Estate Division Dispute Regarding Composite Property Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the division of an estate where heirs disagreed on the allocation of a specific property, ruling that the physical division of the estate, when heirs are in conflict, falls under the jurisdiction of the district president as an act of execution, not the district court, which is limited to determining the estate's value and inheritance shares. Furthermore, the court determined that the special division rule for composite property under the relevant article of the Civil Code is inapplicable because the disputed property, consisting of a house, stables, forest, and meadow on a single parcel, must be treated as one indivisible thing under the principle of accession, meaning the standard rules for disagreement over an un-allocatable item—sale and distribution of proceeds—must apply instead of the special rules for composite objects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 613 Abs. 3 ZGB, Art. 607 Abs. 1 ZGB, Art. 607 Abs. 2 ZGB, Art. 610 Abs. 1 ZGB, Art. 611 Abs. 1 ZGB, Art. 611 Abs. 2 ZGB; Estate Division Dispute Regarding Composite Property Jurisdiction: Furthermore, the court determined that the special division rule for composite property under the relevant article of the Civil Code is inapplicable because the disputed property, consisting of a house, stables, forest, and meadow on a single parcel, must be treated as one indivisible thing under the principle of accession, meaning the standard rules for disagreement over an un-allocatable item—sale and distribution of proceeds—must apply instead of the special rules for composite objects.
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KI-generiertThis provision grants the Kreispräsident authority regarding the ordering of a sale by auction (Art. 612 Abs. 3 ZGB) when heirs cannot agree on the division or attribution of an object.
This provision grants the Kreispräsident authority regarding decisions concerning special objects in the division of an estate (Art. 613 ZGB).
Volltext
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36 – Erbteilung; Zuständigkeiten und Zuweisungsregeln (Art. 607 ff. ZGB; Art. 9 Ziff. 14 und 15 EGzZGB).
– Die reale Teilung des Nachlasses ist bei Uneinigkeit unter den Erben nicht Sache des Bezirksgerichts, sondern fällt als Akt der Vollstreckung in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten (Erw. 2).
– Die besondere Teilungsregel von Art. 613 Abs. 3 ZGB setzt voraus, dass eine Sachgesamtheit aus mehreren sachenrechtlich selbständigen Einzelgegenständen besteht. Im konkreten Fall war aufgrund des Akzessionsprinzips von einer einzigen Sache auszugehen (Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
2.a) Vorliegend rechtfertigt es sich, vorerst auf die allgemeinen Grundsätze des ZGB zur Teilung einzugehen und die dafür zuständigen Behörden zu ermitteln. Nach Art. 607 Abs. 1 ZGB haben gesetzliche Erben sowohl unter sich als mit den eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben die Teilung frei vereinbaren. Sofern und soweit sie über die Teilung einig sind, ist für deren Durchführung einzig ihr übereinstimmender Wille massgebend. Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Jeder Erbe hat also Anspruch auf die Erschaftsgegenstände in natura, nicht nur auf eine Wertquote der Hinterlassenschaft. Diesem Grundsatz versucht der Gesetzgeber in den Art. 611 bis 613 ZGB Nachachtung zu verschaffen. Nach Art. 611 Abs. 1 ZGB bilden die Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Zuständig hiefür ist im Kanton Graubünden nach Art. 9 Ziff. 13 EGzZGB der Kreispräsident. Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB). Daraus ist ersichtlich, dass die gesetzlichen Teilungsvorschriften in erster Linie auf eine Naturalteilung der Erbschaft ausgelegt sind. Die Bestimmung von Art. 611 ZGB gilt auch für Sachen, deren materielle körperliche Teilung nicht möglich oder nicht angezeigt ist. Eine Erbschaftssache, die unteilbar ist oder durch die Teilung wesentlich an Wert verlieren würde, ist womöglich einem der nach Art. 611 ZGB zu bildenden Lose zuzuweisen.
b) Ergibt sich, dass eine einzelne Erbschaftssache durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll sie einem der Erben ungeteilt
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zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Zuständig für die Steigerungsanordnung ist wiederum der Kreispräsident (Art. 9 Ziff. 14 EGzZGB; vgl. BGE 97 II 16 und
24 f.). Zusammengehörende Sachen sollen demgegenüber nicht voneinander getrennt werden (Art. 613 ZGB). Bei Nichteinigung entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 613 Abs. 3 ZGB). Auch hiefür kann wiederum an den Kreispräsidenten gelangt werden (Art. 9 Ziff. 15 EGzZGB).
c) Aus den obgenannten Erwägungen geht hervor, dass der Kreispräsident bei der Durchführung einer Erbteilung einer Sache in den drei genannten Gebieten der Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB), der Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) und der Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Erbteilung (Art. 613 ZGB) zuständig ist (Art. 9 Ziff.
13 –15 EGzZGB). Diese Kompetenzen in der Realteilung sind abschliessend und insbesondere von denjenigen des ordentlichen Gerichtes in einem Erbteilungsprozess abzugrenzen. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, schreibt das Bundesrecht nicht vor, welche Behörde darüber zu entscheiden hat, ob eine Erbschaftssache als solche in die Teilung einzubeziehen (das heisst einem Los zuzuweisen) oder zu verkaufen beziehungsweise zu versteigern sei, sondern überlässt die Regelung der Zuständigkeitsfrage den Kantonen (vgl. BGE 112 II 207 f.; PKG 1988 Nr. 61). Dem Bezirksgericht im ordentlichen Zivilprozess obliegt bei einem Erbteilungsprozess lediglich die Feststellung der Höhe des Nachlasses sowie die Feststellung der den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten (BGE 112 II 207 f.; PKG 1988 Nr. 61, 1960 Nr. 93). Nur bei übereinstimmendem Willen können Erbschaftsgegenstände einzelnen Erben zugewiesen werden. Bei Uneinigkeit unter den Erben ist nach bündnerischem Recht die reale Teilung des Nachlasses nicht Sache des Bezirksgerichtes, sondern fällt als ein Akt der Vollstreckung systemgetreu in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten (PKG 1988 Nr. 61). Damit hat der Kreispräsident weder über die Höhe des Nachlasses noch über die Höhe der Erbquoten zu befinden, das Bezirksgericht – in strittigen Fällen – nicht über die Zuweisung von Erbschaftsgegenständen.
d) Das Bezirksgericht X. hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14. April 2000 die Höhe des Nachlasses festgestellt und ebenfalls die Erbquoten festgehalten.Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Par-
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teien hat es das Grundbuchamt des Weiteren beauftragt, die Parzellen 777 und 772 A. und die Parzellen 499 und 504 B. zuzuweisen. Demgegenüber hat es entgegen den Ausführungen von C. im Schreiben vom 2. Mai 2001 die Parzelle 599 niemandem zugewiesen. Vielmehr wurde noch im Dispositiv darauf hingeweisen, dass die Zuweisung von Parzelle 599 Sache der Erben beziehungsweise des Kreispräsidenten sei. Zwar legte es das Bezirksgericht X. aufgrund der Umstände den Parteien nahe, die Parzelle 599 C. zu Alleineigentum zu überlassen, führte aber ausdrücklich aus, dass es über die Teilung der Parzelle 599 eben nicht zu befinden habe. Dementsprechend kann C. im vorliegenden Verfahren aus dem fraglichen Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann entgegen der mehrfach geäusserten Auffassung nicht gesagt werden, dass C. als Zuweisungsberechtigte feststehe und nur noch der Vollzug zur Diskussion stehe.
3.a) Unbestritten ist von beiden Parteien das Absehen von einer Losbildung im Sinne von Art. 611 Abs. 2 ZGB. Die Erben konnten sich nicht auf eine Losbildung einigen, sind jedoch nicht an den Kreispräsidenten gelangt. Nebst den bereits durch die übereinstimmenden Anträge zugewiesenen übrigen vier Parzellen liegt nur noch die Parzelle 599 im Recht, welche nicht auf mehrere Lose verteilt werden kann und den Wert eines Erbteils weit übersteigt. A. beantragte beim Kreispräsidenten die Versteigerung der Parzelle 599 unter den Erben und die Zuweisung des Erlöses unter Anrechnung an die Erbschaft zu gleichen Teilen, während C. und B. beim Kreispräsidenten die Zuweisung der Parzelle 599 an C. anbegehrten.
b) Können sich die Erben über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht für gewisse Gegenstände besondere Zuweisungsregeln vor. C. und B. stützen sich denn auch auf Art. 613 ZGB. Voraussetzung hiezu ist jedoch das Vorhandensein zusammengehörender Sachen. Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden, sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, als Einheit zu behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegenstandes so durchzuführen, dass der ganze Gegenstand entweder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache verkauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil eines solchen Gegenstandes – etwa eines Grundstücks – körperlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit, sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob diese verschiedenen Teile «ihrer Natur nach zusammengehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1 ZGB). Auf diese Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung der Frage, inwieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammenzubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1
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ZGB geregelt (BGE 78 II 411). Damit sind in Art. 613 ZGB Sachen bezeichnet, die sich zwar aus einer Anzahl von sachenrechtlich selbständigen Einzelgegenständen zusammensetzen, die aber verkehrsoder gewohnheitsmässig zu einer ideellen Einheit zusammengefasst werden (Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band, Erbrecht,
2. Abteilung, Der Erbgang, Art. 537– 640 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 3 zu Art. 613 ZGB; Piotet, SPR IV/2, Erbrecht, Basel/Stuttgart 1981, S. 881 f.; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss., Fribourg 1992, S. 185). Auch mehrere Grundstücke können eine Art. 613 Abs. 1 ZGB unterstehende Sachgesamtheit bilden, etwa wenn ihre Zusammenlegung ermöglicht, einer besonderen Zweckbestimmung zu entsprechen oder eine bestimmte wirtschaftliche Funktion zu erfüllen (Piotet, a. a. O., S. 882).
c) Auf der Parzelle 599 befinden sich ein Wohnhaus, zwei Ställe, Wald und Wiesland. Aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzipes, wonach sich das Eigentum an Grund und Boden auf die darauf errichteten Bauten und die damit verbundenen Pflanzen und Quellen sowie auf andere vergleichbare Gegenstände erstreckt, ist aber von einer einzigen Sache auszugehen (vgl. Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457– 977 ZGB, Art. 1– 61 SchlT ZGB, Basel 1998, N. 66 zu Vorbemerkungen zu Art. 641 ff. ZGB). Damit besteht keine Sachgesamtheit und kommt die besondere Teilungsvorschrift von Art. 613 ZGB entgegen der Auffassung von C. und B. nicht zur Anwendung. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit für den Kreispräsidenten, eine Zuweisung der Parzelle 599 an C. gestützt auf Art. 613 Abs. 3 ZGB vorzunehmen. Vielmehr ist die Regelung von Art. 611 f. ZGB anwendbar. Es stellt sich dabei die Frage, ob eine Zuweisung an C. dennoch möglich ist oder aber die strittige Parzelle 599 als Folge der Uneinigkeit unter den Erben entsprechend dem Antrag von A. zu versilbern und der Erlös zu verteilen ist. PZ 01 12 und 18 Verfügung vom 22. Mai 2002
37 – Miteigentum; Notwendige Verwaltungshandlungen (Art. 647 Ziff. 2 Abs. 1 ZGB).
– Notwendige Verwaltungshandlungen können auch bauliche Massnahmen umfassen. Selbst der Bau neuer Anlagen kann notwendig sein, wenn diese sich für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen.
– Bei notwendigen baulichen Massnahmen hat der einzelne Miteigentümer zuerst die Gemeinschaft um einen entsprechenden Beschluss anzugehen. Erst wenn diese sich