Matrimonial Judge's Authority Over Child Visitation Schedules Versus Enforcement Procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe competent authority for modifying or precisely defining a court-ordered visitation schedule concerning minor children is the matrimonial protection judge, who must prioritize the child's best interests when determining the frequency and scope of contact, and may amend the arrangement upon request if it becomes unsuitable due to changed circumstances or parental behavior. However, the enforcement of the visitation arrangement, which involves compelling a parent to permit contact, is governed by cantonal civil procedure law, distinct from the judge's authority to alter the substantive terms of the schedule.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 179 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 275 ZGB, Art. 517 ZGB, Art. 9 Ziff. 4 EGzZGB; Matrimonial Judge's Authority Over Child Visitation Schedules Versus Enforcement Procedures: However, the enforcement of the visitation arrangement, which involves compelling a parent to permit contact, is governed by cantonal civil procedure law, distinct from the judge's authority to alter the substantive terms of the schedule.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the heading as a provision governing the protective custody measures, which includes the relevant regulation of visitation rights.
Cited in the heading as a provision governing the change and clarification of visitation rights.
Volltext
34 PKG 2001
34 – Eheschutz; Änderung und Präzisierung des Besuchsrechts (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 179 ZGB). Zuständig für die Änderung und Konkretisierung einer Besuchsrechtsregelung ist der Eheschutzrichter. Die Vollstreckung des gerichtlich geregelten persönlichen Verkehrs erfolgt demgegenüber nach kantonalem Zivilprozessrecht.
Aus den Erwägungen:
3.a) Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Eheschutzrichter nach den Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Art und Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kinder richtet sich nach Recht und Billigkeit, wobei dem Kindeswohl eine vorrangige Bedeutung zukommt. Wie oft die Kontakte zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind stattfinden sollen, ist im konkreten Fall zu entscheiden. Dies hängt unter anderem von den Interessen und Bedürfnissen der Kinder sowie den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Eltern ab wie etwa der zur Verfügung stehenden Zeit, den Einschränkungen beruflicher Art oder der Distanz zwischen den Wohnorten (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, Art. 159 –180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 105 zu Art. 176 ZGB). Der persönliche Verkehr ist auf wiederholte, regelmässige Ausübung gerichtet. Er bedarf einer dauerhaften objektiven Ordnung. Festzusetzen sind vorab Häufigkeit und Dauer der Besuche. Soweit nötig, sind auch die Tageszeit, der Ort und weitere Einzelheiten zu regeln (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 19.16). Sind sich die Eltern über die Art und Häufigkeit des persönlichen Verkehrs einig, besteht für die eheschutzrichterliche Instanz keine Veranlassung, abweichende Anordnungen zu treffen. Andernfalls hat sie darüber zu entscheiden, wobei sich der Richter in der Regel an einer gerichtsüblichen Konfliktregelung orientiert (Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 108 zu Art. 176 ZGB). Erweist sich eine Regelung als nicht zweckmässig oder ist sie nachträglich aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern unangemessen, kann jederzeit auch auf Begehren eines Ehegatten eine Änderung vorgenommen werden, wobei keine strengen Massstäbe vorzusehen sind (Art. 179 ZGB; BGE 111 II 408; Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 113 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, Kindesrecht, Rz. 19.17). Änderungsgründe können wiederum in den äusseren Umständen liegen, wie etwa in einem Wohnungsoder Ortswechsel bei den Eltern oder in den Bedürfnissen der Kinder. Ebenfalls kann das Verhalten eines Elternteils ein solcher Grund sein. Zuständig für ein Änderungsbegehren ist die eheschutzrichterliche Instanz (vgl. auch Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 22 zu Art. 179 ZGB).
b) Ist eine Regelung getroffen worden, zeigt sich in der Folge aber, dass sie inhaltlich nicht genügt, ist sie durch weitere Anordnungen zu konkretisieren. Im Zweifel ist hiefür das Abänderungsverfahren gegeben (Hegnauer, Ber-
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ner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N. 43 zu Art. 275 ZGB). Bereitet bloss die Umsetzung der getroffenen Besuchsregelung Schwierigkeiten, drängt es sich insbesondere bei offenen Regelungen vielfach auf, die vom Eheschutzrichter ursprünglich getroffene Ordnung zu präzisieren oder zu ergänzen, ohne aber den bisherigen Rahmen abzuändern (vgl. ZVW 48 1993
S. 12; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 132 zu Art. 275 ZGB). Hiefür ist bei bestehenden Eheschutzmassnahmen wiederum der Eheschutzrichter zuständig. Dieser kann selbst zur Ermahnung und Vermittlung bei Schwierigkeiten in der Abwicklung des persönlichen Verkehrs angerufen werden (vgl. ZR 1973 Nr. 46; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 42 und 112 zu Art. 275 ZGB).
c) Von der Änderung und Präzisierung der Besuchsrechtsregelung zu unterscheiden ist freilich die Vollstreckung des eheschutzrichterlich geregelten persönlichen Verkehrs. Der persönliche Verkehr als solcher ist der Natur der Sache nach zwar nicht vollstreckbar, wohl aber die Verpflichtung des Belasteten, den persönlichen Verkehr zu dulden und die nötigen Vorkehrungen zu treffen (ZVW 48 1993 S. 12). Die Vollstreckung des gerichtlich geregelten persönlichen Verkehrs erfolgt dabei nach kantonalem Zivilprozessrecht (vgl. für den Kanton Graubünden PKG 1997 Nr. 16). Selbstredend ist im Vollstreckungsverfahren auch keine Einschränkung oder Neuordnung der Besuchsregelung möglich. PZ 01 146 26. Oktober 2001
35 – Eröffnung letztwilliger Verfügungen; Prüfungsbefugnis des Kreispräsidenten (Art. 517 ZGB, Art. 556 ff. ZGB, Art. 9 Ziff. 4 f. EGzZGB). Der Kreispräsident hat alle eingelieferten Schriftstücke zu eröffnen, und zwar ohne vorgängige Prüfung der formellen oder materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen. Die Ernennung zum Willensvollstrecker ist der betroffenen Person anzuzeigen. Sie hat selbst dann zu erfolgen, wenn eine letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint oder in einer jüngeren Verfügung die frühere Einsetzung eines Willensvollstreckers widerrufen wird. Die Ungültigkeit der Einsetzung eines Willensvollstreckers kann nur vom ordentlichen Zivilrichter festgestellt werden.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 9 Ziff. 4 EGzZGB ist der Kreispräsident zuständig für die Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker gemäss Art. 517 ZGB. Im Weiteren erstreckt sich seine Zuständigkeit gemäss Art. 9 Ziff. 5