18 zu Art. 392 ZGB, für den Fall, dass ein notwendiges Organ nicht bestellt werden kann), wohingegen bei natürlichen Personen die Formen der Fürsorge nach Art. 360 ff. ZGB auf Kosten des Staates

– für den Betroffenen also unentgeltlich – weitergeführt werden (Art. 66 EGzZGB, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe vom 12. Juli 1994, BR 215.100). Letzteres wird denn auch als Recht des Mündels auf staatliche Kostenübernahme nach ähnlichen Grundsätzen wie die unentgeltliche Rechtspflege bezeichnet (vgl. Thomas Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I/2, Basel 1999, N. 4 zu Art. 416 ZGB). Kurzarbeits-, Schlechtwetterund Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenkasse werden zwar in Form von Rückvergütung an die Arbeitgeberfirmen gezahlt, bezwecken aber nicht deren Unterstützung, sondern die ihrer Arbeitnehmer (Art. 31 ff. AVIG). Juristische Personen erhalten keine Stipendien, keine Prämienverbilligungen, keine landwirtschaftlichen Direktzahlungen und für ihre «Töchter» keine Kinderzulagen. Entweder sind juristische Personen aus eigener Kraft lebensfähig, das heisst in der Lage, ihren im Vergleich zum menschlichen Leben sehr beschränkten, meist wirtschaftlichen Zweck zu erfüllen, oder sie sind zu liquidieren – es sei denn, ihre Gläubiger böten freiwillig Hand zur Sanierung. Es kann nicht Zweck der sozialstaatlich geprägten unentgeltlichen Rechtspflege sein, rechtliche Gebilde mit rein wirtschaftlichem Zweck mit Rücksicht auf ihre angespannte finanzielle Situation unter falsch verstandener Waffengleichheit beziehungsweise Rechtsweggarantie gratis prozessieren zu lassen. Entgegen Kley-Struller (a. a. O.,

S. 184) ist es auch kaum angängig, den Fall von Kleingesellschaften als Sonderfall zu behandeln, mit dem Argument, wenn deren wirtschaftliche Eigentümer ihr in grossem Umfang Kredite eingeräumt hätten, seien beide «bedürftig». Ein Einzelner oder eine kleine Gruppe kann sich nicht einerseits der Dualität von natürlicher und juristischer Person bedienen, um sich ein eigenständiges Feld wirtschaftlicher Aktivität mit beschränkter Haftung vor Ansprüchen Dritter zu schaffen, und sich andererseits handkehrum da-

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von zu distanzieren, wenn es darum geht, Ansprüche der ihm nahestehenden juristischen Person gegen Dritte geltend zu machen. Er ist weder formell noch materiell Rechtsträger der juristischen Person, so dass nicht einzusehen ist, warum für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ein Durchgriff zu seinen Gunsten stattfinden soll. ZB 01 9 Urteil vom 25. Juni 2001

9 – Unentgeltliche Rechtspflege, Anordnung eines Kostenvorschusses (Art. 42 ff. ZPO). Die Anordnung eines Kostenvorschusses ist mittels Prozessbeschwerde nach Art. 237 ZPO zu rügen (Erw. 1.b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss ausdrücklich beantragt werden (Erw. 1.c). Einem Grundstückeigentümer ist es zuzumten, auf sein Grundstück einen Kredit aufzunehmen (Erw. 3.a). Den Gesuchsteller trifft bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung eine erhebliche Mitwirkungspflicht. Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse abzugeben (Erw. 3.b).

Aus den Erwägungen:

1.a) Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand), die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist gegeben. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren um Aufhebung des Kostenvorschusses von Fr. 3500.– beziehungsweise dessen Herabsetzung unter Gewährung der Ratenzahlung. Die Rügen, Art. 38 ZPO, wonach die Parteien den gleichen Kostenvorschuss zu leisten haben, sei bundesverfassungswidrig und die Höhe des Kostenvorschusses verstosse angesichts des geringen