Appeal Jurisdiction in Tenancy Disputes Involving Vexatious Litigation Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDisputes arising from tenancy proceedings before a conciliation authority, where the authority issues a dismissal order with an award of procedural costs and compensation due to vexatious litigation, cannot be appealed to the Cantonal Court Committee; rather, such decisions must be challenged before the competent judge as stipulated by relevant federal law, which requires a court with full cognisance to review federally regulated claims for costs and compensation. The court reasoned that the conciliation authority acts merely as a preliminary decision-maker ("Prima facie-Vorentscheid") and not a judicial body with full jurisdiction, meaning appeals must proceed to the first-instance judge whose competence is determined by the original value in dispute, which in this case pointed to the District Court due to the initial claim amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 VVzOR, Art. 23 VVzOR, Art. 33 VVzOR, Art. 274f Abs. 1 OR, Art. 274a OR, Art. 274d OR; Appeal Jurisdiction in Tenancy Disputes Involving Vexatious Litigation Costs: The court reasoned that the conciliation authority acts merely as a preliminary decision-maker ("Prima facie-Vorentscheid") and not a judicial body with full jurisdiction, meaning appeals must proceed to the first-instance judge whose competence is determined by the original value in dispute, which in this case pointed to the District Court due to the initial claim amount.
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KI-generiertThis article designates the competent judge for appealing decisions of the Conciliation Authority, which the court uses to establish that the appeal to the Cantonal Court of Appeal was inadmissible.
Cited as the basis for the decision regarding the imposition of procedural costs and compensation due to vexatious litigation, which must be reviewable by a judge.
This provision is cited in the dispositive section (implied by standard practice for costs allocation in inadmissible appeals, though not explicitly written in the final numbered orders provided, the structure implies that if costs were imposed, the reference would be here. However, based strictly on the provided text's dispositive section, which is the introductory sentence stating non-admissibility, only procedural rules guiding the path are cited explicitly or implicitly by reference). Since the text concludes by stating that the appeal cannot be heard (leading to a cost ruling, typically governed by Art. 66 LTF/BGG), and no explicit cost order is present in the provided snippet's formal conclusion, I will only list the mandatory provisions explicitly used to reject the appeal based on jurisdiction/admissibility.
Volltext
PKG 2001 7
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden
7 – Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Art.
274d ff. OR, Art. 12 VVzOR, Art. 23 VVzOR, Art. 33 VVzOR).
– Rechtsnatur des Verfahrens (Erw. 1.b–d).
– Abschreibungsbeschlüsse der Schlichtungsbehörden mit Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung können nicht mit Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Sie sind beim gemäss Art. 274f Abs. 1 OR zuständigen Richter zu rügen. Dies ist im Kanton Graubünden je nach dem ursprünglich im Streite liegenden Betrag der Bezirksgerichtspräsident, der Bezirksgerichtsausschuss oder das Bezirksgericht (Erw. 3.a–f).
– Massgeblicher Streitwert bei Abschreibungsbeschlüssen (Erw. 4.a–b).
Aus dem Sachverhalt:
A. beantragte bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks D. die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gegen B. und C. über eine Forderung aus Miete von Fr. 40 000.–. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin von A. setzte der Präsident der Schlichtungsbehörde die Verhandlung auf den 18. April 2001 an. Am 17. April 2001 machte die Rechtsvertreterin von A. telefonisch geltend, es würden Gerichtsferien herrschen, ihr Mandant und sie würden nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Die Schlichtungsbehörde führte gleichwohl eine Verhandlung durch. Von den Parteien erschien einzig B. A. und seine Rechtsvertreterin blieben der Verhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren daraufhin infolge Rückzugs der Klägerschaft ab und verpflichtete A. zur Tragung der amtlichen Kosten und zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an B. Dagegen erhob A. Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss mit dem Begehren um Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und um Ansetzung eines neuen Termins für eine Schlichtungsverhandlung. Der Kantonsgerichtsausschuss trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.a) Vorerst ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses in der vorliegenden Beschwerdesache zu prüfen. Dazu rechtfertigt es sich, das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden zu beleuchten.
b) Mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Revision des Mietrechtes wurde das Verfahren in Mietstreitigkeiten neu geregelt. Gemäss Art.
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274 OR bezeichnen die Kantone die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren. Art. 274a OR schreibt vor, dass die Kantone kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden einzusetzen haben, welche bei der Miete unbeweglicher Sachen unter anderem die Parteien in Mietfragen beraten, in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, und die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen. Art. 274d OR sieht für Streitigkeiten aus der Miete von Wohnund Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274d Abs. 2 OR). Nach Art. 274e Abs. 1 OR versucht die Schlichtungsbehörde, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Schlichtungsbehörde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Entscheid. In allen anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest (Art. 274e Abs. 2 OR). Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gefällt, so wird dieser rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den Richter anruft; hat sie das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30 Tagen den Richter anrufen (Art. 274f Abs. 1 OR).
c) Der Kanton Graubünden hat das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden in der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 30. November 1994 zum Schweizerischen Obligationenrecht (VVzOR; BR 219.800) geregelt. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, fällt die Schlichtungsbehörde in den gesetzlichen Fällen (Hinterlegung des Mietzinses nach Art. 259g ff. OR, Anfechtung der Kündigung nach Art. 273 OR, Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 273 OR) einen Entscheid (Art. 12 Abs. 1 VVzOR). In allen anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest. Das Protokoll gilt in solchen Fällen als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die erforderlichen Angaben zu enthalten (Art. 12 Abs. 2 VVzOR). Daraus erhellt, dass die Schlichtungsbehörde ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 VVzOR genannten Entscheidungsbefugnisse in Mietsachen eine ähnliche Funktion ausübt wie der Vermittler im Sühneverfahren eines gewöhnlichen Zivilprozesses. Die Bestimmungen von Art. 71 ff. ZPO werden denn auch sinngemäss auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde angewendet (vgl. PKG 1996 Nr. 17). Ähnliche Regelungen wie vor dem Vermittler (Art. 76 Abs. 1 ZPO) kennt die VVzOR auch als Säumnisfolge für das Ausbleiben einer Partei bei der Schlichtungsverhandlung. Erscheint ein Gesuchsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurückgezogen (Art. 23 Abs. 1 VVzOR).
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d) Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das Schlichtungsverfahren aufgrund der Vermischung zwischen Beratungsund Schlichtungsfunktion sowie zwischen Verwaltungsverfügung und Richterspruch nicht dem Vermittlungsverfahren gleichgesetzt werden kann, sondern eine kantonale Sühneinstanz eigener Art darstellt (BBl 1985 I 1467; vgl. Higi, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 271 – 274g OR, 4. Aufl., Zürich 1996, N. 9 zu Art. 274 OR mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Dementsprechend können die für das Vermittlungsverfahren anwendbaren Bestimmungen nicht unbesehen auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde übertragen werden, umso mehr als der Bundesgesetzgeber durch die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften in die Verfahrenshoheit der Kantone eingegriffen hat (Higi, a. a. O., N. 8 zu Art. 274 OR).
e) Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes D. hat nach dem Ausbleiben des Beschwerdeführers bei der angesetzten Schlichtungsverhandlung einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VVzOR erlassen, A. wegen mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt und zu seinen Lasten eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von B. zugesprochen. Fraglich ist, wie gegen einen nach Art. 23 VVzOR ergangenen Abschreibungsbeschluss mit der Auflage von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen vorgegangen werden kann.
3.a) Nach Art. 274 OR bezeichnen die Kantone die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren. Dementsprechend sind Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grundsätzlich durch kantonales Zivilprozessrecht zu bestimmen. Ein Rechtsmittel gegen einen Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde kann der VVzOR jedoch nicht ausdrücklich entnommen werden. Weder aus den Grossratsprotokollen noch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat finden sich Ausführungen hiezu (vgl. GRP 1994/95 S. 648 f.; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom
30. August 1994 zum Erlass einer grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Obligationenrecht, Heft Nr. 7/1994/95 S. 411 ff.). Auch im Bundesrecht ist für solche Fälle kein ausdrückliches Rechtsmittel bezeichnet. Daher läge es an sich nahe und wäre es systemgerecht, wie bei Abschreibungsverfügungen des Vermittlers die kantonalrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss zuzulassen (vgl. PKG 1956 Nr. 51, noch unter alter ZPO). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Abschreibung eines Verfahrens an sich ein Prozessurteil darstellt, gegen welches nach der bündnerischen ZPO grundsätzlich die Beschwerde vorgesehen ist (Art. 232 ZPO; PKG 1997 Nr. 4, 1989 Nr. 16). Eine analoge Anwendung dieses Rechtsmittelweges rechtfertigt sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade bei Entscheiden, in denen die Schlichtungsbehörde im Zuge der Abschreibung des Verfahrens eine Partei zur Übernahme von Verfahrens-
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kosten und die Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei wegen mutwilliger Prozessführung verpflichtet, nicht.Vielmehr ist den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, gegen solche Entscheide den gemäss Art. 274f Abs. 1 OR zuständigen Richter anzurufen (BGE 121 III 266 ff., 117 II
421 ff.). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
b) Art. 274d Abs. 2 OR verleiht den Parteien eines Schlichtungsverfahrens einen bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung für den Fall der mutwilligen Prozessführung der Gegenpartei (BGE 117 II
424 f.). Ebenso kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme von Verfahrenskosten verpflichtet werden. Diese Ansprüche werden vom Bundesrecht abschliessend geregelt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BGE 117 II 423 mit Hinweis auf die Formulierung im bundesrätlichen Entwurf in BBl 1985 I 1516 sowie auf die Behandlung in den Räten [Amtl. Bull. SR 1988 S. 179 f. und Amtl. Bull. NR 1989
S. 54 ff.]). Im Gegensatz dazu besteht für die Übernahme von Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler bloss eine kantonalrechtliche Anspruchsgrundlage (Art. 76 Abs. 3 ZPO, Art. 77 ZPO).
c) Die Durchsetzbarkeit eines bundesrechtlichen Anspruches erfordert, dass dieser mindestens von einer gerichtlichen Instanz mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. BGE 121 III 269). Die Schlichtungsbehörde ist jedoch keine Entscheidungsinstanz, die mit einem ordentlichen Gericht vergleichbar wäre (BGE 117 II 506, 117 II 424; BBl 1985 I 1467). Ihre primäre Aufgabe liegt nebst der beratenden Tätigkeit darin, die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung ihrer Streitigkeit zu bewegen. Räumt das Gesetz der Schlichtungsbehörde Entscheidungsbefugnisse ein, so kommt ihr Entscheid nur zum Tragen, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt. Gelangt dagegen die unterliegende Partei innert 30 Tagen an den Richter (Art. 274f Abs. 1 OR), so überprüft dieser nicht das Erkenntnis der Schlichtungsbehörde, sondern beurteilt die Streitsache von Grund auf neu. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt damit von Bundesrechts wegen lediglich einen sogenannten «Prima facie-Vorentscheid» dar, dem für das richterliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (BGE 117 II 424 mit Hinweisen, BGE 121 III 269; BBl 1985 I 1467). Daran können auch die Kantone durch die Ausgestaltung ihres Prozessrechtes nichts ändern. Der Schlichtungsbehörde steht in der Sache nirgends eine umfassende und entscheidende Prüfung von bundesrechtlichen Ansprüchen zu. Dies gilt umso mehr in Bereichen, in welchen sie ohnehin bloss eine Beratungsund Schlichtungsfunktion hat und keinen Entscheid treffen muss. Damit kann sie nach der Auffassung des Bundesgerichtes auch nicht abschliessend über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Verfahrens entscheiden (BGE 121 III 269, 117 II 424; a.M. Higi, a. a. O.,
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N. 74 f. zu Art. 274a OR mit Kritik zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Selbst ihr Entscheid über Verfahrenskosten und Parteientschädigung bleibt zwangsläufig ein «Prima facie-Vorentscheid». Ein solcher Entscheid der Schlichtungsbehörde hat daher der unterliegenden Partei die Möglichkeit zu eröffnen, den erstinstanzlichen Richter anzurufen. Insofern ist der in Art. 35 VVzOR enthaltene Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 VVzOR als Anknüpfungspunkt für an den Richter weiterziehbare Entscheide zu eng. Die Streitigkeit tritt – im Gegensatz etwa zu den Entscheiden eines Vermittlers bei der Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 76 Abs. 3 ZPO – erst mit der Anrufung des Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR in das für einen bundesrechtlichen Anspruch einzuräumende gerichtliche Stadium. Für die Anrufung des Richters gelten dabei diejenigen Vorschriften, welche sich aus den jeweiligen kantonalen Prozessordnungen und den zwingend anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ergeben (vgl. Gmür, Kündigungsschutz – Prozessuales rund um den «Entscheid» der Schlichtungsbehörde, in: mietrechtspraxis/mp 1990
S. 121 ff., S. 132).
d) Weil die Schlichtungsbehörde als Sühnebehörde besonderer Art ohne Entscheidbefugnis keine gerichtliche Behörde darstellt, muss deren Entscheid einem Gericht mit voller Kognition vorgelegt werden können. Dies hat folgerichtig auch für den Abschreibungsbeschluss zu gelten, welcher Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach Art. 274d Abs. 2 OR ist. Einerseits kann die Auferlegung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigung nur in den Gründen liegen, welche zur Abschreibung führen, und muss die Zulässigkeit der Abschreibung für die Beurteilung des Anspruches nach Art. 274d Abs. 2 OR in der Regel überprüft werden. Andererseits würde es wenig Sinn machen, bei einem Abschreibungsbeschluss mit Kostenfolge für die Bereiche der Abschreibung als solche und der Kosten getrennte Anfechtungsmöglichkeiten vorzusehen. Einziger Rechtsbehelf gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde über bundesrechtliche Ansprüche ist daher gemäss Bundesrecht die Anrufung des Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR (BGE 117 II 424; Weber/Zihlmann, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 2. Aufl., Basel 1996, N. 4 zu Art. 274d OR). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Anrufung eines Richters gegen den «Prima facie-Vorentscheid» mangels dessen gerichtlichen Charakters gar kein eigentliches Rechtsmittel sein kann, sondern als Rechtsbehelf zu verstehen ist.
Nicht entschieden zu werden braucht im Übrigen die Frage, wie es sich verhielte, wenn ausschliesslich die kantonalrechtliche Frage des berechtigten unentschuldigten Fernbleibens des Klägers (vgl. Art. 23 VVzOR) von der Sühneverhandlung ohne Kostenauflage nach Art. 274d Abs. 2 OR im Raume stünde (SVIT, Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, 2. Aufl.,
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Zürich 1998, N. 11 zu Art. 274d OR, N. 6 zu Art. 274f OR, für ein kantonales Rechtsmittel; vgl. auch die Bemerkungen von Higi, a. a. O., N. 71 ff. zu Art. 274f OR).
e) Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 33 ff. VVzOR eine Ordnung des erstinstanzlichen Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR getroffen. Nach Art. 36 VVzOR ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 5000.– der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Im Übrigen richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Art. 18 und 19 ZPO, wonach der Bezirksgerichtsausschuss vermögensrechtliche Streitsachen von über Fr. 5000.– bis Fr. 8000.– und das Bezirksgericht Streitsachen von über Fr. 8000.– zu beurteilen hat. Die Feststellung des Streitbetrages erfolgt gemäss den Bestimmungen von Art. 22 ZPO (Art. 37 VVzOR).
Nicht vorgesehen ist dabei in der ersten Instanz die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss im Sinne von Art. 232 ZPO. Diese würde den vom Bundesrecht gestellten Anforderungen an den Richter nach Art. 274f Abs. 1 OR ohnehin nicht gerecht. Einerseits kann sie grundsätzlich nur wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse ist die Überprüfung auf die Verletzung von Beweisvorschriften, offensichtliche Versehen und Willkür beschränkt. Dieselbe Beschränkung auf die Rechtskontrolle gilt auch dort, wo dem Richter – wie bei der Auferlegung von Verfahrenskosten und bei der Zusprechung einer Prozessentschädigung – ein Ermessensentscheid eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt dann nur vor, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder es missbraucht hat (PKG 1987 Nr. 17).
Eine der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss unterliegende Streitsache kann somit nur mit beschränkter Kognitionsbefugnis geprüft werden. Einen «Prima facie-Vorentscheid» der Schlichtungsbehörde lediglich der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als erstinstanzlichem Gericht zu unterziehen, hiesse aber, dass keine einzige gerichtliche Instanz mit voller Kognition über den bundesrechtlichen Rechtsanspruch und die diesem zugrunde liegenden Voraussetzungen befinden könnte. Damit würde mit kantonalen Verfahrensregeln die Durchsetzung bundesrechtlicher Ansprüche vereitelt (BGE 121 II 268, 118 II 527).
Zum anderen ist die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als erstinstanzliches Gericht, das in Mietstreitigkeiten – im Gegensatz zur Anfechtung von Abschreibungsverfügungen des Vermittlers – zur Verfügung stehen muss, ungeeignet. Sie ist grundsätzlich als Rechtsmittel gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts – Behörden mit richterlichen Funktionen – vorgesehen und übt keine erstinstanzliche Funktion aus.
f) Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes D. hat in seinem Beschluss das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden als
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durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei hat sie sich auf Art. 23 VV- zOR sowie auf das gemäss Art. 13 VVzOR anwendbare beschleunigte Verfahren abgestützt, indirekt auch auf die verfahrensrechtliche Bestimmung von Art. 274d Abs. 1 OR, wonach die Kantone für Streitigkeiten aus der Miete von Wohnund Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben. Gleichzeitig hat sie über die Zusprechung von Verfahrenkosten und einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei wegen Mutwilligkeit im Sinne von Art. 274d Abs. 2 OR entschieden. A. hat dagegen Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Beschlusses anbegehrt. Auch wenn er hauptsächlich die Unzulässigkeit der Abschreibung wegen fehlerhafter Ansetzung der Schlichtungsverhandlung rügte, focht er damit sinngemäss auch die Auferlegung der – vom Bundesrecht abschliessend geregelten – Verfahrenskosten und Prozessentschädigung an. Der Beschluss der Schlichtungsbehörde muss aufgrund des Gesagten aber von einer erstinstanzlichen gerichtlichen Behörde mit voller Kognition beurteilt werden können. Auch wenn der Beschluss der Schlichtungsbehörde einer Abschreibungsverfügung eines Vermittlers ähnelt, kann er aufgrund seines Charakters entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht wie Letzterer als prozesserledigender Entscheid mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, sondern ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides dem erstinstanzlichen Richter nach Art. 274f Abs. 1 OR zur umfassenden Beurteilung zu unterbreiten.
Im Lichte dieser Ausführungen kann auf die gegen den Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes D. beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden.
4. Es stellt sich im Folgenden die Frage, welcher Richter im Sinne von Art. 274f Abs. 1 OR – der Bezirksgerichtspräsident, der Bezirksgerichtsausschuss oder das Bezirksgericht – nach den kantonalen Vorschriften gegen den vorliegenden Abschreibungsbeschluss hätte angegangen werden müssen. Vor der Schlichtungsbehörde machte A eine Forderung von Fr. 40 000.– geltend. Ein Entscheid wurde jedoch nur bezüglich der Kostenfolgen von Fr. 800.– und einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 300.– getroffen. Abzuklären ist somit, ob aufgrund des Kostenentscheides über insgesamt Fr. 1100.– der Bezirksgerichtspräsident oder das Bezirksgericht zuständig ist.
a) Die Art. 33 ff. VVzOR regeln die sachliche Zuständigkeit für die Rüge von Abschreibungsbeschlüssen mit der Auferlegung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen durch die Schlichtungsbehörde nicht. Im Gegensatz dazu kennt die ZPO ausdrücklich eine Bestimmung, welche die Anfechtung von prozesserledigenden Entscheiden vorsieht (Art. 232 ZPO). Diese Bestimmung ist aber auf das besondere Verfahren in Mietstreitigkeiten gerade nicht anwendbar. Damit rechtfertigt es sich, die sachliche Zuständigkeit nach den üblichen Regeln zu ermitteln. Danach kann die
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in einem Entscheid getroffene Kostenverteilung grundsätzlich mit demjenigen Rechtsmittel weitergezogen werden, das auch gegen den Entscheid in der Hauptsache gegeben ist (vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1993 Nr. 5). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ursprünglich im Streite liegenden Betrag. Gleiches muss vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelung auch für die Rechtsbehelfe gelten, bei welchen das Verfahren ohne materielle Entscheidung abgeschrieben wird, jedenfalls wenn die Abschreibung als solche beanstandet wird und der erforderliche Streitwert in der Hauptsache nach wie vor gegeben ist (vgl. auch ZR 79 1980 Nr. 38; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997,
N. 57 zu § 18).
b) Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die sachliche Zuständigkeit im konkreten Fall. A. machte in der Anmeldung vor den Schlichtungsbehörden eine Forderung von Fr. 40 000.– geltend. Diese Forderung hat er nie reduziert. Gegen die Abschreibung der Streitsache und die Kostenauferlegung ist mit den gleichen Rechtsbehelfen vorzugehen, wie wenn der Entscheid in der Hauptsache beanstandet würde. Eine abweichende Regelung kennen die Art. 33 ff. VVzOR nicht, weshalb gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwertes der vorgebrachten Forderung der Weg an das Bezirksgericht offen steht. ZB 01 14 Urteil vom 25. Juni 2001
8 – Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ff. ZPO). Es ist nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, rechtliche Gebilde mit rein wirtschaftlichem Zweck kostenlos prozessieren zu lassen.
Auch für Kleingesellschaften besteht keine Ausnahme.
Aus den Erwägungen:
3. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Recht sind gemäss Art. 42 ZPO, dass die gesuchstellende Partei öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, und weiter, dass der Prozess nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. In Bezug auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bestimmt Art. 44 Abs. 2 ZPO sodann, dass juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen und Konkursund Nachlassmassen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zumindest die auf Grund des primär massgeblichen kantonalen Rechts anwendbare bündnerische Zivilprozessordnung keinerlei Grundlage bietet, ihr