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PKG 2001 43 • KG GR PKG 2001 43 KI-generiert

Appeal Deadline Interpretation and Expert Witness Impartiality

Geschäftsnummer PKG 2001 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the timely filing of an appeal, the court determined that the appeal deadline, which ran from December 21st and would have ended on Saturday, December 30th, was extended to the following working day, Monday, January 1st (a public holiday in the canton), making the final deadline Tuesday, January 2nd; because the relevant canton's law did not recognize January 2nd as a public holiday, the appeal, submitted on January 3rd, was deemed late and thus inadmissible. Separately, in an appeal concerning a valuation procedure, the court held that the appellate judge possesses full cognitive power and may admit new evidence, and further ruled that an expert witness in a valuation proceeding must maintain independence from the parties, finding that a previously involved expert who subsequently acted exclusively on behalf of one party lacked the required impartiality.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 4 ZPO, Art. 259 Abs. 3 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 18 GVG; Appeal Deadline Interpretation and Expert Witness Impartiality: Separately, in an appeal concerning a valuation procedure, the court held that the appellate judge possesses full cognitive power and may admit new evidence, and further ruled that an expert witness in a valuation proceeding must maintain independence from the parties, finding that a previously involved expert who subsequently acted exclusively on behalf of one party lacked the required impartiality.

Schlagwörter

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Unparteilichkeit des Sachverständigen Auslegung des Rechts verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist anfechtbarer Zwischenentscheid Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 259 Abs. 3 ZPO

The court overturned the previous decision and remanded the case for a new appraisal in accordance with this provision.

Art. 18 GVG

The court considered the requirements for judges (impartiality) for an expert in the context of the appraisal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision likely governs the imposition of costs, as the decision is numbered and concludes the case, although the specific article for costs in the final orders of this decision text snippet is not fully visible, Art. 66 LTF is standard for costs.

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Volltext

PKG 2001 42

Schreiben vom 29. Dezember 2000 hat er sie am 20. Dezember 2000 auch ausgehändigt erhalten. Da die Fristen in Amtsbefehlssachen während der Gerichtsferien nicht stillstehen (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO am folgenden Tag, also am

21. Dezember 2000 zu laufen und endete am 30. Dezember 2000. Fällt das Ende einer Frist wie im vorliegenden Fall auf einen Samstag, so gilt gemäss Art. 59 Abs. 4 ZPO der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist, also der darauffolgende Montag. Dies war der Neujahrstag, welcher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) als Feiertag gilt. Somit lief die Beschwerdefrist bis zum Dienstag,

2. Januar 2001. Die Eingabe ist am 3. Januar 2001 der Post übergeben worden. Ob die Frist gewahrt wurde, hängt somit davon ab, ob der 2. Januar als Feiertag gilt oder nicht. Da das Befehlsverfahren ein nach kantonalem Recht geregeltes Verfahren ist, beurteilt sich die Frage nach kantonalem Recht. In Art. 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes sind die in Graubünden massgeblichen Feiertage abschliessend aufgezählt. Diese Bestimmung sagt nichts aus über den 2. Januar, den Berchtoldstag, welcher in einigen Kantonen als Feiertag anerkannt ist. Der 2. Januar ist also in Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag. Somit endete die Rechtsmittelfrist am

2. Januar 2001 und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, am 3. Januar 2001. Auf die Beschwerde ist somit infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten. PZ 01 4 Verfügung vom 22. Januar 2001

43 – Taxationsverfahren (Art. 259 Abs. 3 ZPO, Art. 263 ZPO, Art.

18 GVG).

– Im Beschwerdeverfahren kann der Kantonsgerichtspräsident neue Beweise erheben. Auch die Einlage neuer Urkunden ist daher zulässig. Dem Kantonsgerichtspräsidenten kommt im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition zu (Erw. 2.b).

– Auch im Taxationsverfahren muss ein Gutachter die Unabhängigkeit gegenüber den Parteien wahren (Erw. 4.b).

Aus den Erwägungen:

2.b) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Wie bereits ausgeführt, ist den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entneh-

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men, dass die Weiterzugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden sollte. Daraus erhellt, dass diese Rechtsmittel auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich ausgestaltet werden sollten. Da gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO der Kantonsgerichtspräsident in Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss dies auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten.

Offen gelassen wird in Art. 163 ZPO schliesslich, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. ZGRG 2/01, S. 95). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.

4.b) Der Beschwerdeführer rügt, der vom Bezirksgerichtspräsidenten X. ernannte Gerichtsexperte R. erfülle die Voraussetzungen eines neutralen Fachmannes nicht, da er als langjähriger Parteivertreter von C. tätig gewesen sei. Gemäss Art. 190 ZPO müssten die Sachverständigen ausser den erforderlichen Fachkenntnissen die Eigenschaften besitzen, die für die Richter gemäss Art. 17 und Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehen seien. In Art. 18 des genannten Gesetzes werde ausdrücklich festgelegt, dass ein Richter in Ausstand zu treten habe, wenn er einer Partei in gleicher Sache Ratschläge erteilt habe oder andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen.

Wie noch zu zeigen sein wird, kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden, ob ein Sachverständiger im Sinne von Art. 259 Abs. 3 ZPO die gleichen Voraussetzungen wie ein Sachverständiger nach Art. 188 ZPO beziehungsweise wie ein Richter nach Art. 18 GVG zu erfüllen hat. Es gilt nämlich zu beachten, dass R. zunächst als Gerichtsgutachter tätig war. Gestützt auf seine Expertise vom 5. Juli 1990 schlossen die Parteien den Vergleich vom 10./13. Juni 1992 ab. M. erklärte sich darin bereit, die Mängel entsprechend der Expertise R./B. zu beheben. In Punkt 23 des gerichtlichen Vergleiches wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, auf eigene Kosten die Experten R. und B. für die örtliche Bauleitung beizuziehen. Zudem könne sie einen Architekten oder Ingenieur bestimmen, der die Ausführung der Mängelbehebung kontrolliere. In der Folge wurde R. von C. mit der Überwachung der Arbeiten beauftragt. Er hat die Mängelbehebung

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begleitet und hat dazu Stellung genommen. Zudem hat er von der Beschwerdegegnerin weitere Aufträge angenommen. Mit Schreiben vom 25. November 1994 liess C. R. mitteilen, sie habe ein Pauschalangebot für die Sanierungsarbeiten von der Generalunternehmung W./S., C., erhalten und beauftragte ihn mit der umfassenden Überprüfung des Pauschalauftrages. Unter anderem hatte R. die Fragen zu beantworten, ob die im Pauschalangebot aufgeführten Leistungen mit denjenigen Arbeiten identisch seien, welche M. gemäss Amtsbefehl vom 29. Oktober 1993 hätte ausführen müssen, und ob der pauschale Werkpreis von Fr. 332 000.– für die Vornahme dieser Arbeiten nicht übersetzt sei. Der Prüfungsbericht von R. datiert vom 7. Februar 1995.

Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass R. anfänglich wohl als Gerichtsgutachter, später aber ausschliesslich im Auftrag von C. tätig war. Es gilt zu beachten, dass das Taxationsverfahren ein neues Verfahren mit eigener Charakteristik darstellt. Auch in diesem Verfahren muss der Gutachter die Unabhängigkeit von den Parteien wahren. Vorliegend lassen insbesondere die letzten Tätigkeiten von R. und seine rechtlichen und faktischen Beziehungen zur Beschwerdegegnerin ihn nicht mehr als Sachverständigen erscheinen, der den Schein der nötigen Unabhängigkeit gegenüber den Parteien hat. In Gutheissung der Beschwerde muss deshalb das vorinstanzliche Urteil aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht X. zurückgewiesen werden, damit eine neue Schätzung im Sinne von Art. 259 Abs. 3 ZPO veranlasst werden kann. PZ 01 156 Urteil vom 26. November 2001

44 – Vollstreckung von auf Geldoder Sicherheitsleistung lautenden ausländischen Urteilen nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 31 ff. LugÜ).

– Dem Gläubiger ist nebst dem Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängiger Betreibung ein separates Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen (Art. 31 ff. LugÜ; vgl. PKG 1997 Nr.

21). Dieses richtet sich mangels Ausführungsbestimmungen direkt nach den Verfahrensnormen des LugÜ. Hilfsweise ist das summarische Verfahren heranzuziehen. Das Gesuch ist an den Bezirksgerichtspräsidenten zu richten. Gegen dessen Entscheid kann mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten gelangt werden (Erw. 3.a–d).

– Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten gilt das Novenverbot insoweit nicht, als Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 LugÜ in Frage stehen. Diese sind ohnehin von Amtes wegen zu überprüfen (Erw. 4.c).

– Offen gelassen, ob die provisorische Pfändung eine zuläs-