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PKG 2001 41 • KG GR PKG 2001 41 KI-generiert

Possessory Rights in Construction Objection Proceedings and Assurances Against Setback Violations

Geschäftsnummer PKG 2001 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In building objection proceedings concerning civil construction law violations, only those who are actually disturbed in their possession or claim protection of their threatened possession may assert such claims, requiring proof of their possessory status, meaning that one spouse cannot assert a possessory infringement against the other spouse based solely on property law regarding matrimonial gains. Furthermore, the court reasoned that when an applicant in objection proceedings makes binding assurances regarding compliance with setback requirements, the proper measure for legal protection under summary proceedings is to bind the applicant to these assurances under threat of penalty, rather than issuing a disproportionate overall prohibition on the entire construction project, as the assured compliance sufficiently safeguards the objector's rights.

Legislator-Regeste

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Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO, Art. 92 EGzZGB, Art. 145 ZPO; Possessory Rights in Construction Objection Proceedings and Assurances Against Setback Violations: Furthermore, the court reasoned that when an applicant in objection proceedings makes binding assurances regarding compliance with setback requirements, the proper measure for legal protection under summary proceedings is to bind the applicant to these assurances under threat of penalty, rather than issuing a disproportionate overall prohibition on the entire construction project, as the assured compliance sufficiently safeguards the objector's rights.

Schlagwörter

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Grenzabschnittsverletzung Besitzesschutz Immobilienbesitz Eigentumsrecht Rechtsstellung eheliches Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 149 Ziff. 1 ZPO

Cited in the summary reasoning as the legal basis to hold the building owner to their binding assurances under threat of penalty.

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Cited in the summary reasoning as the procedural rule governing construction objection proceedings when civil construction regulations are violated.

Art. 94 EGzZGB

Cited in the summary reasoning as the legal basis governing construction objection proceedings when civil construction regulations are violated.

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Volltext

PKG 2001 40

40 – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Besitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitzstandes beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzesstellung nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Güterrecht der Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des anderen Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht. PZ 01 158 Verfügung vom 4. Dezember 2001

41 – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspracheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre verbindlichen Zusagen zu behaften.

Aus den Erwägungen: 2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfahren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die vollumfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.

b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvorschriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.

41 PKG 2001

145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die beabsichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme Befehle oder Verbote erlassen.

c) Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvorhaben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzabstände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Gefährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhaltung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bauherrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zugesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaften. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt worden.

Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bauvorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Verfahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit angestrebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzabstände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig. PZ 01 11 Verfügung vom 1. Februar 2001

42 – Befehlsverfahren; Fristenlauf bei der Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Januar. Der Berchtoldstag ist im Kanton Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss