Custodial Parent Minimum Allowance Increase
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the basic allowance calculated for a single debtor with support obligations (a single custodial parent) must be higher than the allowance for a single debtor without such obligations, specifically setting it at a higher amount than the standard single allowance. The court reasoned that the increased allowance for the custodial parent is justified because fulfilling support duties entails specific, personal additional expenses not covered by the basic needs calculation for the children, and this increase is not dependent on any potential surplus funds, thereby rejecting the lower standard single allowance previously applied by a lower instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 276 Abs. 2 ZGB; Custodial Parent Minimum Allowance Increase: The court reasoned that the increased allowance for the custodial parent is justified because fulfilling support duties entails specific, personal additional expenses not covered by the basic needs calculation for the children, and this increase is not dependent on any potential surplus funds, thereby rejecting the lower standard single allowance previously applied by a lower instance.
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KI-generiertVolltext
PKG 2001 33
33 – Eheschutz. Der dem alleinerziehenden Ehegatten mit Unterstützungspflichten in der Grundbedarfsberechnung anzurechnende Grundbetrag ist höher als der Grundbetrag für Alleinstehende, weil dem Alleinerziehenden durch die Wahrnehmung der Unterstützungspflicht eigene Aufwendungen anfallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kinder abgedeckt sind.
Aus den Erwägungen:
5.c) Bei der Bemessung des Grundbetrages in der Bedarfsberechnung wird nach Ziff. I. der Richtlinien für einen alleinstehenden Schuldner ein Grundbetrag von Fr. 1100.– und für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten ein solcher von Fr. 1250.– angerechnet. Soweit die Vorinstanz der Rekurrentin unter Hinweis auf die zusätzliche Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder bei deren Grundbedarf, der Wohnungsmiete und der Überschussbeteiligung nur einen Betrag von Fr. 1100.– anrechnete, kann ihrer Argumentation nicht beigepflichtet werden.
Zum einen errechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum unabhängig von einem allfälligen Überschuss. Die Höhe des Grundbetrages kann daher gar nicht vom Überschuss und der hiefür festgelegten Verteilung abhängig sein. Zum anderen ist der höhere Betrag für den Alleinerziehenden mit Unterstützungspflichten gerechtfertigt, weil bei ihm selbst durch die Wahrnehmung der Unterstützungspflicht noch weitere, eigene Aufwendungen anfallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kinder abgedeckt sind. Als alleinerziehend gilt im Übrigen der Ehegatte, dem die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zusteht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Wie bereits erwähnt, wurden die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richtlinien übernommen. Danach erhält der alleinerziehende Ehegatte zusätzlich zum Grundbetrag der Kinder einen Grundbetrag von Fr. 1250.–; der Umstand der Alleinerziehung hat gewissermassen erhöhende Reflexwirkung auf den Grundbetrag des alleinerziehenden Ehegatten (vgl. auch Empfehlungen der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz, November 2000).
Daraus geht auch hervor, dass aus dem Gleichbehandlungsgebot entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Herabsetzung des Grundbetrages für einen Alleinerziehenden mit Unterstützungspflichten auf Fr. 1100.– begründet werden kann. PZ 01 153 Verfügung vom 6. November 2001