Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2001 42 • KG GR PKG 2001 42 KI-generiert

Building Regulations, Administrative Deadlines, and Judicial Review of Cost Assessments

Geschäftsnummer PKG 2001 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning building regulations and neighbor rights under civil law, the court ruled that prohibiting an entire construction project due to a breach of setback requirements was disproportionate; instead, the executing party should have been held to their prior assurances regarding compliance with setback rules using lesser means, such as imposing penalties for non-adherence. Separately, in an administrative order appeal concerning filing deadlines, the court determined that the ten-day appeal period began running the day after notification, and since the deadline fell on a Saturday followed by a public holiday (New Year's Day), the effective end date was the following Monday, meaning a submission made on the Tuesday was late because the observed public holiday was not legally recognized under cantonal law for that date. Additionally, in a related appeal procedure, the court confirmed that the presiding judge possesses full jurisdiction and is permitted to admit new evidence, including the submission of new documents, during the appeal of a cost assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 149 Ziff. 1 ZPO, Art. 92 EGzZGB, Art. 145 ZPO, Art. 292 StGB, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; Building Regulations, Administrative Deadlines, and Judicial Review of Cost Assessments: Separately, in an administrative order appeal concerning filing deadlines, the court determined that the ten-day appeal period began running the day after notification, and since the deadline fell on a Saturday followed by a public holiday (New Year's Day), the effective end date was the following Monday, meaning a submission made on the Tuesday was late because the observed public holiday was not legally recognized under cantonal law for that date. Additionally, in a related appeal procedure, the court confirmed that the presiding judge possesses full jurisdiction and is permitted to admit new evidence, including the submission of new documents, during the appeal of a cost assessment.

Schlagwörter

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Prozessrecht Bauordnung Fristwahrung Zivilrechtsstreitigkeit Grenzabstandsvorschriften öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 ZPO

The appeal was declared inadmissible because it was filed late, as the deadline was determined by this provision regarding the end of the term falling on a weekend/public holiday.

Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the non-suspension of deadlines during court holidays, which is relevant to calculating the appeal period.

Art. 152 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the general 10-day time limit for filing an appeal.

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Volltext

41 PKG 2001

145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die beabsichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme Befehle oder Verbote erlassen.

c) Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvorhaben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzabstände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Gefährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhaltung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bauherrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zugesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaften. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt worden.

Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bauvorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Verfahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit angestrebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzabstände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig. PZ 01 11 Verfügung vom 1. Februar 2001

42 – Befehlsverfahren; Fristenlauf bei der Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Januar. Der Berchtoldstag ist im Kanton Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss

PKG 2001 42

Schreiben vom 29. Dezember 2000 hat er sie am 20. Dezember 2000 auch ausgehändigt erhalten. Da die Fristen in Amtsbefehlssachen während der Gerichtsferien nicht stillstehen (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO am folgenden Tag, also am

21. Dezember 2000 zu laufen und endete am 30. Dezember 2000. Fällt das Ende einer Frist wie im vorliegenden Fall auf einen Samstag, so gilt gemäss Art. 59 Abs. 4 ZPO der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist, also der darauffolgende Montag. Dies war der Neujahrstag, welcher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) als Feiertag gilt. Somit lief die Beschwerdefrist bis zum Dienstag,

2. Januar 2001. Die Eingabe ist am 3. Januar 2001 der Post übergeben worden. Ob die Frist gewahrt wurde, hängt somit davon ab, ob der 2. Januar als Feiertag gilt oder nicht. Da das Befehlsverfahren ein nach kantonalem Recht geregeltes Verfahren ist, beurteilt sich die Frage nach kantonalem Recht. In Art. 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes sind die in Graubünden massgeblichen Feiertage abschliessend aufgezählt. Diese Bestimmung sagt nichts aus über den 2. Januar, den Berchtoldstag, welcher in einigen Kantonen als Feiertag anerkannt ist. Der 2. Januar ist also in Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag. Somit endete die Rechtsmittelfrist am

2. Januar 2001 und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, am 3. Januar 2001. Auf die Beschwerde ist somit infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten. PZ 01 4 Verfügung vom 22. Januar 2001

43 – Taxationsverfahren (Art. 259 Abs. 3 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 18 GVG).

– Im Beschwerdeverfahren kann der Kantonsgerichtspräsident neue Beweise erheben. Auch die Einlage neuer Urkunden ist daher zulässig. Dem Kantonsgerichtspräsidenten kommt im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition zu (Erw. 2.b).

– Auch im Taxationsverfahren muss ein Gutachter die Unabhängigkeit gegenüber den Parteien wahren (Erw. 4.b).

Aus den Erwägungen:

2.b) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Wie bereits ausgeführt, ist den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entneh-