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PKG 2001 38 • KG GR PKG 2001 38 KI-generiert

Condominium Administrator Standing to Appeal Summary Enforcement Proceedings Without Assembly Authorization

Geschäftsnummer PKG 2001 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the formal legitimacy of the administrator of a condominium association to pursue an appeal in summary enforcement proceedings without prior authorization from the owners' assembly, referencing statutory provisions regarding the administrator's external representation. The court reasoned that under the default legal framework, the administrator is authorized to conduct proceedings in matters of common administration within summary procedures without prior assembly consent, and the condominium's regulations did not explicitly override this default by requiring approval for summary proceedings, thus affirming the administrator's standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 137 Ziff. 14 ZPO, Art. 712t Abs. 2 ZGB, Art. 712l Abs. 2 ZGB, Art. 712t Abs. 1 ZGB, Art. 712t ZGB, Art. 94 EGzZGB; Condominium Administrator Standing to Appeal Summary Enforcement Proceedings Without Assembly Authorization: The court reasoned that under the default legal framework, the administrator is authorized to conduct proceedings in matters of common administration within summary procedures without prior assembly consent, and the condominium's regulations did not explicitly override this default by requiring approval for summary proceedings, thus affirming the administrator's standing to appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vollstreckungsverfahren Einstweilige Verfügung Stockwerkeigentum Vorleben Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 Ziff. 14 ZPO

Cited in conjunction with Art. 145 ff. ZPO to define the type of summary proceeding involved.

Art. 145 ff. ZPO

Cited in conjunction with Art. 137 Ziff. 14 ZPO to define the type of summary proceeding involved.

Art. 712t Abs. 2 ZGB

The court determined the administrator's authority to appeal based on the interpretation of this article in the context of summary proceedings.

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Volltext

PKG 2001 38

38 – Befehlsverfahren; Legitimation desVerwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Prozessführung (Art.

137 Ziff. 14 ZPO, Art. 145 ff. ZPO, Art. 712t Abs. 2 ZGB). Der Verwalter darf nach der dispositiven Gesetzesordnung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung ohne vorgängige Ermächtigung einen im summarischen Verfahren durchgeführten Prozess führen. Dies gilt auch für die Erhebung einer Beschwerde im Befehlsverfahren.

Aus den Erwägungen:

1.b) aa) Die Beschwerdegegner bestreiten in ihrer Vernehmlassung die formelle Legitimation des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dieser sei ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung aufgrund des Reglementes gar nicht zur Führung eines Beschwerdeverfahrens in einem Befehlsverfahren berechtigt.

bb) Nach Art. 712l Abs. 2 ZGB kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Gemäss Art. 712t Abs. 1 ZGB vertritt der Verwalter in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Ebenso lässt es diese Befugnis zu, gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen (Meier-Hayoz /Rey, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 5. Teilband, Art. 712a– 712t ZGB, Bern 1988, N. 43 zu Art. 712t ZGB). Die allfällige Anwendung des summarischen Verfahrens ergibt sich aus den jeweiligen kantonalen Zivilprozessordnungen (Meier-Hayoz/Rey, a. a. O., N. 40 zu Art. 712t ZGB). Die gesetzliche Vollmacht des Verwalters zur eigenständigen Prozessführung von Zivilprozessen im summarischen Verfahren kann durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeschränkt werden, etwa durch Statuierung eines Genehmigungsvorbehalts. Es ist zulässig, im Reglement ergänzende Bestimmungen über Fragen der Prozessführung zu statuieren (vgl. Meier- Hayoz/Rey, a. a. O., N. 51 ff. zu Art. 712t ZGB). Vom Gesetz abweichende Regelungen müssen aber ausdrücklich festgehalten sein und Bezug auf die dispositiven Bestimmungen des Gesetzes nehmen. Bei unklaren Bestimmungen ist auf den dispositiven Gesetzestext abzustellen.

38 PKG 2001

cc) Im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. wird in Ziffer 42 auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, soweit das Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Ziffer 24 lit. f ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft befugt, dem Verwalter eine Ermächtigung zur Führung von Prozessen einzuräumen. In Ziffer 32 schliesslich wird ausgeführt, dass zur Vertretung der Stockwerkeigentümer im Zivilprozess der Verwalter der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung bedarf. Dem Verwalter kann im Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung die Ermächtigung auch nachträglich erteilt werden. Auf Ausnahmen bei summarischen Verfahren wird in dieser Bestimmung nicht eingegangen. Es wird lediglich vom Zivilprozess gesprochen, wie er bereits in Art. 712t Abs. 2 ZGB einer Zustimmung bedarf. Dass auch in summarischen Verfahren ausdrücklich eine Zustimmung der Versammlung erforderlich ist, wird jedoch nirgends explizit erwähnt. Vielmehr ist aus dem Reglement kein klarer Wille ersichtlich, wonach die dispositive gesetzliche Ordnung in dieser Hinsicht abgeändert werden sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Verwalter im summarischen Verfahren entsprechend der gesetzlichen Regelung keiner Zustimmung durch die Stockwerkeigentümerversammlung bedarf. Damit ist der Verwalter im vorliegenden summarischen Amtsbefehlsverfahren (vgl.Art. 137 Ziff. 14 in Verbindung mit Art. 145 ff. ZPO) auch ohne Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. PZ 01 60 Urteil vom 14. Mai 2001

39 – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 152 ZPO).

– Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO grundsätzlich möglich (Erw. 2.a). Dem Kantonsgerichtspräsidenten kommt im Beschwerdeverfahren die volle Kognition zu (Erw. 2.c).

– Das privatrechtliche Einspracheverfahren wird im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren durchgeführt (Erw. 3.a). Ein Anspruch auf Besitzesschutz kann auch bei negativen Grunddienstbarkeiten wie Bauverboten oder Baubeschränkungen bestehen (Erw. 3.b–c).

– Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nach einem abschliessenden Verfahren. Dieser Grundsatz gilt auch für dessen Durchsetzung im bündnerischen Amtsbefehlsverfahren. Es sind daher alle erheblichen Beweise zuzulassen (Erw. 4.a–b).