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PKG 2001 6 • KG GR PKG 2001 6 KI-generiert

Translation Costs in Foreign Visitation Dispute

Geschäftsnummer PKG 2001 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the costs associated with translation for a party residing abroad who does not understand the local court language are irrelevant when distributing extra-judicial costs in a case primarily concerning visitation rights, which are discretionary and do not present unique legal difficulties. The court reasoned that it is the responsibility of the litigant residing abroad to bear the costs of translating court correspondence, and this foreign residence or language barrier cannot disadvantage the opposing party, thus upholding the general rule for allocating extra-judicial costs.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZPO; Translation Costs in Foreign Visitation Dispute: The court reasoned that it is the responsibility of the litigant residing abroad to bear the costs of translating court correspondence, and this foreign residence or language barrier cannot disadvantage the opposing party, thus upholding the general rule for allocating extra-judicial costs.

Schlagwörter

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Übersetzungsrecht Sprachbarriere Verfahrenskosten nach dem AIG Aufenthaltsrecht Feststellung ausländischen Rechts Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

62 PKG 2001

6 – Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass eine Partei mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz klagen muss und die Gerichtssprache des Bezirksgerichts nicht versteht, ist bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten unerheblich. Die Parteien haben die ihnen mit der Übersetzung von Gerichtskorrespondenzen anfallenden Kosten selber zu tragen.

Aus den Erwägungen: 3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchsrechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als übliche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Ermessen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht hat.

Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA, müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht. Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Eingaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen.

Er hat die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964 Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet werden müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben.

Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersichtlich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe. … ZF 00 84 Urteil vom 29. Januar 2001