Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2001 31 • KG GR PKG 2001 31 KI-generiert

Standing of Insurer in Public Danger Offenses; Finality of Imprisonment Order; Mandatory Oral Hearing in Marital Protection Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2001 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The first matter addresses the lack of standing for a building insurer or its integrated fire police office to file a complaint, as these cantonal bodies only have supervisory, informational, and specific permitting powers, lacking any penal authority or procedural rights to enforce federal criminal provisions related to public danger offenses, with the state's punitive claim resting exclusively with the public prosecutor's office. The second matter concerns an order to commence imprisonment, determining that such an order, being the execution of a final judgment, does not necessitate a final review by a cantonal court under the relevant provisions because the execution of sentences does not constitute a civil dispute under Article 6 ECHR, thus precluding jurisdiction for the Cantonal Court Committee. The final matter asserts that conducting an oral hearing before the District Court President is generally mandatory in marital protection proceedings because the judge's duty to reconcile spouses and determine necessary measures inherently requires a personal impression of the parties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 FPV, Art. 51a GV, Art. 183a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 98a OG, Art. 6 EMRK; Standing of Insurer in Public Danger Offenses; Finality of Imprisonment Order; Mandatory Oral Hearing in Marital Protection Proceedings: The second matter concerns an order to commence imprisonment, determining that such an order, being the execution of a final judgment, does not necessitate a final review by a cantonal court under the relevant provisions because the execution of sentences does not constitute a civil dispute under Article 6 ECHR, thus precluding jurisdiction for the Cantonal Court Committee. The final matter asserts that conducting an oral hearing before the District Court President is generally mandatory in marital protection proceedings because the judge's duty to reconcile spouses and determine necessary measures inherently requires a personal impression of the parties.

Schlagwörter

KI-generiert
obligatorische persönliche Anhörung Eheschutzverfahren Recht des Versicherers fehlende Legitimation Zivilurteil Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 FPV
Dem Feuerpolizeiamt obliegt jedoch lediglich die Überwachung des Vollzugs der kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften, die Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit (Art. 5 FPV) sowie die Erteilung von gewissen feuerpolizeilichen Bewilligungen (Art.
Art. 51a GV
Art. 51a GV), noch werden den genannten Stellen darüber hinaus strafprozessuale Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art.
Art. 183a StPO
Cited as the basis for the appeal against enforcement orders of the Department of Justice, Police and Health.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Cited in the reasoning regarding the requirement for a final judgment by a cantonal court concerning the order to commence detention.
Art. 98a OG
Cited in the reasoning regarding the requirement for a final judgment by a cantonal court concerning the order to commence detention.
Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
31 – Anordnung zum Haftantritt (Art. 183a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 98a OG). Die Anordnung zum Haftantritt hat den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils zum Gegenstand. Sie muss nicht letztinstanzlich durch ein kantonales Gericht beurteilt werden.
Art. 98a Abs. 1 OG
Gemäss Art. 98a Abs. 1 OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanz zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited in the reasoning regarding the requirement for a final judgment by a cantonal court concerning the order to commence detention.

Art. 98a OG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a final judgment by a cantonal court concerning the order to commence detention.

Art. 183a StPO

Cited as the basis for the appeal against enforcement orders of the Department of Justice, Police and Health.

Art. 172 Abs. 2 ZGB

Cited as the legal basis for the requirement of an oral hearing before the District Court President in marital protection cases.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

PKG 2001 31

durch die Ergreifung von Rechtsmitteln einräumt (vgl. dazu PKG 1993 Nr. 41). Dem Feuerpolizeiamt obliegt jedoch lediglich die Überwachung des Vollzugs der kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften, die Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit (Art. 5 FPV) sowie die Erteilung von gewissen feuerpolizeilichen Bewilligungen (Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zur FPV, BR 838.150). Weder hat die Beschwerdeführerin beziehungsweise das ihr eingegliederte Amt eigene Strafkompetenzen in dem ihr übertragenen Bereich der kantonalen Feuerpolizei (vgl. Art. 51a GV), noch werden den genannten Stellen darüber hinaus strafprozessuale Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber wird demnach im vorerwähnten Bereich – der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) – ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Der Gebäudeversicherung beziehungsweise dem ihr eingegliederten Feuerpolizeiamt kommt somit auch gestützt auf ihre amtlichen Funktionen keine Legitimation zur Beschwerde zu. BK 01 30 Entscheid vom 12. September 2001

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen

31 – Anordnung zum Haftantritt (Art. 183a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 98a OG). Die Anordnung zum Haftantritt hat den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils zum Gegenstand. Sie muss nicht letztinstanzlich durch ein kantonales Gericht beurteilt werden.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 183a StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.

Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren. Nach Art.

6 Abs. 1 EMRK hat unter anderem jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver-

31 PKG 2001

handelt wird. Gemäss Art. 98a Abs. 1 OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanz zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden verweist in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2001 zur Begründung der Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden auf einen Entscheid desselben vom 11. Juni 1997 i. S. X., wo das Gericht eine gegen die Anordnung des Strafantrittes erhobene Berufung materiell entschieden habe. Tatsächlich hat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in erwähntem Entscheid ein aus Gründen der Hafterstehungsunfähigkeit angefochtenes Aufgebot zum Strafantritt materiell behandelt. Das Gericht hat sich dabei aber mit der Frage, ob seine Zuständigkeit gemäss Art. 183a StPO überhaupt gegeben ist, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Voraussetzungen der Zuständigkeit gemäss Art. 183a StPO sind einmal, dass es sich beim Anfechtungsgegenstand um eine Vollzugsverfügung – eine anfechtbare Verfügung – handelt und dass nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. In der Botschaft zum Erlass der kantonalen Anpassungsgesetzgebung an vorgenannte Bestimmungen ist über den Sinn und Zweck von Art. 183a StPO zu lesen, dass, um die kantonalen Gerichte nicht unnötig zu belasten, nur Verfügungen beim Kantonsgerichtsausschuss anfechtbar sein sollen, wenn dies nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG zwingend erforderlich ist.

Erwähnt wird dabei, dass nicht alle Verfügungen der Strafvollzugsbehörde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, und als Beispiel dazu wird auf das Aufgebot zum Strafantritt hingewiesen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10, 1994 /95, S. 585). Tatsächlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen generell ausgeschlossen (vgl. Art. 101 lit. c OG). Die Ausschlussklausel beschränkt sich auf die Vollstreckung im engeren Sinne und kommt nicht zum Zuge, wenn eine Verfügung die materielle Rechtsstellung des Betroffenen verändert (vgl. Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2.

Auflage, S. 97 N. 3.18; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 151 ff.). Die Anordnung zum Haftantritt hat den Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichtes C. vom 7. Mai 1998 zum Gegenstand. Es handelt sich bei dieser Anordnung offensichtlich um eine reine Vollzugshandlung. Als solche ist sie, selbst wenn ihr Verfügungscharakter zukommen würde, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Die Vollstreckung von Strafen, worunter die Anordnung zum Haftantritt zu verstehen ist, stellt auch keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men-

PKG 2001 32

schenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, S. 255 N. 401; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, S. 189 N. 52 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrensgarantien, die Art.

6 Ziff. 1 EMKR für das Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten vorsieht, greifen demnach vorliegend nicht. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die vorliegende Vollzugshandlung in Beachtung von Art. 6 EMRK und Art. 98a OG letztinstanzlich nicht durch ein kantonales Gericht beurteilt werden muss. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses gemäss Art. 183a StPO bereits deshalb nicht gegeben, weil eine letztinstanzliche gerichtliche Beurteilung nicht zwingend ist. Offen gelassen kann daher, ob es sich bei der Anordnung zum Strafantritt überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt … VB 01 17 Urteil vom 7. November 2001

III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums

32 – Eheschutz. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten ist in aller Regel zwingend (Art. 6 EMRK, Art. 172 Abs. 2 ZGB).

Aus den Erwägungen:

1. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Bezirksgerichtspräsident X. habe in unzulässiger Weise von der wiederholt beantragten Befragung der Parteien abgesehen. Damit sei das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt worden.

a) Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Sinn und Zweck her auf Aussöhnung der Ehegatten, auf Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender Schwierigkeiten ausgerichtet und wollen verhindern, dass die Uneinigkeit zur völligen Entfremdung führt (BGE 116 II 21 E. 4 S. 28 mit Hinweisen). Nach Art. 172 Abs. 2 ZGB mahnt der Richter die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen. Mit dieser Aufgabe ist zwangsläufig eine mündliche Anhörung verbunden. Auch der Entscheid darüber, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt ist (Art. 175 ZGB), lässt sich regelmässig nicht treffen, ohne dass sich der Richter von den Parteien einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Im Allgemeinen bedarf schliesslich auch die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der ver-