Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2001 37 • KG GR PKG 2001 37 KI-generiert

Access Road Construction on Jointly Owned Pathway Parcel Authorized Despite Co-Owner Obstruction

Geschäftsnummer PKG 2001 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a specific parcel of land, comprising a residential building, stables, forest, and meadow, constitutes a single object under the principle of accession and therefore does not qualify as a "Sachgesamtheit" subject to special division rules. Furthermore, the construction of an access road on a jointly owned narrow strip of land, explicitly designated as a pathway parcel for servicing adjacent building plots, qualifies as a necessary administrative act under the law because without it, the parcel cannot fulfill its intended use as an access route necessary for the usability of the adjacent properties. Since a prior co-owner agreement for constructing this access road was rendered impossible to execute due to one party's abusive conduct, the statutory provision allowing a single co-owner to petition the court for the implementation of necessary administrative measures, even against the will of others, was correctly applied to authorize the construction.

Legislator-Regeste

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Art. 613 ZGB, Art. 613 Abs. 1 ZGB, Art. 613 Abs. 3 ZGB, Art. 647 Ziff. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 647 ZGB; Access Road Construction on Jointly Owned Pathway Parcel Authorized Despite Co-Owner Obstruction: Furthermore, the construction of an access road on a jointly owned narrow strip of land, explicitly designated as a pathway parcel for servicing adjacent building plots, qualifies as a necessary administrative act under the law because without it, the parcel cannot fulfill its intended use as an access route necessary for the usability of the adjacent properties. Since a prior co-owner agreement for constructing this access road was rendered impossible to execute due to one party's abusive conduct, the statutory provision allowing a single co-owner to petition the court for the implementation of necessary administrative measures, even against the will of others, was correctly applied to authorize the construction.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Zufahrtsstrasse Beitritt zum Abkommen Wohnnutzung Baugelände ausschliessliches Recht im Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 II 411
ZGB geregelt (BGE 78 II 411).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

Cited as the legal basis allowing the individual co-owner to request judicial intervention for necessary administrative actions when agreement is lacking.

Art. 649a ZGB

Cited to establish that administrative resolutions passed by co-owners are binding on their legal successors.

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Volltext

PKG 2001 36

ZGB geregelt (BGE 78 II 411). Damit sind in Art. 613 ZGB Sachen bezeichnet, die sich zwar aus einer Anzahl von sachenrechtlich selbständigen Einzelgegenständen zusammensetzen, die aber verkehrsoder gewohnheitsmässig zu einer ideellen Einheit zusammengefasst werden (Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band, Erbrecht,

2. Abteilung, Der Erbgang, Art. 537– 640 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 3 zu Art. 613 ZGB; Piotet, SPR IV/2, Erbrecht, Basel/Stuttgart 1981, S. 881 f.; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss., Fribourg 1992, S. 185). Auch mehrere Grundstücke können eine Art. 613 Abs. 1 ZGB unterstehende Sachgesamtheit bilden, etwa wenn ihre Zusammenlegung ermöglicht, einer besonderen Zweckbestimmung zu entsprechen oder eine bestimmte wirtschaftliche Funktion zu erfüllen (Piotet, a. a. O., S. 882).

c) Auf der Parzelle 599 befinden sich ein Wohnhaus, zwei Ställe, Wald und Wiesland. Aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzipes, wonach sich das Eigentum an Grund und Boden auf die darauf errichteten Bauten und die damit verbundenen Pflanzen und Quellen sowie auf andere vergleichbare Gegenstände erstreckt, ist aber von einer einzigen Sache auszugehen (vgl. Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457– 977 ZGB, Art. 1– 61 SchlT ZGB, Basel 1998, N. 66 zu Vorbemerkungen zu Art. 641 ff. ZGB). Damit besteht keine Sachgesamtheit und kommt die besondere Teilungsvorschrift von Art. 613 ZGB entgegen der Auffassung von C. und B. nicht zur Anwendung. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit für den Kreispräsidenten, eine Zuweisung der Parzelle 599 an C. gestützt auf Art. 613 Abs. 3 ZGB vorzunehmen. Vielmehr ist die Regelung von Art. 611 f. ZGB anwendbar. Es stellt sich dabei die Frage, ob eine Zuweisung an C. dennoch möglich ist oder aber die strittige Parzelle 599 als Folge der Uneinigkeit unter den Erben entsprechend dem Antrag von A. zu versilbern und der Erlös zu verteilen ist. PZ 01 12 und 18 Verfügung vom 22. Mai 2002

37 – Miteigentum; Notwendige Verwaltungshandlungen (Art. 647 Ziff. 2 Abs. 1 ZGB).

– Notwendige Verwaltungshandlungen können auch bauliche Massnahmen umfassen. Selbst der Bau neuer Anlagen kann notwendig sein, wenn diese sich für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen.

– Bei notwendigen baulichen Massnahmen hat der einzelne Miteigentümer zuerst die Gemeinschaft um einen entsprechenden Beschluss anzugehen. Erst wenn diese sich

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weigert, kann er beim Richter intervenieren. Rechtsnatur und Wirkung einer Vereinbarung zwischen ehemaligen Miteigentümern über die Erstellung einer Zufahrtsstrasse.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer befugt, zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden, wobei diese Befugnis von den Miteigentümern weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Von Gesetzes wegen ist also die Anrufung des Richters nur für die Durchsetzung der notwendigen Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherung der Existenz und der Funktionstüchtigkeit der gemeinschaftlichen Sache. Ohne diese Befugnisse bestünde die Gefahr, dass das Miteigentumsobjekt im Falle einer mehrheitsunfähigen beziehungsweise mehrheitlich unwilligen Gemeinschaft verwahrlosen würde, weil unter Umständen selbst die notwendigen sach-, wertund funktionserhaltenden Vorkehren nicht getroffen werden können. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB eröffnet dem einzelnen Miteigentümer deshalb die Möglichkeit, sich im Extremfall auch gegen den Willen aller übrigen Miteigentümer an den Richter zu wenden, wenn es um die Durchsetzung notwendiger Verwaltungshandlungen geht (vgl. Brunner/ Wichtermann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N. 47 zu Art. 647 ZGB).

a) Notwendige Verwaltungshandlungen sind Massnahmen, die der Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache dienen. Nach einhelliger Meinung muss die anzuordnende Massnahme entweder auf Werterhaltung oder Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit gerichtet sein. Die beiden Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Neben dem Wert und der Gebrauchsfähigkeit der Sache muss auch deren Nutzungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Notwendig erscheinen also in erster Linie Massnahmen, welche das Miteigentumsobjekt vor Zerfall, Verwahrlosung oder Zerstörung bewahren (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 1. Teilband, Art. 641– 654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, N. 57, 58 zu Art. 647 ZGB, sowie Brunner/Wichtermann, a. a. O., N. 49 zu Art. 647 ZGB). Notwendige Verwaltungshandlungen können baulicher oder nicht baulicher Art sein. Die notwendigen baulichen Massnahmen, für welche in Art. 647c ZGB eine spezielle Regelung besteht, sind immer zugleich notwendig im Sinne des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Sie stellen mithin eine Untergruppe der notwendigen Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB dar (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 55 zu Art. 647 ZGB und N. 6 zu Art. 647c

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ZGB, sowie Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 51 zu Art. 647 ZGB und N. 5,

6 zu Art. 647c ZGB). Zu den notwendigen baulichen Massnahmen gehören in erster Linie unabdingbare Unterhaltsund Reparaturarbeiten, welche der Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit respektive der Nutzungsfähigkeit der Sache dienen. Aber auch neue Anlagen können notwendig im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sein, wenn sie sich für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen deren ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen. So bildet beispielsweise die Errichtung eines unentbehrlichen Zaunes, eines Dammes oder einer Stützmauer ebenfalls eine notwendige bauliche Massnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nicht ein für allemal gültig festlegen lässt, was notwendig ist. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Meier-Hayoz, a. a.O., N. 59–62 zu Art. 647 ZGB und N. 11 zu Art. 647c ZGB, sowie Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 51 zu Art. 647 ZGB,

N. 7 und 11 zu Art. 647c ZGB).

Vorliegend geht es um die Erstellung einer Zufahrtsstrasse auf der im Miteigentum der Parteien stehenden Parzelle Nr. 3982. Es ist unbestritten, dass es sich dabei um eine bauliche Massnahme handelt. Soll nun beurteilt werden, ob diese bauliche Massnahme eine notwendige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB darstellt, so ist nach dem oben Gesagten zu prüfen, ob sich die Erstellung eines Erschliessungsweges in Bezug auf die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit dieser Parzelle im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängt. Geht man dabei zunächst von der bei den Akten liegenden Grundbuchplankopie der Gemeinde F. aus, so wird schon allein aufgrund der Form und Lage der Parzelle Nr. 3982 deutlich, dass diese sich lediglich als Wegparzelle zur Erschliessung anderer überbaubarer Grundstücke eignet, welche direkt an sie angrenzen. Zum einen kann festgestellt werden, dass das betreffende Grundstück wie auch die angrenzenden Parzellen in der Bauzone liegen. In Anbetracht ihrer schmalen, in die Länge gezogenen Form ist jedoch die Realisierung einer Wohnbaute auf der Parzelle Nr. 3982 im Unterschied zu den unmittelbar angrenzenden Parzellen, deren Form und Grösse für eine Wohnüberbauung charakteristisch und geeignet erscheint, nicht möglich. Der ursprüngliche Zweck der Parzelle Nr. 3982 kann also einzig in ihrer Gebrauchsfähigkeit als befahrbare Wegparzelle zur Erschliessung der angrenzenden Parzellen liegen. Dies zeigt denn auch der bei den Akten liegende Beschluss der damaligen Miteigentümer von Parzelle Nr. 3982. Demzufolge haben die Miteigentümer eine konkrete Zweckbestimmung der Parzelle vereinbart und sie ausdrücklich als Wegparzelle bezeichnet, was ebenfalls auf ihre Zweckbestimmung als Erschliessungsweg hinweist. Folglich ging es beim erwähnten Miteigentümerbeschluss denn auch inhaltlich um die Regelung der Erstellung eines befahrbaren Zufahrts-

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weges auf dieser Wegparzelle zwecks Erschliessung der angrenzenden Parzellen Nr. 4124 und Nr. 1589. Ebenso wird bezüglich der Parzelle Nr. 3982 in der in den Akten liegenden Korrespondenz, und zwar auch seitens der Rekurrentin selbst, von einer Wegparzelle gesprochen. Nach dem Gesagten ergibt sich somit eindeutig, dass die Parzelle Nr. 3982 eigens zum Zwecke der Erschliessung ausgeschieden wurde. Ohne die Erstellung einer Zufahrtsstrasse mangelt es der im Miteigentum der Parteien stehenden Sache demnach an der ihrem Zweck entsprechenden Gebrauchsfähigkeit. Denn die Wegparzelle kann in ihrem jetzigen Zustand als unüberbautes Wiesland nicht als befahrbare Zufahrtsstrasse zu den angrenzenden Parzellen genutzt werden, obgleich sie eigens dafür ausgeschieden wurde. Wie aus den Akten hervorgeht, soll auf einer der angrenzenden Parzellen (Nr. 4124) ein Neubau erstellt werden. Wird nun auf der im Miteigentum der Parteien stehenden Wegparzelle keine Zufahrtsstrasse gebaut, so kann die zu überbauende Parzelle nicht erschlossen werden, obschon der Zweck der Wegparzelle eben gerade darauf gerichtet ist. Die Gebrauchsrespektive Nutzungsfähigkeit der Wegparzelle im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als befahrbare Zufahrtsstrasse wird also vereitelt, wenn darauf kein Erschliessungsweg erstellt wird. Es besteht die Gefahr, dass die im Miteigentum der Parteien stehende Sache als unüberbautes, brachliegendes Stück Wiesland zwischen den angrenzenden überbauten oder überbaubaren Parzellen nicht bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wenn die zu deren Gebrauchsfähigkeit als Zufahrtsstrasse beitragende Erstellung des Erschliessungsweges nicht vorgenommen wird. Bei der Erstellung des Erschliessungsweges geht es folglich darum, die Parzelle Nr. 3982 entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzen zu können und nicht, wie von der Rekurrentin behauptet, um eine künftige andere Nutzung. Im Hinblick auf die Gebrauchsund Nutzungsfähigkeit der Wegparzelle Nr. 3982 im Rahmen ihrer Zweckbestimmung stellt sich die Erstellung der Zufahrtsstrasse daher klar als notwendige bauliche Massnahme beziehungsweise als notwendige Verwaltungshandlung dar.

Zwar handelt es sich bei dieser baulichen Massnahme nicht um eine Unterhaltsoder Instandstellungsarbeit, sondern um die Erstellung einer neuen Anlage. Der Einwand der Rekurrentin, die Erstellung einer neuen Anlage könne keine notwendige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sein, ist jedoch unzutreffend. Wie oben ausgeführt, können auch Neubauten notwendige bauliche Massnahmen nach Art. 647c ZGB und damit notwendige Verwaltungshandlungen darstellen. Entscheidend ist einzig, ob die Vornahme der entsprechenden baulichen Massnahme für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als notwendig erscheint, wobei stets auf die individuellen Umstände

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des Einzelfalls abzustellen ist. Für die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Erstellung des Erschliessungsweges auf Parzelle Nr. 3982 ist dies in Anbetracht der dargelegten konkreten Umstände klar zu bejahen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin selbst geltend macht, es gehe vorliegend um bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind. Damit bestätigt sie die vorstehenden Erwägungen. Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen der Rekurrentin zu, dass solche notwendigen baulichen Massnahmen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedürfen. Allerdings hat jeder einzelne Miteigentümer einen unabdingbaren Anspruch auf deren Durchführung und kann gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB an den Richter gelangen, soweit die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt. Denn notwendige bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB sind immer zugleich notwendig im Sinne des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. Meier-Hayoz, a. a. O., N. 55 zu Art. 647 ZGB und N. 5 zu Art. 647c ZGB). Im Ergebnis wird demnach ersichtlich, dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin ein Anwendungsfall von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegt.

b) Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gibt dem einzelnen Miteigentümer in erster Linie einen Anspruch gegen die Gemeinschaft, indem er von dieser verlangen kann, dass sie die erforderlichen Beschlüsse zur Durchführung notwendiger Massnahmen fasst. Erst wenn sich die Gemeinschaft weigert, kann der Richter um eine Intervention angegangen werden. Die Anrufung des Richters setzt mithin voraus, dass die nötige Einigung der Parteien über die Realisierung einer notwendigen Verwaltungshandlung nicht zustande kommt. Insofern entsteht das Klagerecht subsidiär erst dann, wenn der einzelne Miteigentümer die Gemeinschaft erfolglos um die Durchführung der notwendigen Massnahmen angegangen hat (vgl. Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 53, 54 zu Art. 647 ZGB).

Im konkreten Fall haben die ehemaligen Miteigentümer der Wegparzelle Nr. 3982 mit Beschluss vom 29. April 1992 eine schriftliche Vereinbarung über die Erstellung eines Erschliessungsweges auf der im Miteigentum stehenden Sache getroffen. Darin wurde V. das Recht eingeräumt, einen befahrbaren Erschliessungsweg auf der genannten Parzelle zu erstellen, wenn er das Projekt vorfinanziere. Auf der andern Seite wurde auch S. dazu ermächtigt, den Erschliessungsweg auf Parzelle Nr. 3982 mit Vorfinanzierung zu erstellen, allerdings unter der Bedingung, dass die Planung und Ausführung des Erschliessungsweges nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung aller Modalitäten unter der Leitung von V. als sachverständigem Architekten zu erfolgen habe. Dieser Miteigentümerbeschluss ist als Vertrag zwischen den Miteigentümern aufzufassen, allerdings mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag. Er wirkt unmittelbar nur gegenüber den an der Personenverbindung Beteiligten, ordnet also bloss die inneren Angelegenheiten.

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Gemäss Art. 649a ZGB sind indes die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse auch für deren Rechtsnachfolger verbindlich. Grundsätzlich ist also der Beschluss vom 29. April 1992 für E. und die Eheleute U. als momentane Miteigentümer der Parzelle Nr. 3982 bindend. Entgegen dem Einwand der Rekursgegner vermag daran auch der von den früheren Miteigentümern H. ausgesprochene «Vertragsrücktritt» nach Art.

107 OR nichts zu ändern. Der Miteigentümerbeschluss ist kein synallagmatischer Vertrag, sondern eine Vereinbarung mit gesellschaftsvertragsähnlichem Inhalt (vgl. Meier-Hayoz, a. a. O., N. 37 zu Art. 647 ZGB). Die Verzugsregeln gemäss Art. 102 ff. OR, insbesondere die Bestimmung von Art. 107 OR über die Rücktrittsmöglichkeit des Gläubigers, wenn sich der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen in Verzug befindet, sind darauf nicht anwendbar. Die von den Eheleuten H. abgegebene einseitige Erklärung betreffend Vertragsrücktritt hat demnach keinerlei Rechtswirkung. Die schriftliche Vereinbarung vom 29. April 1992 ist also für die Miteigentümer der Parzelle Nr. 3982 nach wie vor verbindlich. Die Erstellung des Erschliessungsweges, um deren Anordnung die Eheleute U. beim Kreispräsidenten ersucht haben, ist also an sich vertraglich zwischen den Miteigentümern geregelt. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vereitelt jedoch E. alles in Zusammenhang mit der Ausführung dessen, was im Vertrag geregelt wurde, obwohl die Eheleute U. mehrere Anstrengungen unternommen haben, die Planung und Erstellung des Erschliessungsweges gemäss Miteigentümerbeschluss zu erreichen.

… Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass ein Miteigentümerbeschluss über die Erstellung des Erschliessungsweges auf Parzelle Nr. 3982 vorliegt. Auch wenn damit der Ausbau der Wegparzelle als Erschliessungstrasse an sich vertraglich geregelt ist, wird jedoch im Ergebnis deutlich, dass die Erfüllung der schriftlichen Vereinbarung nicht mehr möglich ist, weil sie durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Rekurrentin vereitelt wird. Demzufolge kommt subsidiär die gesetzliche Regelung zum Tragen, wonach der Richter um eine Intervention angegangen werden kann, wenn die nötige Einigung der Parteien über die Realisierung einer notwendigen Verwaltungshandlung nicht zustande kommt. Unter diesen Umständen erweist sich die den Rekursgegnern erteilte Ermächtigung des Kreispräsidenten, die Zufahrtsstrasse auf Parzelle Nr. 3982 unabhängig von der Gesuchsgegnerin und in der Ausführung frei nach ihrem Willen zu erstellen, im Ergebnis als begründet.

… PZ 01 14 Verfügung vom 16. März 2001