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PKG 2001 40 • KG GR PKG 2001 40 KI-generiert

Standing in Private Construction Regulation Violations and Binding Assurances

Geschäftsnummer PKG 2001 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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In an objection proceeding concerning the violation of private construction regulations, only a party who can demonstrate actual possession or protection of threatened possession has standing to assert such a violation; specifically, an owner's spouse registered in the land registry cannot claim infringement based solely on marital property law, as there is a presumption of individual administration of property. Furthermore, if a building owner has made a binding assurance during objection proceedings to adhere to setback requirements, the authority should hold the owner to those commitments under threat of penalty rather than fully approving the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO; Standing in Private Construction Regulation Violations and Binding Assurances: Furthermore, if a building owner has made a binding assurance during objection proceedings to adhere to setback requirements, the authority should hold the owner to those commitments under threat of penalty rather than fully approving the objection.

Schlagwörter

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Privateigentum Grenzabschnittsverletzung Verfahrensverletzungen Bauordnung Eheschutzverfahren Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 149 Ziff. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for holding the builder to their binding assurances regarding compliance with setback requirements in the objection procedure.

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Cited as the procedural rule governing the objection procedure when civil law building regulations are violated.

Art. 94 EGzZGB

Cited in conjunction with procedural rules to establish the framework for handling building objections concerning civil law building regulations.

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Volltext

PKG 2001 40

40 – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Besitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitzstandes beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzesstellung nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Güterrecht der Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des anderen Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht. PZ 01 158 Verfügung vom 4. Dezember 2001

41 – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspracheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre verbindlichen Zusagen zu behaften.

Aus den Erwägungen: 2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfahren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die vollumfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.

b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvorschriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.